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^ 97, 29. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dlschn. Buchhandel. 5113 näher präzisiert und eingedämmt werden, und der Kopen hagens!: Kongreß hatte in diesem Sinne Beschlüsse gefaßt (s. Droit ä'Lntonr, 1909, S. 96 u. 99.) Aber augenscheinlich hat der deutsche Gesetzgeber hier nicht vorangehen wollen, um die Rechtswirkung einer Bestimmung zu beschneiden, die nicht von Deutschland inspiriert wurde; so enthält denn der von uns zergliederte Gesetzesentwurf einfach den Satz: »Die Be stimmung des Artikels 13, Absatz 3, der Übereinkunft bleibt unberührt.« Der Motiven bericht setzt denn auch auseinander, daß die im Entwurf vorgesehenen Übergangsbestimmungen zur Schonung der von der Jnstrumentenindustrie erworbenen Rechte nur für das innere deutsche Recht oder für das Vertragsrecht hinsichtlich derjenigen Länder ausgestellt werden, die mit Deutschland Verträge geschlossen haben; mit anderen Worten: gegenwärtig würden sie bloß den deutschen, österreichisch-ungarischen und amerikanischen Autoren zn gute kommen?) Wir können diese Maßnahmen folgendermaßen zu sammenfassen: 1. Die neue Rechtsordnung findet aus alle Werke, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstehen werden, Anwendung. 2. Dagegen findet sie keine Anwendung auf diejenigen Werke der Tonkunst, die erlaubterweise vor dem 1. Mai 1909 auf mechanische Instrumente übertragen wurden, indem dieses Datum als der Zeitpunkt angesehen wird, wo die Beschlüsse der Berliner Konferenz allgemein bekannt waren und in ihren rechtlichen Folgen überschaut werden konnten; solche Werke unterliegen der freien Wiedergabe. 3. Die Werke der Tonkunst, die zwischen dem 1. Mai 1909 und dem Tage des Inkrafttretens des neuen Gesetzes <also in einer Zwischenzeit von etwa 18 Monaten) auf derartige Instrumente übertragen worden sind, werden vom letztgenannten Tage an der ausschließlichen Kontrolle des Autors unterstellt; um aber diesen Vorgefundenen Zustand in Berücksichtigung zu ziehen, wird gestattet, die während dieser kurzen Übergangsperiode hergestellten Instrumente und Organe zu vertreiben und sich ihrer zur öffentlichen Auf führung zu bedienen. 4. Endlich werden die Verhältnisse, die hinsichtlich der jenigen Werke der Literatur und Tonkunst entstehen, an denen der Autor bis dahin ein ausschließliches Urheberrecht oder nach Artikel 22 des Gesetzes von 1901 ein teilweiscs derartiges Recht zur Überwachung der Übertragungen auf gewisse veroollkommnete Instrumente wie das Pianola besaß, für den Fall besonders geordnet, wo der Autor über dieses ausschließliche Recht schon verfügt hat. Hat er das selbe an einen Dritten abgetreten, so behält es dieser im ausschließlichen Besitze sowohl gegenüber dem Autor selbst, wie gegenüber Dritten, die aus dieser entgeltlichen Abtretung keinen Vorwand herleiten können, um eine Lizenz zu ver langen. Und wenn der Autor, ohne sein Recht abzutreten, einem Dritten einfach gestattet hat, das Werk für die mechanische Wiedergabe zu benutzen, so begründet diese Er laubnis, auch wenn sie gegen Entgelt erteilt wurde, für Dritte kein Recht, um darauf eine Lizenzforderung zu gründen und eine ähnliche Erlaubnis zu verlangen. Die hier vorgeschlagenen Lösungen zeugen von einer hohen Fürsorge für die positiven Rechte des Autors. Anmerkung der Redaktion: Wir machen immerhin daraus ausmerksam, daß die neuen Literarverträge, die Deutsch land mit Belgien, Frankreich und Italien abgeschlossen hat, die Meistbegünstigungsklausel enthalten. S. das Nähere in Röthlisberger: Die Sonderliterarverträge des Deutschen Reiches. Bern, Francke. 