der fähigsten Schüler zur Aufführung kommen, werden von dem Direktorium Freunde und Kenner der Musik einge laden, um auch das größere Publikum mit den Leistungen des Instituts bekannt zu machen. § 15. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 10) ein von dem Direktorium ausgefertigtes Zeugnis, in welchem die Zeit ihres Aufenthalts im Institute, ihr auf das Studium verwen deter Fleiß und der Grad von Ausbildung, welchen sie erreicht haben, sowie ihr sittliches Betragen während ihrer Studienzeit, der Wahrheit gemäß, angegeben sind; für dieses Zeugnis wird eine Gebühr von 3 « erhoben. In das Ab gangszeugnis werden die Lehrer-Zeugnisse nach ihrem vollen Wortlaute aufgenommen. Keiner, dem ein solches Zeugnis mangelt, wird für einen in legaler Form aus der Anstalt entlassenen Schüler derselben anerkannt. § Iß. Das Unterrichtsgeld beträgt jährlich 360 Mark, wofür Unterricht erteilt wird 1) in einem Hauptfache als: Klavier- oder Orgel spiel, Streich- oder Blasinstrument, 2) in Theorie (Harmonielehre, Kontrapunkt, Kanon, Fuge, Formenlehre, Komposition), 3) in Chorgesang, 4) in Ensemble- und Orchesterspiel für Vorgeschrittene, 5) in Geschichte und Ästhetik der Musik. Für Sologesang als Hauptfach mit den vorstehend angegebenen Fächern einschließlich der Treffübungen, des Klavierspiels und der Italienischen Sprache beträgt? das Unterrichtsgeld jährlich 420 Mark. Für jedes weitere Unterrichtsfach ist ein Unterrichtsgeld von jährlich 60 Mark zu entrichten. Schüler, die Äs HauptfachTh eorie der Musik studieren, erhalten außerdem noch Unterricht im Klavierspiel, Par-