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S7, 29 April 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s d. Dtschn. Buchhanbel. 5111 Nischen Musikinstrumente durchbrochen, und zwar sowohl in der Berner Union gemäß Ziffer 3 des Schlußprotokolls von 1886, wie auch in Deutschland gemäß Artikel 22 des Gesetzes von 1901. Die Verfasser des Entwurfes heben noch besonders hervor, daß diese Einschränkung sich einzig und allein auf Werke der Tonkunst bezog; sie berührte also nie mals die Schriftwerke, nicht einmal den eine musikalische Komposition begleitenden Text Zudem war diese Ein schränkung in Deutschland keine absolute, indem der Gesetz geber im Jah.e 1901 die Übertragung von Tonwerken aus gewisse vervollkommnet? Instrumente, wie Pianolas, Aolions, elektrische Klaviere usw, deren Spiel einem persönlichen Bor trage gleichkommt, davon ausschloß und somit der Kontrolle des Autors unterstellte, allerdings ohne diese Kontrolle auch auf die Phonographen oder Grammophone auszudehnen, wenn sie Musikstücke ohne Text wiedergeben. Diese für das Inland geltende provisorische Lösung, die als solche auch durch einen Beschluß der Reichstags- kommijsion vom 31. Januar 1901 (Lotes äs l-> Oonköreoes de Berlin, S. 91) bezeichnet worden war, hat jetzt in folge der durch die Berliner Konferenz bewirkten Annahme einer neuen, im Art. 13 der revidierten Konvention von 1908 uiedergelegten Regelung zu verschwinden. Zu diesem Zwecke nimmt der Entwurf einen von der deutschen Re gierung im Hinblick auf die genannte Konferenz redigierten Vorschlag wieder auf, der ihr die verschiedenen einander widerstrebenden Interessen auszugleichen bestimmt erscheint; dieser Vorschlag besteht darin, einerseits den Koniponisten und Verlegern gegen jede von ihnen nicht genehmigte Nutzung ihrer Werke wirksamen Schutz zu gewähren, andrer seits die Desiderien der Fabrikanten und Industriellen, die die Urhcberrechtsinhaber zwar zu entlohnen gedenken, aber die Monopolbildung zugunsten von großen Betrieben fürchten, gebührend zu berücksichtigen. I. Das Prinzip des Vervielfältigungsrechts. Um scharf zu betonen, daß der Schutz künftighin der gleiche sein werde sowohl für die Schriftwerke, hinsichtlich deren er schon bestand, als auch sür die Werke der Tonkunst, hinsicht lich deren er nur teilweise (Pianola) und sehr unvollkommen anerkannt war, nimmt der Entwurf ausdrücklich unter die dem Autor durch Artikel 12 des Gesetzes von 1901 gewährten ausschließlichen Rechte ein neues Recht (Nr. 5) auf, nämlich das Recht zur Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe sür das Gehör dienen, und insbesondere auch auf aus wechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und sonstige Zubehörstücke solcher Instrumente. Dieses Recht findet somit aus alle geschützten Wecke und gegen über allen Sprech- oder Singmaschinen ohne irgendwelche» Unterschied, und ganz abgesehen vom Grade ihrer Vollkommen heit, Anwendung. In dieser weitherzigen Ausdehnung gehört das neue Recht dem Autor, und es verbleibt ihm selbst für den Fall, daß er seine Rechte überträgt, es sei denn, es finde eine gegenteilige Vereinbarung statt, ganz gleich, wie dies mit dem Übersetzungs- und Bcarbeitungsrecht der Fall ist, was in einer auSdillcklichen Beifügung in Artikel 14 des Gesetzes von 1901 seine Bekräftigung findet. II. Ausdehnung des Vervielfältigungsrechts. Die dem Autor zuerkannte Befugnis, die erstmalige Benutzung seines Werkes sür mechanische Instrumente zu gestatten oder zu verweigern, ist eine absolute. Hat er dagegen eine erst malige Erlaubnis zu einer solchen Übertragung einem ersten Benutzer gegen Entgelt eingeräumt, dann erleidet diese Be fugnis hinsichtlich der Werke der Tonkunst, seien diese nun von Text begleitet oder