1909. BSrsmblatt hlr den Dttltschen Buchhandel. 77. Jahrgang. S. Recht an den ans mechanische Instrumente über tragenen Wiedergaben oder Ausgaben. Da der Schutz der Autoren gegen Übertragung ihrer Werke auf Sprech- und Singmaschinen in der angegebenen Weise ausgedehnt worden ist, so hat die betreffende Industrie den lebhaften Wunsch ausgesprochen, auch ihrerseits einen Schutz gegen Nachbildung der oft unter großen Kosten hergestellten Platten, Scheiben, Walzen usw. zu erlangen. Der Motivenbericht bemerkt, daß diese Frage schon während der Berliner Konferenz aufgetaucht sei, aber dort nicht näher habe behandelt werden können, weil sie nach der Erklärung des Herrn Wauwermans (Lctes, S. 216) dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes angehöre. Immerhin erscheint der Moment, wo die betreffende Industrie ihre bis dahin genoffene Bewegungsfreiheit größtenteils wird opfern müssen, günstig, um auch diese Frage in billiger Weise zu lösen. Die Motive machen in dieser Hinsicht folgende Unter scheidung: 1. Der Schutz wird ohne Schwierigkeit auf der Basis des Urheberrechts verwirklicht werden können, sofern er sich auf einen persönlichen Vortrag, d. h. auf die mündliche, zu Gehör gelangende Wiedergabe eines Werkes vor dem Auf nahmeapparat gründet; denn wenn diese Zwischenwiedergabe durch ein Instrument festgelegt wird, kann sie durchaus einer Bearbeitung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst gleichgeachtct werden. In diesem Falle ist der Sänger oder der Ausübende (nicht etwa der Hersteller der den Vortrag fixierenden Vorrichtung, dem übrigens tatsächlich der Sänger regelmäßig sein Recht übertragen wird) wie jeder andere Verfasser einer Bearbeitung hinsichtlich der Ausdehnung, der Dauer und der Wahrung seines Urheberrechts zu schützen. 2. Möglicherweise werden auch Vorrichtungen zur Wieder gabe ohne Vermittlung eines individuellen künstlerischen Vor trages hergestellt; dazu kann eine technische Tätigkeit wie Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften usw. genügen. Aber sogar zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ist nicht bloß der Besitz technischer, sondern teilweise auch musi kalischer und künstlerischer Kenntnisse erforderlich. Gewiß werden die elfteren in vielen Fällen so Lberwiegen, daß die Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Uiheber- rechts fehlen. Dagegen hindert dies nicht, den gleichen Schlitz wie den den Ausübenden zuerkannten (siehe unter 1) jedesmal auch dann zu erteilen, wo der Übertrager eine individuelle künstlerische Leistung erzielt, was von Fall zu Fall zu prüfen sein wird. Deshalb stellt der Entwurf folgenden Vorschlag auf: »Wird ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag aus Vorrichtungen sür Instrumente über tragen, die der mechanischen Wiedergabe sür das Gehör dienen so steht die aus diese Weise hergeftellte Vorrichtung einer Be.' arbeitung des Werkes gleich. Das nämliche gilt, wenn die über- tragung durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stisten oder eine ähnliche Tätigkeit geschieht und die Tätigkeit als eine künstlerische Leistung anzusehen ist. Im Falle des Satz I gilt der Vor- tragende, im Falle des Sah L derjenige, der die Übertragung bewirkt, als Bearbeiter.« Diese Fassung zeigt deutlich, daß cs sich hier nicht um eine Originalschöpfung handelt, deren Wiedergabe der Ein willigung des Verfassers des ursprünglichen Werkes ent zogen wäre, sondern um eine Wiedergabe aus zweiter Hand, die unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes nach Artikel 2 der revidierten Übereinkunft Schutz genießt. ««>