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Papierzeitung
- Bandzählung
- 2.1877,1-52
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-187700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18770000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18770000
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 2.1877,1-52
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 21
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 37
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 49
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 65
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 81
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 97
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 113
- Ausgabe No. 9, 1. März 129
- Ausgabe No. 10, 8. März 145
- Ausgabe No. 11, 15. März 161
- Ausgabe No. 12, 22. März 177
- Ausgabe No. 13, 29. März 193
- Ausgabe No. 14, 5. April 209
- Ausgabe No. 15, 12. April 225
- Ausgabe No. 16, 19. April 241
- Ausgabe No. 17, 26. April 257
- Ausgabe No. 18, 3. Mai 273
- Ausgabe No. 19, 10. Mai 289
- Ausgabe No. 20, 17. Mai 305
- Ausgabe No. 21, 24. Mai 321
- Ausgabe No. 22, 31. Mai 341
- Ausgabe No. 23, 7. Juni 357
- Ausgabe No. 24, 14. Juni 373
- Ausgabe No. 25, 21. Juni 389
- Ausgabe No. 26, 28. Juni 405
- Ausgabe No. 27, 5. Juli 425
- Ausgabe No. 28, 12. Juli 441
- Ausgabe No. 29, 19. Juli 457
- Ausgabe No. 30, 26. Juli 477
- Ausgabe No. 31, 2. August 493
- Ausgabe No. 32, 9. August 509
- Ausgabe No. 33, 16. August 525
- Ausgabe No. 34, 23. August 541
- Ausgabe No. 35, 30. August 557
- Ausgabe No. 36, 6. September 573
- Ausgabe No. 37, 13. September 589
- Ausgabe No. 38, 20. September 605
- Ausgabe No. 39, 27. September 621
- Ausgabe No. 40, 4. October 637
- Ausgabe No. 41, 11. October 653
- Ausgabe No. 42, 18. October 673
- Ausgabe No. 43, 25. October 689
- Ausgabe No. 44, 1. November 705
- Ausgabe No. 45, 8. November 721
- Ausgabe No. 46, 15. November 741
- Ausgabe No. 47, 22. November 757
- Ausgabe No. 48, 29. November 773
- Ausgabe No. 49, 6. December 789
- Ausgabe No. 50, 13. December 805
- Ausgabe No. 51, 20. December 821
- Ausgabe No. 52, 27. December 837
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Band 2.1877,1-52
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810 PAPIER-ZEITUNG. Ne 50 Ueber Wechselstempel. In Nr. 48 Ihrer geschätzten Zeitschrift finde ich eine Mittheilung über „Wechsel- stempel“. Der Herr Verfasser behauptet darin, dass die Entwerthung der Stempel- marke seitens des Ausstellers bei acceptirten Wechseln strafbar sei und dassidie benutz ten Stempelmarken das Datum der T3eijebuncj des Wechsels tragen müssten. Beides ist unrichtig. Für Entrichtung der Stempel abgabe sind nach § 5 des Wechselstempel steuer-Gesetzes sämmtliche Personen, welche am Umlaufe des Wechsels theilnehmen, so lidarisch haftbar und nach § 6 muss die 1 Entrichtung der Stempelabgabe erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aus- । steiler und ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus den [ Händen gegeben wird. Allerdings bestimmt sodann noch § 7, dass es dem Aussteller. eines inländischen und dem ersten inländi schen Inhaber eines ausländischen Wechsels e/estattet ist, den mit einem inländischen | Indossament noch nicht versehenen Wechsel | vor ■ Entrichtung der Stempelabgabe ledig lich zum Zweck der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren, und in diesem Falle, heisst es in demselben weiter, ist der Acceptant des unversteuerten Wechsels ' verpflichtet, vor Rückgabe oder jeder ander weitigen Aushändigung die Versteuerung desselben zu besorgen. Wie nun aus diesen klaren Vorschriften zu folgern ist, dass der Aussteller in Strafe verfallen sollte, wenn er die Stempelung selbst besorgt und selbstredend auf die Marke das Datum der Ausstellung ds Wechsels setzt, ist unerfindlich. Der Herr Einsender hat sich hinsichtlich des angedeuteten Vory falls aus seiner Praxis wol insofern eines Versehens schuldig gemacht, als er die Stempelmarke des acceptirten Wechsels mit einem späteren Datum — möglichst dem I der Begebung — versehen hat, und da war | es der Behörde sodann leicht, ein Falsum zu registriren, da nur nachzu weisen war, dass der Bezogene die Stempelung bei! Acceptation des Wechsels unterlassen hatte. Also nur nicht ängstlich. Geht dem Aus steller ein mit Annahme versehener, aber ungestempelter Wechsel seitens der Kund schaft zu, so versehe er die Stempelmarke nur mit seinem Zeichen und dem Datum der Ausstellung und er macht sich keines Versehens schuldig, denn die Behauptung des Herrn Einsenders, dass die Wechsel stempelmarken das Datum der Begebung tragen müssten, ist ganz haltlos. Es heisst in dem Gsetz "nur, sie"sollen das Datum der Verwendung tragen, und Verwendung ist doch keineswegs gleichbedeutend mit Begebung. Schon § 6 giebt hierüber ge-' nügende Klarheit. Es ist hierin kein be- ' stimmten Tag genannt, an dem die Stern-i pelung stattfinden Soll, sondern sie muss nur erfolgen, ehe der Wechsel von dem 1 Aussteller aus den Händen gegeben resp. in 