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5112 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 97. 28. April ISIS. unter allen Umständen sichern, oder solcher Staaken, in denen die Autoren überhaupt keinen Schutz genießen, zu begünstigen; in bezug auf diejenigen Staaten aber, die eine dem deutschen System ähnliche Regelung einführen werden, kann im Falle von Gegenseitigkeit die Regierung das Nötige Vorkehren. 5. Die Grenzen für die Zwangslizenz sind durch Absatz 2 des Artikels 13 der revidierten Berner Konvention gezogen worden, die die Wirkung der Bedingungen, denen das neue Recht durch die Gesetzgebung jedes Landes unterworfen wird, auf das Inland beschränkt, unter Vorbehalt der nach Artikel 20 der Übereinkunft unter Verbandsstaaten abzuschließenden Sonderabkommen. Die Geltendmachung der in Deutschland erteilten Zwangslizenzen kann somit nach außen nur die Ausfuhr nach solchen Ländern umfassen, in denen die Autoren keinen Schutz genießen; immerhin ist daneben die Verein barung besonderer Abmachungen im Falle oon Gegenseitigkeit ebenfalls vorgesehen. 6. Die Art und Weise, wie ein Werk dem Publikum zugänglich gemacht wird, ist mit Bezug auf das Recht der Autorpersönlichkeit durchaus nicht gleichgültig, mag auch der Autor aus freien Stücken die Übertragung seines Werkes auf mechanische Instrumente oder auf gewisse Gattungen, z. B. hochwertige Instrumente von hervorragender Klangwirkung, gestattet haben. Deshalb wurde ihm die Befugnis ein geräumt. die Wiedergabe mittelst minderwertiger Instrumente zu verhindern. Absichtlich hat man ihm aber nicht ein Ein spruchsrecht erteilt gegen Übertragung von Werken auf In strumente einer »andern Gattung», denn eine solche Unter scheidung wäre faktisch schwer zu treffen und würde nicht erlauben, der Herausgabe auf minderwertigen Instru menten derselben Gattung vorzubeugen. Ein Einspruchsrecht wurde auch nicht vorgesehen für den Fall, wo eine spätere Wiedergabe einen geringeren musikalischen Wert haben sollte als die erste Übertragung, denn eine solche Unter scheidung erschien als zu elastisch und zu anfechtbar. Andrerseits ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß namentlich in der Industrie der Sprechmaschinen Fortschritte errungen und sorgfältigere Wiedergaben erzielt werden. Dis Fabrikanten verlangen einen raschen Entscheid, der sie vor Verlusten schütze, die Autoren hinwieder ein wirsames Eintreten, das sie vor unvollkommenen Fabrikaten be wahre. Um diese widerstrebenden Interessen zu ver söhnen, ermächtigt der Gesetzgeber den Autor oder seinen Rechtsnachfolger, seine Einwilligung zu einer ins Auge gefaßten Herstellung von Instrumenten zu verweigern, wenn im Hinblick auf deren Wesen, selbst bei sorgfältigster Herstellung, nur eine musikalische Wiedergabe von ganz un genügendem Wert zu gewärtigen ist; ferner darf der Autor sogar nach schon erteilter Erlaubnis jede spätere Fabrikation von Instrumenten untersagen, die ein ähnliches minder wertiges Ergebnis zeitigen würden, sofern dasselbe einzig auf deren Herstellung, nicht etwa bloß auf die ungeschickte Handhabung des Instruments durch den Käufer zurückzu- fllhren ist. Die Folgen dieser Untersagung sind strenge. Jede Überschreitung des Verbotes wird als Nachdruck geahndet. Dagegen sind nun den Lizenznehmern und dadurch mittelbar ihren Kunden gewisse Erleichterungen einge räumt worden, und zwar sind dies folgende! I. Ist das Urheberrecht auf Dritte ohne Einschränkung übertragen worden, so kann der Übernehmer die Lizenz aus sprechen; ist dagegen das Urheberrecht nur in beschränktem Umfange übertragen, so wird die Befugnis zur Erteilung der Ermächtigung an den Lizenznehmer dennoch dem Autor gelassen, um die Dinge zu vereinfachen und Verwicklungen zu vermeiden, die sonst bei den Unterhandlungen mit den Zessionären notwendigerweise entstehen müssen. 