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Vermischtes. — Zur Behebung von Zweifeln über die Bekanntmachung der Stellvertretenden Generalkommandos des 12. und 19. Armeekorps vom 30. Juli dieses Jahres die Beschlagnahme, Meldepflicht und Ab lieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Netnnickel sei folgendes mit geteilt : Betroffen werden folgende Gegen stände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben (nicht für Speisezimmer, Wohnstuben und dergleichen) wie beispielsweise Koch« und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpie, Fruchtkocher, Pfannen, Veck,ormen Kasse rollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2. Waschkeffel, Türen an Kochöfen und Kochmaschinen bez. Herden. 3. Bade wannen, Warmwafferschtffe, -behälter, blasen -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden, Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Betroffen werden ferner folgende Gegen stände aus Reinnickel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Spelse- etskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. 2 Einsätze für Koch- einrtchtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebstReinneckelarmaturen. Unter „Messing" im Sinne der Bekanntmachung sind auch andere Kupferlegterungen, wie Rotguß, Tomback, Bronze, zu verstehen, unter „Reinnickel" auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90 Prozent und mehr. Nicht unter die Bekanntmachung fallen: 1. Tee- Kaffee- und Milchkannen, Kaffee- und Teemaschinen, Zuckerdosen Tee- glaShälter, Menagen, Messerbänke Zahn stochergestelle, Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre — von denen jedoch Servierplatten aus Nickel betroffen werden, Rauchserotce, Bowlen, Säulenwagen, Speiseschränke.Schankltscharmaturen,Kunst gegenstände, Türklinken, Metallbeschläge, Gardinenstangen, Beleuchtungskörper, Bade öfen, 2. g alvanisierte und plattierte Gegen stände, soweit sie nicht aus Küpser, Messing oder Nickel bestehen. Beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen, die nickel- platliert sind, nicht betroffen, bei Holz gejäßen, welche mit Kupfer-, Messing- oder Remnickel ausgetleidet sind, fällt die Aus kleidung unter die Bekanntmachung. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind beschlagnahmt. Sie dürfen deshalb weder verlaust, verschenkt umgetauscht oder verändert werden. Sie dürfen aber zunächst wie bisher benutzt und gebraucht werden. Bis zum 2ö. September dieses Jahres sind die von der Bekanntmachung betroffenen nicht zu melden, die Meldung wlrd dann erst noch angeordnel werden. Sie Hal auf vor- gefchriebenen Vordrucken zu erjolgen. Jetzt bereits erfolgende Meldungen .sind deshalb ungültig und überflüssig. Bis zum 25. September d. I. handelt es sich lediglich um die freiwillige Ablieferung. Diese freiwillige Ablieferung ist im vaterländischen Interesse erwünscht. Wir die Gegenstände irelwtllig abliefert, erhäli für jedes^ Kilogramm Melallgewicht bei Gegenständen aus Kupfer ohne Beschlägen 4 Mark, aus Messing ohne Beschlägen 3 Mark, aus Nickel ohne Beschlägen 13 Mk. aus Kupfer mit Beschlägen 2,80 Mark aus Messing mit Beschlägen 2,l0 Mark aus Nickel mit Beschlägen 10,50 Mark. Die Prelse sind nach dem Gutachten der Sachverständigen reichlich bemessen. Unter „Beschlägen" sind Oesen, Ringe, Hand haben Stiele und Griffe aus Eisen, Holz und dergl. verstanden. Die Beschläge können vor der Ablieferung entfernt werden- Es wird auch ausdrücklich, namentlich für die Handels- und Gewerbetreibenden, dar auf ytngewiesen daß die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Altkupfer, Altmessing, Altntckel usw. auch jetzt noch gilt. Endlich werden die Handels- und Gewerbetreibenden noch besonders daraus hingewiesen, daß die im Eingänge genannte Bekanntmachung vom 30. Juli nicht zu verwechseln ist mit den Bekannmachungen deS Stellvertretenden Generalkommandos vom 20. April dieses Jahres und vom 19. Juli dieses Jahres, die sich beide auch auf Kupfer und Nickel beziehen, aber wieder andere Fragen regeln. H. MH,,, «uchhaudlg. Verkauf der bestellten FvNhkavtsMln morgen, Mittwoch, den 18. August, von vormittags 7 Uhr ab auf dem Bahnhof Moritzdorf. (Zentner 5,70 Mark). ver firiegMfe-KiuswH. Die Jagdpachtauszahlung für 1915/16 iw ÄMMkWsl MMis-MM findet am Mittwoch, den 18. August dfs. I., abends halb 9 Uhr im Gasthof zum schwarzen Roh statt. Sämtliche Mitglieder werden hierdurch freundlichst eingeladen. —— Wilhelm Hanta, Jagdvorstand. s«lil-?»rtl!»rti» M MMi-MimMge, ;»«i« srldMldrirlumnklLgc M IiHereeSem Trieldogen ««ü selü- futlUltei »r Pclfznlmrt, für Hie Wer» derüoml, mxAM TiMMung strmsna Wie. Lemenl-Vachsiegel' k-te uns lsMMe, "MS Hst vskrsti- uns empfiehlt Mesinger Lemelltwaren-falM , fetix Mutig. Sparkasse Ottendorf Moritzdorf verzinst Einlagen bei strenger Geheimhaltung mit 3^/,0/g. Die in den ersten 3 Werk- ta-en eines Monats eingezahlten Beträge werden für den betreffenden Monat noch voll verzinst. ^Einlagen bei auswärtigen Sparkassen werden kostenfrei hierher »übertragen. , PIsttSQ G E pkotogiMptrissks pspisne E H sowie pdatszrspdirede kostksM» MU VUMMAMMg^L VUsSBWt E st. HWs, LlMsEvog, Ottevöcu'fMi'M. * KIerket sind zu verkaufen in Boden Nr. 14. UHM Um- und kWkig. W-Ld ist sofort zu verkaufe». 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August 1915. Großdittmannsdorf. Abends r/z 7 Uhr Kriegsbetstunde. Medingen. Abends r/» 7 Uhr Kriegsbetstunde. Zchlachtviehmarkt zu Dresden am 16. August 1915. Auf trieb Stück Tiergattung Marktpreis für bv Kx Lebend- Schlacht Gewicht 100 Ochsen 40 76 101-130 224 Bullen 38-70 87 -117 3l8 Kalben und Kühe 25 75 81-130 326 Kälber 62—78 107-123 649 Schafe 66-74 136-150 901 Schweine 115-144 135-180 Ge Kalber gut, be chäftSgang: L und Kühen Lm i Schafen und Sä lei Ochser Ittel, bei swcinen l, Bullen Kälbern langsam