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11782 kkrsnMatt f. d. Dttlbn. BuLbond«!. Redaktioneller Teil. X° 178. l. August 1925. das ermöglicht, das Datum einer geistigen Schöpfung festzuhaltcn, dem Nachfolgerecht und dem Schutz der Werke der Kupferstecher und Medailleure gewidmet. Zu fast allen Punkten wurden Ent schließungen angenommen. Das Nachfolgerccht besteht bekannt lich nur in Frankreich und in Belgien zum Nutzen der Künstler, deren Werke unter dein Einstich der späteren Berühmtheit in öffentlichen Versteigerungen zu bedeutend höheren Preisen, als sie selbst dafür erlangen konnten, verkauft werden. Von der Bereinigung der französischen Kupferstecher und der Gesellschaft der französischen Radierer wurde angeregt, daß in Zukunft das Wort »Stich» zur Bezeichnung einer Abbildung oder von Graphik nicht mehr allein angewendet werden, sondern stets von einer näheren Bezeichnung begleitet sein soll, die ausdrüctt, durch ivelchcs künstlerische oder maschinelle Verfahren die Abbildung erzeugt wurde. Die beiden nächsten Sitzungen befaßten sich mit den Werken der Photographie, der Kinematographie und der an- getvandten Kunst und der internationalen Eintragung von Ent würfen und Modellen. Die sechste Sitzung war ausschließlich dem Kapitel Rundfunk und Urheberrecht gewidmet. Es wurde folgende Regel aufgestellt: Die Sendung durch Rundfunk eines literarischen, dramatischen oder musikalischen Werkes ist nur mit Erlaubnis des Autors oder der Beteiligten gestattet; die öffentliche Verbreitung des durch Rundfunk übermittelten Vortrages unterliegt dem Urheberrecht. In der siebenten Sitzung Ivurde die gleichmäßige Schutzfrist von fünfzig Jahren für alle Vertragsstaaten gefordert und eine dahingehende Entschließung angenommen. Unter den folgenden Reden von auswärtigen Delegierten ist besonders die des Ägypters Ecman interessant, der hervorhob, daß sein Land, ohne zu den Unionsländern zu gehören, durch bloße Anwendung der Grund sätze des natürlichen Rechts und der Billigkeit das literarische und künstlerische Eigenkim anerkennt. Gegen die Absicht der Türkei, sich das Recht der Übersetzung vorzubehalten, wurde ener gisch Einspruch erhoben. Über den Stand der Urheberrechtsfrage in den Vereinigten Staaten Und über die Schwierigkeiten, die sich der Annahme des neuen Gesetzes eutgegenstellen, berichtete sein Urheber — Thorwald Solbcrg. Seiner sofort von Pro fessor Röthlisberger ins Französische übersetzten Rede schloß sich die Schlußsitzung au, in der noch einmal der Vorsitzende das Wort nahm und allen Beteiligten den Dank der nun bald ein Kalbes Jahrhundert bestehenden ^ssaetstiu» Uttörairs et m-tistigus Die endgültige Regelung der Aufwertung.*) Von vr. Kurt Rung e. Durch das Gesetz li b e r die A u f w e r t u n g v o n Hypoth e- ken und anderen Ansprüchen (A u f w e r t u n g 8 g e s e tz) und das Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anlei he n. beide ergangen am 18. Juli und in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 15. Juli 1025, hat ein Problem eine endgültige Lösung gefunden, das Fahre hindurch Rechtsprechung und Literatur aufs lebhafteste bewegt und seit Erlaß der 3. Steuernotverordnuug vom 14. Februar 1024 namentlich auch die öffentliche Meinung in Atem gehalten hat. Leider ist es nicht möglich gewesen, die Aufwertungssrage vom rein wirtschaft lichen Standpunkt aus einer befriedigenden Lösung zuzuführen, son dern als Spielball der politischen Leidenschaften und Machtvcrhältnisse ist der schwierige Fragenkomplex eher verwirrt, als geklärt worden, ttm so erfreulicher ist es, daß nun endlich der Gesetzgeber das Schluß wort gesprochen und damit hoffentlich in erheblichem Maße zu der dringend notwendigen Entspannung unserer innerpolitischen Lage bei- gelragen hat. Für die Soziologen künftiger Tage aber wird es eine reizvolle Aufgabe sein, den tiefgreifenden Wirkungen nachzugehen, die das Auswertungsproblcm in wirtschaftlicher, sozialer und allgemein- politischer Beziehung ausgelöst hat. Überwiegend ist die Einstellung des einzelnen zur Frage der Auf wertung abhängig von der Tatsache, ob er vornehmlich Gläubiger oder Schuldner ist, denn infolge der schuldrcchtlichcn Verflechtung innerhalb des Volksganzcn gibt es kaum einen Menschen, der