14 Abgangszeugnis nicht erteilt, auch findet Rückgabe etwa gezahlten Honorars nicht statt. 9) Jeder Schüler und jede Schülerin macht sich bei Ver lust des Abgangszeugnisses verbindlich, den dereinstigen Abgang aus dem Königlichen Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ende des Sommer- und Winterhalbjahrs stattfinden kann, 1/4 Jahr vorher dem Direktorium schriftlich anzu zeigen (vergl. § 8). 10) Dispensationen für das Sommerhalbjahr, mit der Wir kung, daß die Verpflichtung wegfällt, für das Sommerhalb jahr das Unterrichts-Honorar zu zahlen, werden nicht erteilt. Denjenigen, welche zu Ostern abgegangen sind, kann zu Michaelis desselben Jahres der Wiedereintritt in das Institut nur unter der Bedingung gestattet werden, daß das auf das Sommerhalbjahr sich beziehende Honorar nachgezahlt wird. § 13- Der Unterricht dauert das ganze Jahr hindurch, mit Aus nahme der Sonn- und Festtage und der vom Direktorium nach seinem Ermessen festzusetzenden Ferien. Als Ferien sind bis auf weiteres bestimmt: a. Zu Ostern vom Sonntag Palmarum bis zum Ende der Osterfestwoche. b. Zu Pfingsten vom Sonnabend vor dem Feste bis zum Ende der Festwoche. c. Sommerferien 2 Monate, August und September. d. Zu Weihnachten vom 23. Dezember bis mit 2. Januar. Das Sommerhalbjahr beginnt am Montag nach der Osterfestwoche und schließt mit Ende Juli, das Winter halbjahr beginnt mit Anfang Oktober und schließt mit dem Sonnabend vor Palmarum. § 14- Gegen Ostern jeden Jahres finden öffentliche Prüfungen statt. Zu diesen Prüfungen, in welchen auch Kompositionen