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Vermischtes. Annaberg. Auf dem hiesigen Wochenmarkt kam es am Sonnabend zu erregten Volksszenen. Eine Gutsbesitzers- frau aus Frohnau, die schon unlängst durch ihr Verkaufsangebot von Milch zu 30 Pfg. das Liter ein behördliches Ein schreiten hervorgerufen hatte stellte ihre Kartoffeln mit 10 Pfg. das P'und zum Verkauf. Dies erregte nicht nur den leb haften Widerspruch der sich vor dem Ver kaufsstande stauenden, erbitterten Menge sondern veranlaßte auch den Stadtrat, der Händlerin den Verkauf zu diesem Preise zu verbieten. Wegen der Haltung des Publikums mußte die Verkäuferin schließlich mit ihrer Ware abziehen. Unterwegs jedoch riß man ihr die Kartoffeln vom Wagen und warf sie damit. Die Frau besaß die Unverfrorenheit bet ihrem vorerwähnten Milchangebot, in der Zeitung sich als „deutsche Frau" zu bezeichnen. Zwickau. Robert Rahnfeld aus Krimmitschau, 38 Jahre alt und Vater von vier Kindern, stürzte bei Ausbesserungs- arbetten in einem Transformatorenhäuschen im benachbarten Oberrothenbach von der Leiter, brach einen Rückenwirbel und war sofort tot. Annehmbar hatte er durch versehentliches Berühren eines Leitungs teiles einen elektrischen Schlag erhallen, was seinen Sturz von der Leiter ver ursachte. LUM Sonntag, den 22. August gelangt zur Vorführung: * kin iMGalles fall * » imerersames veielttivIM. » « » 22 «>. Nl. vorn». Lt Rin »iii«I «Ri« »»«t«I»«««R« grummel »»1 M«in«i Mi««« »II Ol t IIII«I 8t«II« v«««t«iK«rt. WMkl-Ämi gibt ab Herm küble, öuManMng. WtzWS Wn- und MWtz. Kch-Wb ist sofort zu verkaufe«. Moritzdorf Nr. 15. Zum kinmachen empfiehlt ?ergzmeniWier (SodimiUki LU8A686KIO886») Pcliliiiilliig Mnmm Plile. LLLKuer's -fnrscdank una verkauf vsn Srannnveln unü Spirttur. DaS sächsische Ministerium des Innern erläßt am Grund der Vermdnuua des Bundesrats betreffend den Ausschau! und Verkauf von Branlwein und Spirinis vom 26. März 1915 und in Ergänzung dieser Verordnung zur Einschränkung des übermäßigen Branntweingenuffes und zur Verhütung der von ihm namentlich in der Kriegszeit drohenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden folgende Be stimmungen : Z 1. Verboten ist der Aus schank von Branntwein oder Spiritus an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Abgabe von Branlwein oder Spiritus im Kleinhandel an Kinder nnd an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebens jahr ist nur in versiegelten oder verkapselten Flaschen zulässig. § 2. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an Be. trunkene. 8 3. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe von Branntwein in Automaten Restaurants. § 4. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an den Vormittagen vor 11 Uhr, an den Nachmittagen nach 8 Uhr, an den Nachm. der Sonn» und Festtage sowie der ihnen vorausgehenden Werktage aber schon nach 6 Uhr. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, nach Gehör der Kretsausschüssi für einzelne Orte, Schank- oder Verkaufs - stälten Ausnahmen zuzulassen. 8 5. Als Kleinhandel im Sinne von 88 1, 2, 4 gilt der Verkauf in Mengen unter 33 r/z Liter. Ausgenommen von dem Verbote des Kleinhandels ist a) der Handel mit ver gälltem Branntwein, b) die Abgabe von Branntwein oder Spiritus zu Heilzw eck^n aus Apotheken. 8 6. Weuergehende Be schränkungen, welche von den Militär befehlshabern angeordnet worden sind oder angeordnet werden, bleiben unberührt § 7. Polizeibehörde im Sinne der eingangSbezeichelenVerordnung des Bundes rats ist in Städten mit rev. Slädteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmann schaft. 8 8. Nach Z 2 derselben Ver ordnung müssen Ausschank- und Vcr kaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank oder Verkaufe von Branniwein oder Spiritus dienen, in Zelten, in denen der Ausschank oder die Abgabe nach 8 4 verboten ist, geschloffen gehalten werven Räumlichkeiten, die vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkäme dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten des Verbots geschlossen werden. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird nach 8 3 derselben Verordnung be straft, wer der Vorschrift in Abiatz 1 oder den Bestimmungen in 88 1—4 zuwider handelt Soweit diese Bestimmung über die eingangsbezeichnete Bundesrats verordnung hinausgehen, hat der Zuwider handelnde nur Haftstrafe bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen. 8 9. Vorstehende Verordnung tritt am 1. September dieses Jahres in Kraft. feiix Mnilg. NoritrstraLs 7, I. Lt. 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