dem Sologesänge widmen, allen übrigen Schülern und Schülerinnen, die das Klavierspiel nicht als Hauptfach betreiben, wird es freigestellt, an demselben teilzunehmen. Sobald diejenigen, welche für Orchester-Instrumente (Streich-und Blasinstrumente) Unterricht erhalten, vom Direk torium, auf Grund des seitens der betreffenden Lehrer abgegebenen Gutachtens, für befähigt erklärt werden, in den vom Institute veranstalteten größeren und kleineren Or chester-Aufführungen mitzuwirken, sind dieselben zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkung im Orchester ist obligatorisch. 5) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unterrichte im Conservatorium teilnimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend einem öffentlichen Orte, wo es auch sein möge, weder als Solospieler, noch als Solosänger auftreten, auch weder in fremden Orchestern, noch als Chorsänger bez. Chorsängerin in fremden Gesang vereinen mitwirken. Hiervon kann, nach Vernehmen mit den betreffenden Lehrern, nur das Direktorium dispensieren 6) Den Schülern und Schülerinnen ist es nicht gestattet, in Fächern, in welchen am Königlichen Conservatorium der Musik Unterricht erteilt wird, Privatunterricht bei Lehrern zu nehmen, welche nicht am Königlichen Conser vatorium angestellt sind. 7) Sollte in den Vortragabenden den Leistungen der Auftretenden Beifall gezollt werden, so hat sieh derselbe innerhalb der durch die Verhältnisse gebotenen Grenzen zu halten. Einem etwaigen Hervorrufe Folge zu leisten, ist den Schülern und Schülerinnen nicht gestattet. 8) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Direktorium sich für verpflichtet, die Zöglinge auch außerhalb der Anstalt nicht aus den Augen zu lassen. Unsittliches Verhalten und sonstige Übertretungen obiger Vorschriften (siehe 1 bis 8) werden vom Direktorium mit Ernst geahndet und nach Befinden mit sofortiger Ent fernung aus dem Institut bestraft. Dem Bestraften wird ein