2. Erstreckt sich die Lizenz aus ein Werk der Tonkunst, zu dem ein Text gehört, so kann der Urheber des erstcren Werkes allein die Erlaubnis erteilen; sogar wenn der Ver fasser des Textes irgendeine Benutzung desselben verbietet, darf der Komponist darüber hinweggehen; das persönliche Recht des Textdichters wird also geopfert; sein materielles Interesse wird allerdings befriedigt, indem der Komponist, der die Erlaubnis erteilt hat, dem Urheber des Textes einen angemessenen Teil der Vergütung auszahlen muß. Dies alles ist vorgesehen, um dem Fabrikanten die Einholung einer doppelten Erlaubnis zu ersparen. 3. Die vermöge einer Lizenz hergestellten Instrumente dürfen zur öffentlichen Aufführung der darauf übertragenen Werke benutzt werden, ohne daß hierfür eine besondere Er laubnis nötig wäre. Dies gilt sogar für den Fall, daß der Autor die Ermächtigung zur Übertragung seines Werkes auf ein mechanisches Instrument freiwillig und außerhalb jedes Lizenzzwanges gegeben hat. Ist vor oder nach dem Inkraft treten dieser Vorschrift eine Übertragung des Aufführungs rechtes für sich erfolgt, so darf der Zessionär dieses Recht weder gegen die Lizenznehmer, noch gegen die Käufer von Instrumenten geltend machen; er muß sich mit einem Teile der Vergütung begnügen, die dem Autor für seine Lizenz zugeflossen ist und die dieser somit in angemessener W-ise mit seinem Rechtsnachfolger zu teilen hat. 4. Das Gesuch um eine Zwangslizenz, deren Wirkung auf das Landesgebiet beschränkt ist, darf nicht dadurch illu sorisch gemacht werden, daß der Autor in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat; sondern um dieser Möglich keit zu begegnen, sind die Gerichte der Stadt Leipzig als zu ständig erklärt worden. 5. Im Interesse eines Fabrikanten, der im Falle eines gerichtlichen Anstandes betreffend Zwangslizenzen möglichst rasch zu fabrizieren sucht, können einstweilige Verfügungen getroffen werden, auch wenn die besonderen von der Zivil prozeßordnung vorgesehenen Voraussetzungen (Veränderungen des bestehenden Zustandes, die die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereiteln oder wesentlich erschweren können; Abwendung wesentlicher Nachteile; Verhinderung drohender Gewalt) nicht vorhanden sind. Diese ganze Reihe von Maßnahmen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. zeigt auf der einen Seite die Verwicklungen, die jeder Eingriff in die Gesamtheit des Urheberrechts mit sich bringt, auf der andern Seite aber auch die Sorgfalt, mit welcher der deutsche Entwurf die Folgen einer solchen Einschränkung abzuschwächen und eine praktische und leichte Durchführung des gewählten Systems zu erzielen gesucht hat. III. Rückwirkende Kraft. Das vorstehend skizzierte System der Zwangslizenzen wird sowohl auf die ein heimischen wie auf die der Union angehörenden Autoren angewendet werden, sobald die revidierte Berner Konvention zur Ausführung gelangt sein wird. Was die nach dem Tage des Inkrafttretens geschaffenen Werke anbelangt, so besteht hierüber kein Zweifel. Welches wird aber das Schicksal derjenigen Verbandswerke sein, die vorher ent standen sind? Der Absatz 1 des Artikels 13 der revidierten Berner Konvention, die für die Union sowohl den Grundsatz des Rechts, musikalische Werke aus mechanische Instrumente zu übertragen, wie auch des Rechts, diese Werke mittelst solcher Instrumente aufzusühren, aufgestellt hat, wurde in Absatz 3 jeder rückwirkenden Kraft entkleidet und »in einem Verbands lande auf diejenigen Werke, die in diesem Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind», für unanwendbar erklärt. Man hatte gehofft, dieser Ausschluß von jeder Rückwirkung werde in den einzelnen Verbandsländern