Volltext Seite (XML)
1847.^ 975 Nichtamtlicher Theil. DaS gehört sich nicht! Herr Fr. Götz in Mannheim verkauft die Schwan u. Götz'sche Buchhandlung an die Herren Rener u. Augely ohne Activa und Pas siva und erklärt dabei, daß sämmtliches von Rechnung 1846 auf 1847 übertragenes und 1847 geliefertes Sortiment auf diese überginge. Ich kenne die genannten Herren und ihre Verhältnisse gar nicht; es mag sein, daß ihnen vollkommen genügende Mittel zu Gebote stehen, aber Herr Fr. G. muß wissen, daß er seinen Collegen für Alles haftet, was diese ihm bis zum Eintreffen seines Circulars geliefert haben (ich z. B> habe es erst am 6. August empfangen) und auch noch so lange, bis sie ihrem Leipziger Commissionair Nachricht geben kön nen, ob an die Schwan u. Götz'sche Buchh. ferner ausgeliefert wer den soll oder nicht. Diese Rüge hätte sich Herr Fr. G. ersparen können, wenn er ganz einfach in seinem Rundschreiben gesagt hätte: ich verbürge mich für alles im Laufe des Jahres 1847 an die Käufer meiner Handlung Gelieferte. Und die Herren Käufer hätten bei Abschluß des Kaufs dieß ausbedingen und Herrn Götz wegen dieser Bürgschaft sicher stellen sollen, wenn er eine solche Sicherstellung für nöthig hielt, was er jedenfalls besser bcurtheilen kann, als seine 3—400 Gläubiger im Buchhandel. Wie das Rundschreiben jetzt lautet, enthält es den Versuch einer unbefugten Verfügung über fremdes Eigenthum, der zwar niemandem sein Recht schmälern, aber Verdruß und Verwirrung anrichten kann und gleich auf frischer That als das, was er ist, bezeichnet werden muß, damit sich andere Käufer besser versehen- Spondäus. Die Uebereiukunft über die Haftpflicht. Ein absonderlicher Sonderbund bedroht den freien Handel; hüte sich wer kann; hier geht Gewalt vor Recht. Wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen dieses Drakonischen Gesetzes mögen genügen. Au tz 1. Es gibt in neuerer Zeit keine Sendungen auf festeRech- nung mehr, nur Disponenden, für welche der Sortimenter sich zum Besten des Verlegers verwendet, das Risico bei seinen Kunden trägt, also für das Unverkaufte nicht haften kann. Zu § 2. Es tritt daher die Haftpflicht allerhöchstens erst nach er folgtem Verkaufe ein. Au tz 3. Bei den Disponenden kommt es bekanntlich auf den Willen des Verlegers nicht wesentlich an. Zu § 5. Gerade bei außerordentlicher Elementargewalt möchte für den Verleger, falls er es verdient, eine mäßige Entschädigung aus der Kasse des Börsenvereins eintreten, indem bei solchen Ereignissen sich in der Regel alle Disponenden auf den Lägern befinden. Au § 10. Streitigkeiten können gar nicht Statt finden, weil der Sortimenter keinesweges verpflichtet ist, auf etwaige Reclamationen der Verleger zu antworten, die Sachen also auf sich beruhen. 8iovoIo. Christoph Arnold. (Aus der Leipziger Zeitung.) Dresden, 6. August. Heute früh gegen 4 Uhr starb plötzlich an einem Nervenschlage der Buchhändler Christoph Arnold, ein wahrer Ehrenmann im vollsten Sinne des Wortes, im Jahre 1763 in dem Dorfe Hartmannsdorf bei Frauenstein im sächs. Erzgebirge geboren und Sohn eines dortigen armen Einwohners. Seine erste Bildung erhielt er auf dem Gymnasio zu Freiberg und besuchte die Bergakademie daselbst, mußte aber wegen Armuth einen andern Le bensweg sich suchen und wurde so nach und nach Geschäftsführer in der damaligen Eraz'schen Buchhandlung in Freiberg. Im Jahre 1790 brachte er es dahin, sich selbst in Schnceberg etabliren zu kön nen, erwarb 1795 das Privilegium einer der in Dresden concessionir- ten Sortimentshandlungen und gründete die seinen Namen führende Buchhandlung daselbst, die er durch