2 9 mit Ernst geahndet und nach Befinden mit sofortiger Ent fernung aus dem Institut bestraft. Dem Bestraften wird ein Abgangs-Zeugniss nicht ertheilt, auch findet Rückgabe etwa gezahlten Honorars nicht statt. 10) Jeder Schüler und jede Schülerin macht sich bei Ver lust des Abgangszeugnisses verbindlich, den dereinstigen Abgang aus dem Königlichen Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ende des Sommer- und Winterhalbjahres stattfinden kann, 1/4 Jahr vorher dem Directorium schriftlich anzu zeigen (vergl. § 8). 11) Dispensationen für das Sommerhalbjahr, mit der Wir kung, dass die Verpflichtung wegfällt, für das Sommerhalb jahr das Unterrichts-Honorar zu zahlen, werden nicht ertheilt. Denjenigen, welche zu Ostern abgegangen sind, kann zu Michaelis desselben Jahres der Wiedereintritt in das Institut nur unter der Bedingung gestattet werden, dass das auf das Sommerhalbjahr sich beziehende Honorar nachgezahlt wird. § 13. Der Unterricht dauert das ganze Jahr hindurch, mit Aus nahme der Sonn- und Festtage und der vom Directorium nach seinem Ermessen festzusetzenden Ferien. Als Ferien sind bis auf Weiteres bestimmt: a. Zu Ostern, vom Gründonnerstag bis zum Ende der Osterfestwoche. b. Zu Pfingsten vom Sonnabend vor dem Feste bis mit Mittwoch nach dem Feste, c. Sommerferien 2 Monate, August und September. d. Zu Weihnachten vom 23. December bis mit 2. Januar. Das Sommerhalbjahr beginnt wie bisher am Montag nach der Osterfestwoche und schliesst mit Ende Juli, das Winterhalbjahr beginnt mit Anfang October und schliesst Mittwoch vor Ostern. Denjenigen Schülern, welche die Ferienzeit nicht zu Reisen benutzen, werden, um sie nicht unbeschäftigt zu lassen, von den betreffenden Lehrern Aufgaben gegeben, welche sie während dieser Zeit auszuarbeiten oder einzuüben haben. k.3 2 t