nicht, eine gewisse Einschränkung (cS folgt hier der Wortlaut der vorgeschlagenen neuen Fassung der Artikel 22, 22 a, b, e und 6). Das in diesen Artikeln vorgeschlagene System bedingt nach den Motiven (S. 14, 15 u 17) einen im Interesse der heimischen Industrie für notwendig erachteten Eingriff in die Rechte des Ürhebers. Immerhin will der Gesetzgeber in diesen grundsätzlich anerkannten Rechtskreis nur eindringen, wenn »das persönliche Recht» desAutors, wir würden sagen, das Recht an der Autorpersönlichkeit (droit moral) möglichst gewahrt ist. Aus diesem Bestreben ergeben sich eine Reihe von Maßnahinen, die wir nach ihrer inneren Natur zu gruppieren uns an gelegen sein ließen Das Zwangslizenzsystem, das übrigens seine Wirkung nur im Falle Ausbleibens einer vorherigen Ver ständigung mit dem Autor entfaltet, erfährt folgende Ab- schwächungen: 1. Der Autor muß als erster den Entschluß gefaßt haben, sein Werk dadurch aus dem Gebiete der Industrie der mechanischen Instrumente zur Nutzung gelangen zu lassen, daß er einem Dritten gegen Entgelt gestattet, das Weck auf diese Weise zu verwenden. Eine unentgeltlich erteilte Er laubnis öffnet somit die Pforte zu den Lizenzen nicht. Schreitet dagegen der Autor selber zu dieser Nutzung, so wird diese auf dis gleiche Linie mit einer entgeltlichen Ver wendung gestellt. Die Modalitäten, unter denen die Er mächtigung zugestanden wird, kommen nicht in Betracht; mag der Autor die erste Erlaubnis im Hinblick auf einen einzelnen Fall oder aber durch Übertragung des gesamten ausschließlichen Rechtes, allein für sich oder im Zusammen hang mit einem Verlagsvertrag erteilt haben, so gilt in allen diesen Fällen die Ermächtigung als gegeben. 2. Um Gegenstand einer Zwangslizenz werden zu können, muß das Werk erschienen sein. Nach dieser Richtung würde die Tatsache, daß der Autor das Werk zu einem ausschließlich privaten Zwecks, z. B. für ein Familienfest übertragen hat, kein Erscheinen bilden, während dies der Fall wäre, wenn das Werk, obschon noch nicht in Notenschrift und auch nicht im Musikalienhande! erschienen, auf ein Instru ment übertragen und als Platte oder Rolle veröffentlicht worden wäre, die zum Verkaufe gelangen. 3. Der Lizenzträger, der den Autor zwingt, ihm die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes auf dem genannten Wege zu erteilen, muß dem Autor eine »angemessene Ver gütung» bezahlen. Der Gesetzgeber hat die Höhe der zahl baren Tantieme nicht bestimmen oder allgemeine Regeln iiber die Art und Weise der Berechnung dieser Vergütung ausstellen wollen, denn nach den Motiven wäre es nicht nur unmöglich, die Güte und Bedeutung eines zu über tragenden Werkes, sondern auch die jeweiligen Verhältnisse, die in der Folgezeit eingreifenden Veränderungen unterliegen können, in Berücksichtigung zu ziehen. Der Entscheid bleibt also im Falle von Anständen den Gerichten überlasten; diese können sich gegebenenfalls auf die Gutachten der Sachver ständigenkammern berufen, die mit den nötigen Kompetenzen ausgerüstet werden sollen. Im übrigen drücken die Motive die Hoffnung aus, die Beteiligten werden sich verständigen und es werden, ähnlich wie für den Tantiemebezug bei öffentlichen Musikaufführungen, Einrichtungen getroffen werden, die den Abschluß einer jedesmaligen Vereinbarung sür jede Nutzung entbehrlich machen. 4. Der Kreis derjenigen Personen, die sich die Gunst einer Lizenz sichern können, ist beschränkt worden, um den Eingriff in das Urheberrecht etwas zu mildern; dieser Kreis umfaßt nur diejenigen, die eine gewerbliche Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Inlands haben; das neue System ist also nicht dazu bestimmt, die Industrie von Staaten, die ihren Urhebern das Recht zur Überwachung der Übertragungen «so»