1 Umlauf gesetzt wird, also während der Zeit I von Ausstellung bis Begebung. In Fällen | jedoch, wo der Wechsel acceptirt, aber vom | Acceptanten nicht gestempelt ist, thut der Aussteller wohl, von diesem Rechte sehri vorsichtigen Gebrauch zu machen und lieber, : um jeden Conflict mit dem Steuerfiscus zu vermeiden, die Marke mit dem Datum des! Ausstelltages zu versehen. I So viel mir überdies bekannt ist, wird lauch seitens- der grösseren Banquiers stets | das Verfahren beobachtet, die ihnen zum | Accept eingesandten Wechsel allerdings zu stempeln, aber die Marke mit Zeichen des Ausstellers und des Ausstellungstages zu ! versehen. I Ich bitte Sie, Herr Redakteur, diesen [ wenigen Zeilen Raum in Ihrem geschätzten Blatte zu gewähren, da der angeregte Gegen stand wohl ein allgemeines Interesse bedingt. Berlin. 30. )forbr. 1877. Ein alter Abonnent. Von einem andern Abonnenten aus Dres den geht uns über denselben Gegenstand Folgendes zu: AEs ist allerdings richtig, dass laut § 7 des Wechselstempel-Steuer-Gesetzes der Acceptant eines unversteuerten Wechsels verpflichtet ist, vor der Rückgabe oder jeder anderweitigen Aushändigung ■ des Wechsels die Versteuerung zu bewirken; ebenso richtig ist aber auch nach § 6 u. 7, dass der Aus steller die Stempelung und Löschung des Stempels vornehmen kann, es ist ihm ja nach § 7 nur ^gesta'tet^, (also er ist nicht verpflichtet), den Wechsel ohne Stempel zu senden. Die Stempelmarken sollen durch Angabe der Anfangsbuchstaben des Wohnungsnamens resp. Firma desjenigen, der die Marken ver wendet und durch das „Datum der Verwen dung“ gelöscht werden; dies Letztere ist aber durchaus nicht immer derjenige Tag, an wel chem der Wechsel begeben wird. Wenn dies der Fall wäre, würde ja der Acceptant gar nicht sim Stande sein, das Datum auf die Stempelmark zu schreiben, da nicht er, sondern nur der Aussteller weiss, wann der Wechsel weiter gegeben’wird. Das „Datum der Verwendung" ist vielmehr unzweifelhaft derjenige Tag, an welchem die Marke gesetz- mässig aufgeklebt und gelöscht wird, denn Aufkleben und Löschen ist eben Verwen dung; weil dies ganz klar, löschen nicht 70 sondern 99 Aussteller vom Hundert die Stempelmärken mit dem Datum der Aus stellung des Wechsels und sind damit im vollen Einklänge mit dem Gesetze. Der Aussteller ist, wie gesagt, auch voll ständig berechtigt, den Wechsel vor Absen dung zum Acceptanten selbst mit der Marke zu versehen und diese mit dem Austeilungs tage zu löschen; der Acceptant dagegen ist verpflichtet, dies bei der Aeceptirung (und zwar mit dem Datum, an welchem er die Aeceptirung vornimmt) selbst zu thun, wenn er den Wechsel ungestempelt erhält und wird, wenn er dies unterlässt und dies zu constatiren ist, bestraft. Der Aussteller ist aber nach § 6, 7 und 11 des Gesetzes vollständig berechtigt und verpflichtet, falls der Acceptant den Wechsel nicht gestem pelt hat, die Stempelung vorzunehmen, bevor er den Wechsel weitergiebt, hat aber dann nicht den Ausstellungstag des Wechsels,' sondern den Tag auf die Marke zu schreiben, an welchem er die Marke aufklebt. Hieraus ersieht die Steuerbehörde,, dass der Acceptant die Vorschrift des Wechselstempelsteuergesetzes nicht erfüllt hat,* wird aber dann nur den Accep- tauten und nicht auch den Aussteller be strafen können. Herr L. Z, ist als Aus steller vermuthlich nur bestraft worden, weil er eben in einem Falle, wo der Acceptant die Stempelung nicht vorgenommen, äusser seinen Anfangsbuchstaben das Ausstellungs datum und nicht wie oben bemerkt das Da tum der Begebung gesetzt hat. Hätte er aber den Wechsel mit der Stempelmarke, ilie dann den Ausstellungs-Datum tragen müsste, zum Acceptanten gesandt, so wäre Niemand bestraft worden, und da Niemand wohl gern auch den Acceptanten bestraft sehen möchte, so ist es wohl am Besten,'die Wechsel mit Stempelmarken versehen zum Acceptanten zu schicken oder doch den Acceptanten noch besonders auf die Stem pelung aufmerksam zu machen. Aber nicht nur der Aussteller und der Acceptant ist verpflichtet, für richtige Stem pelung zu sorgen, nach § 4 und 11 auch jeher fernere deutsche Inhaber des Wechsels. Erhalte ich also einen Wechsel, der nicht oder nicht richtig gestempelt ist, so muss ich ihn vor Einsetzung meines Giros oder meiner Quittung richtig, stempeln uud auch da den Stempel durch das Datum des Auf klebens (das später als das Datum des vorher gehenden Giros und früher oder derselbe Tag, wie mein Giro lautet, sein muss) löschen. Hierdurch werde ich befreit von der Strafe, ebenso wie meine Nachmänner; thue ich es aber nicht, so bin ich strafbar wie alle meine Vordermänner. Ich bin deshalb schon mit 6 Vordermännern, dem Aussteller und dem Acceptanten zur Strafe gezogen worden.“ G.— 9466668666666 dddaddd 3 Monogramme-Fabrik I | August. Thilo I {BERLIN N.W., Mr den Lind« 15.| X Preis - Courante gratis. Muster - $ 2 Bücher zum Vorlegen für das Publikum 2 M eingerichtet Mk. 4,50 haar. $ v Stets das Neueste in deutschen, eng- ) lischen und französischen Luxus -8 2 Papieren und Prägereien. 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