nicht in dieser oder iener Eigenschaft an einer bestimmten Lösung interessiert wäre. Des- ' "s vdl *) Dieser Aussatz ist als Sonderdruck durch die Geschäftsstelle kostenlos zu beziehen. halb war cs auch nicht leicht, innerhalb der verschiedenen Wtrtschafts- > kreise eine einheitliche Stellungnahme zu erzielen, obwohl der Ansturm ! derer, denen eine von vornherein wirtschaftlich untragbare Lösung vor- ^ schwebte, heftig war. Mit Rücksicht auf die widerstreitenden Gläubiger- und Schuldnerinteresscu mußte sich auch der Börsenverein, der eine sel tene organisatorische Zusammenfassung von Industrie, Groß- und Kleinhandel darstellt. Zurückhaltung auserlegcn, und es läßt sich des halb auch nicht sagen, ob die endgültig vom Gesetzgeber getroffene Re gelung den Wünschen des Buchhandels entspricht. Das Aufwer tungsproblem als allgemein wirtschaftliches entzieht sich eben der Be urteilung vom Standpunkt eines einzelnen Berufsstandes, und deshalb muß sich auch die nachfolgende Übersicht über die neuen Gesetze mit einer unkritischen, schlagwortartigen Wiedergabe der gesetzlichen Neuregelung begnügen. I. Gegenstand der Aufwertung. Die a u f w e r t u n g s b e r e ch 1 i g t e n A n s p r U ch e müssen drei Erfordernisse erfüllen, und zwar: 1. auf einem vor dem 14. Februar 1924 begründeten Rechtsver hältnis beruhen: 2. die Zahlung einer bestimmten in Mark oder einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung ausgedrückten Geldsumme zum Gegenstände haben: 3. durch den Währungsverfall betroffen sein lalso z. B. nicht alle sog. wertbeständigen Forderungen). Hiervon sind zwei Ausnah m e n vorgesehen, d. h. eine Auswer tung nach dem Aufwertungsgesetz erfolgt nicht: a) wenn der verbliebene Goldwert das für die Aufwertung vorge sehene Maß erreicht oder übersteigt, also mindestens ein Viertel des ursprünglichen Goldwerts beträgt: b) wenn eine anderwette sondergesetzliche Regelung erfolgt ist, z. B. im Steuerrecht, für Ansprüche aus gerichtlicher Hinterlegung usw. II. Berechnung des Goldmarkbetrags. Stichtag ist der 1. Fannar 191 8. Bei allen vorher erworbenen Ansprüchen gilt als Goldmarkbetrag der Nennbetrag. Ist der Anspruch später erworben, so muß eine Umrechnung auf Grund des ans nach stehender Tabelle ersichtlichen Wertverhältnisses erfolgen. Nach dem 13. Februar 1924, d. i. nach dem Inkrafttreten der 3. Steuernotver- ordnung erworbene Ansprüche bleiben für die Berechnung des Gold markbetrags außer Betracht. Umrechnungstabelle. Siehe Seiten 11 841/42. Der für die Berechnung des Goldmarkbetrags maßgebende Zeit punkt ist regelmäßig der Erwerb durch den Gläubiger selbst. Dieser Grundsatz wird modifiziert in den in 8 3 Ziffer 2 bis 11 aufgeführten Fällen, wie beispielsweise bei Erwerb von Todes wegen, durch Ausein audersetzung, durch Schenkung, aus Grund eines Trenhandverhält nisscs usw. HI. Art des Anspruchs. Aufwertung von Hypotheken. Hierbei wird scharf zwischen dinglichem Recht und persön licher Forderung unterschieden. Grundsätzlich bekennt sich das Gesetz für beide zur schematischen Aufwertung, denn der Auf- w e r t u n g s b e t r a g für das dingliche Recht beträgt ebenso wie der normale Höchstsatz für die durch die Hypothek gesicherte per söuliche Forderung 2 5 v. H. des G o l d m a r k b e t r a g e s (s. o. II). Nur in wenigen Ausnahmefällen ist trotzdem eine tndivi duelle Aufwertung möglich: a) der Eigentümer kann mittels befristeten ss. u. VII) Antrags eine Herabsetzung der Aufwertung um höchstens 10A des Goldmarkbetrages verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirk schriftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint. Dieser HcrabsetzungSanspruch ist auf Antrag des Eigentümers durch einen Widerspruch im Grundbuch zu sichern: d) eine höhereodcrgeringere Aufwertung der per- sönlicheu Forderung nach allgemeinen Vorschriften <8 242 BGB.), also nach oben wie unten unbegrenzt, ist, unter Abweichung vom normalen Höchstsatz auf befristeten Antrag ls. u. VII) zulässig bei Forderungen, die beruhen auf: 1. Gesellschaftsvertrag oder anderem Beteiligungsverhältnis: 2. Gutsüberlassungsvertrag. Auseinandersetzung unter Miterben. Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Erben und Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern: