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X- 178, I. August 1925. Redakttoneilei Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchl,anbei. 11783 3. Beziehungen zwischen unterhaltsberechtigten und -verpflichteten Personen; 4. Abfindungen, Auseinandersetzungen, Überlassungen oder ähn lichen Rechtsvorgängen, sofern es sich um wiederkehrende Leistun gen handelt; 5. Nestkaufgcldhypothek, wenn nach dem 31. 12. 1808 begründet; 8. Sicherungshypothek, mit Ausnahme von Darlehnsforderungen ldie regelmäßige Form der Kreditgewährung'). Jedoch gelten dabei folgende Einschränkungen: a) bei Nestkanfgeldforderungen und Ansprüchen ans Gutsüberlas- snngsverträgen darf die individuelle Aufwertung 75A des Goldmark- dctrages der Forderung, wenn diese vor dem 1. Januar 1812, und 100°/o, wenn die Forderung vor dem 1. Januar 1822 begründet worden ist. nicht überschreiten; b) eine Abweichung vom normalen Höchstsatz ist in den genannten Fällen mit Ausnahme der durch Stcherungshypothek gesicherten Forde rungen überhaupt unzulässig, wenn vor dem 14. Februar 1824 an die Stelle des alten ein neuer Gläubiger getreten ist fHauptfall ist die Abtretung der Forderung). Die Hypothek teilt bei der individuellen Aufwertung das Schicksal der Forderung, um ein Ausetnanderfallen von dinglichem und obliga torischem Recht zu vermeiden, denn wird die persönliche Forderung höher als 2555 ausgewcrtet. so nimmt auch die Hypothek daran teil; umgekehrt wird auch die Hypothek nicht auf 2555 aufgewertct, wenn di' Aufwertung der persönlichen Forderung hinter dem normalen Höchstsatz zurückblcibt. Die schwierige Frage der R tt ck w t r k u n g der Aufwertung, d. h. wie es gehalten werden soll, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners bereits in entwertetem Gelbe angenommen hat. wo durch an und für sich das Schuldverhältnis nach § 362 BGB. er loschen wäre, hat folgende Lösung erfahren: a) Hat sich der Gläubiger bei der Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten, so werden, falls sich der Vorbehalt auf die persönliche Forderung bezieht, also in der Quittung, die häufig mit der Löschungsbcwilligung verbunden gewesen sein wird, oder sonst wie bei Erhalt der Zahlung erklärt worden ist, sowohl die persön liche Forderung wie die Hypothek aufgewertet. Ist dagegen, was praktisch kaum vorgekommcn sein dürste, nur für die Hypothek, aber nicht bezüglich der persönlichen Forderung ein Vorbehalt gemacht worden, so wird es so angesehen, als ob überhaupt kein Vorbehalt erklärt worden wäre. Itber die Form des Vorbehalts schweigt das Gesetz, es mus; daher jede Willenserklärung fauch mündlich oder stillschweigend) genügen, aus der der Schuldner den Umständen nach er kennen konnte, daß der Gläubiger mit der Zahlung in entwertetem Gelbe nicht einverstanden war. d) Auch ohne Vorbehalt findet eine Auswertung statt, so fern der Gläubiger die Leistung in der Zeit vo m 1 5. I u n i 1 8 22 bis 14. Februar 1824 angenommen hat. Der Schuldner hat jedoch in diesem Falle die Möglichkeit, die Aufwertung ganz oder zum Teil zu verhindern, und zwar: 1. sowohl als Eigentümer wie als persönlicher Schuldner gegen über dem rigorosen Gläubiger, der ihn durch Kündigung gezwungen hat, zwecks Rückzahlung der Hypothekenschuld Vermögensgcgen- stäude weit unter dem wirklichen Werte zu veräußern, oder mit Rück sicht auf seine wirtschaftliche Lage, insbesondere auch aus erheb liche Juflationsverlnste, 2. nur als persönlicher Schuldner mit Rücksicht aus die Höhe des bei der Veräußerung des belasteten Grundstücks erzielten Erlöses. In den Fällen a und b ist die Aufwertung an die Stellung eines befristeten fs. u. Vll) Antrags gebunden. Die aufgewertete Hypothek behält grundsätzlich ihren bisheri gen R a n g. Modifiziert wird dieses Prinzip: a) durch den R a n g v o r b e h a l t für den Eigentümer, d. h. dieser ist befugt, im Range nach den an erster Stelle eingetragenen ausgcwcrteten und vor den diesem nachgehenden Rechten eine Hypo thek oder Grundschuld in Höhe von 25 v. H. des Goldmarkbetrags des ausgewcrteteu Rechts mit dem üblichen Zinsfuß etntragen zu lassen. Die Befugnis ist bei der Eintragung der Aufwertung von Amts wegen, ans Antrag des Eigentümers auch früher in das Grundbuch einzu- tragen. Verzicht ist möglich, sofern er ins Grundbuch eingetragen wird. Die Gläubiger wertbeständiger Hypotheken nehmen in der Reihenfolge ihres Ranges die fiir den Eigentümer vorbehaltene Nang- stelle ein; d) durch die Wiedcreintragung gelöschter Hypo theken. Auf Grund der Rückwirkung fs. o.) aufgewertete Hypo theken werden im alten Rang wieder eingetragen, soweit nicht bas Grundstück inzwischen an einen gutgläubigen Erwerber oder im Wege der Zwangsversteigerung veräußert worden ist. Ist die Hypothek abge treten oder umgeschrieben worden, so kann eine Aufwertung zugunsten des früheren und des jetzigen Gläubigers eintreteu, dabei geht dev Aufwertungsbetrag des früheren Gläubigers dem Aufwertungsbetrage des gegenwärtigen Gläubigers und den diesem im Range gleichstehen den oder nachgehcnden Rechten im Range nach. Bei der Aufwertung kraft Rückwirkung sind geleistete Zahlungen nach ihrem Goldmarkbctrag anzu rech neu, vor dem 15. Juni 1822 vorbehaltlos angenommene Zahlungen jedoch zum vollen Nennbetrag. Die Rückwirkung kann auch nicht auf dem Umwege über die An fechtung wegen Irrtums oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung erweitert werden. Ausgenommen sind lediglich Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, also wenn der Gläubiger z. B. Nach weisen kann, daß ihm der Schuldner wider besseres Wissen vorge- spicgelt hat. die Erklärung eines Vorbehalts sei gesetzlich unzulässig. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1825 wird in gewissem Um fange nach Maßgabe der 88 22, 23 ein Schutz gegen zwischen zeitliche Eintragungen gewährt. Der Gläubiger kann die Rückzahlung des Aufwertungs- betrags vor dem 1. Januar 1 832 nicht verlangen, wohl aber sind Eigentümer und persönliche Schuldner berechtigt, den Aufwertungs betrag nebst fälligen Zinsen drei Monate nach Kündigung schon vor dem 1. Januar 1832 zu zahlen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: ») zugunsten des Schuldners kann die Aufwertungsstellc auf be fristeten fs. u. Vll) Antrag anordnen, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners zur Abwendung einer groben Un billigkeit unabweisbar erscheint, daß der Aufmertungsbetrag inTetl - betrügen, jedoch spätestens bis zum 1. Januar 1838, zu zahlen ist; die Aufwertungsstelle kann dabei bestimmen, daß schon vom 1. Januar 1830 ab Zahlungen zu leisten sind; d) zugunsten des Gläubigers kann die Aufwertungsstelle auf befristeten fs. u. Vll) Antrag bestimmen, soweit die wirtschaftliche Lage des Gläubigers es dringend erfordert und der Schuldner hier durch keine erhebliche Erschwerung seiner wirtschaftlichen Lage erleidet, daß der Schuldner frühestens vom.1. Januar 1626 ab den Aufwertungs betrag ganz oder teilweise abzüglich des Zwischenztuses vorzeitig zu leisten hat. Der Aufwertungsbetrag ist bis zum 1. Januar 1825 unver zinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Vom 1. Januar 1825 ab beträgt der Zinssatz 1,255. vom 1. Juli 1825 ab 2)5 °/o, vom 1. Januar 1826 ab 355 und vom 1. Januar 1828 ab 5"/«. Bei Amorti sationshypotheken ruht die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungs beträgen bis 1. Januar 1326. Grund- und N e n t c n s ch u l d e n sowie N c a l l a st e n wer den bezüglich der Aufwertung grundsätzlich ebenso wie Hypotheken be handelt. >!. Aufwertung von I n d n st r i e o b l t g a t i o n e n und vcr- w a n d t c n S ch u l d v e r s ch r e i b u n g e n. Der Hauptuuterschieö gegenüber der Hypothekenaufwertung ist der. daß sich der Anfwertungssatz bei Ansprüchen aus verzinslichen oder au Stelle der Verzinsung mit einem Aufgeld rückzahlbaren Schuldver schreibungen. die auf den Inhaber lauten oder Indossabel sind, aus 15 v. H. des Gold markbetrags beschränkt, selbst wenn sie hypo thekarisch gesichert sind. Der Schuldner kann mittels befristeten fs. u. VII) Antrags eine Herabsetzung der Aufwertung verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint. Auch hier findet trotz Bewirkung der Leistung, Kündigung oder Auslosung eine Aufwertung statt, wenn sich der Gläubiger bei An nahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten hat. Wer Altbesitzer von Schuldverschreibungen der genannten Art ist, d. h. diese vor dem 1. Juli 1320 erworben hat, erwirbt mit dem 1. Juli 1825 neben der Auswertung ein sog. Genußrecht, d. i. einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn des Schuldners und am Ltquibationserlös. wobei der Beteiligung 1055 des Goldmarkbetrages der Schuldverschreibung als Nennwert des Genußrechts zugrundezu legen sind. Der Schuldner ist zur Vcrbriefung und Ablösung der Ge- nußrechtc berechtigt. 0. Aufwertung von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen. Ansprüche aus Pfandbriefen. Rcntenbricfen. Kommunalobligatio nen. verbrieften Darlehen von Grundkreditanstaltcn, Ablösungsanstal ten. privatrechtlichen Kommunalkreditanstalten u. dgl. werden in der Weise aufgewertct. daß die T c i l u n g s m a s s c gleichmäßig unter die