unermüdete Thätigkeit wie durch verständige Geschäftsführung nach und nach zu dem Ansehn brachte, in welchem sie noch jetzt steht, ihr auch eine Eommandite in Leipzig zugesellte. Das Feld seiner Wirksamkeit auf diesem Gebiete ist sehr groß und segensreich gewesen und sein Name reiht sich ehrenvoll der Reihe derjenigen Buchhändler an, welche durch Aufmunterung, Unter stützung und Veröffentlichung schlummernde Kräfte geweckt, strebende gestärkt, ungekannte in die Lesewelt eingeführt und dadurch die geistige Eultur wesentlich befördert haben. Der überaus reiche Verlag seiner Buchhandlung erstreckte sich eben sowol über echt wissenschaftliche Werke, als über das Gebiet der schönen Wissenschaften. Unter den erstem nennen wir nur die Werke von Bcrzelius, Hahnemann, Eotta, Reichenbach, Grässe u. s. w., unter den letztem die Schriften von Schilling, Elauren, v. d. Velde, Weisflog und Andern, sowie die von ihm vor mehr als 30 Jahren begründete Abendzeitung. Sein reger Geist umfaßte das weiteste Gebiet mit einem Scharfblicke, der ihn fast immer das Rechte treffen ließ und daher seinem Verlage bei dem ausgezeichnetsten Umfange auch andauernde Gediegenheit verlieh. Diese natürliche Verstandesreife, verbunden mit einem Herzen voll Wohlwollen und einem unerschöpflichen Wohlthätigkeitssinnc, erwarb ihm die Achtung und Liebe Aller, die ihn kannten, und erhielt sie ihm bis in sein hohes Alter, das ein gesegnetes war und nur in den letzten Wochen schmerzlos zur Schwäche sich neigte. Jene Eigenschaften ver- anlaßten auch seine Mitbürger, ihm mehrere Jahre lang das Ehren amt eines Stadtverordneten zu übertragen, und auch hier that er seiner Pflicht Genüge, durch eine Stiftung eines jährlichen Weihnachtsge schenks für alle hiesige Schulen von 12 Thlr. an Büchern aus seiner Handlung sein uneigennütziges Wohlwollen bethatigend. Arnold war früh verheirathet, seine Gattin ging ihm aber vor mehreren Jahreir voraus, und bereits im Jahre 1817 verlor er seinen einzigen geliebten Sohn Julius. Wie geschäftskundig ec war, bewies er unter Anderem auch durch die wesentliche Veränderung, welche er mit dem Dresdner Anzeiger vor mehreren Jahren bei einer temporären Mitherausgabe desselben vornahm, indem er das damals höchst unbedeutende Blatt während dieser Zeit zu dem vielgelesenen und für Dresden wichtigen emporhob, als welches es sich jetzt zeigt. Er selbst schrieb im Jahre 1809, als die Abtragung der Festungswerke um Dresden beschlossen worden war, die kleine Schrift: Das neue Dresden, welche eine in teressante Vergleichung mit dem darbietet, was später wirklich ausge führt worden ist. Wie verlautet, heißt es in der Deutschen Zeitung, wird in Frankfurt a. M- unter dem Schutze der deutschen Bundesversammlung eine Kom mission von Rechtsgelehrten und Sachverständigen errichtet werden, die über das Verbrechen des Nachdrucks an Werken der Wis senschaft und Kunst das Richteramt für alle deutsche Bundesstaaten er halten soll. Der Criminalzcitung zufolge haben die HH. Mügge, Zabel, Ruten berg, Rauwerck und Volkmar jetzt ihr obercensurgerichtliches Urtheil in nicht uninteressanter Censurangelegenheil erhalten. Die genannten Herren wollten nämlich vier verschiedene Monatsschriften am 1., 7., 15. 22. jeden Monats herausgeben. Die Zeitschriften hätten natürlich einzeln keiner Concession bedurft, der Zensor aber erklärte sie nach ihrer Form für ein Ganzes, für eine Wochenschrift, welche die Concession umgehen wolle, «nb verweigerte die Censur, wenn nicht die Concession erwirkt werde. Das Oberccnsurgericht hat jetzt die über ein Jahr alte Weigerung des CensorS sanctionirt. 141 *