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Papierzeitung
- Bandzählung
- 2.1877,1-52
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-187700000
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- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18770000
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 2.1877,1-52
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 21
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 37
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 49
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 65
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 81
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 97
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 113
- Ausgabe No. 9, 1. März 129
- Ausgabe No. 10, 8. März 145
- Ausgabe No. 11, 15. März 161
- Ausgabe No. 12, 22. März 177
- Ausgabe No. 13, 29. März 193
- Ausgabe No. 14, 5. April 209
- Ausgabe No. 15, 12. April 225
- Ausgabe No. 16, 19. April 241
- Ausgabe No. 17, 26. April 257
- Ausgabe No. 18, 3. Mai 273
- Ausgabe No. 19, 10. Mai 289
- Ausgabe No. 20, 17. Mai 305
- Ausgabe No. 21, 24. Mai 321
- Ausgabe No. 22, 31. Mai 341
- Ausgabe No. 23, 7. Juni 357
- Ausgabe No. 24, 14. Juni 373
- Ausgabe No. 25, 21. Juni 389
- Ausgabe No. 26, 28. Juni 405
- Ausgabe No. 27, 5. Juli 425
- Ausgabe No. 28, 12. Juli 441
- Ausgabe No. 29, 19. Juli 457
- Ausgabe No. 30, 26. Juli 477
- Ausgabe No. 31, 2. August 493
- Ausgabe No. 32, 9. August 509
- Ausgabe No. 33, 16. August 525
- Ausgabe No. 34, 23. August 541
- Ausgabe No. 35, 30. August 557
- Ausgabe No. 36, 6. September 573
- Ausgabe No. 37, 13. September 589
- Ausgabe No. 38, 20. September 605
- Ausgabe No. 39, 27. September 621
- Ausgabe No. 40, 4. October 637
- Ausgabe No. 41, 11. October 653
- Ausgabe No. 42, 18. October 673
- Ausgabe No. 43, 25. October 689
- Ausgabe No. 44, 1. November 705
- Ausgabe No. 45, 8. November 721
- Ausgabe No. 46, 15. November 741
- Ausgabe No. 47, 22. November 757
- Ausgabe No. 48, 29. November 773
- Ausgabe No. 49, 6. December 789
- Ausgabe No. 50, 13. December 805
- Ausgabe No. 51, 20. December 821
- Ausgabe No. 52, 27. December 837
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Band 2.1877,1-52
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- Papierzeitung
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754 PAPIER-ZEITUNG. N? 46 Briefe aus Oesterreich. „Der Fabrikant soll nur fabriziren und den Verkauf dein Händler überlassen."- Dieser Satz, mit dem Herr Carl Afarbach seinen mit „Fabrikation und Handel“ über- schriebenen Brief in No. 43 Ihres auch bei uns viel gelesenen Blattes schliesst, ist in der Theorie unanfechtbar, aber in der Praxis nicht überall und nicht in allen Fällen durchführbar. Das Warum will ich hier erörtern, be merke aber vor Allem, dass ich nur mit österreichischen Verhältnissen rechne, da ich mir über die deutschen, die ich wenig kenne, kein Urtheil erlaube. Herr Alarbach schreibt, dass die Fabriken ohne jede Ausnahme an grössere Etablisse ments, z. B. grössere Bankgeschäfte, Spinne reien, Webereien etc. verkaufen und diesen 10—15% billigere Angebote als dem Händler machen. Auch bei uns in Oesterreich sind die meisten Packpapier-Fabriken gezwungen, an Spinnereien und Webereien zu verkaufen; denn uns fehlen Zwischenhändler in diesem Zweige, denen man 40—50000 Gulden ruhig creditiren kann, und diese Summe würde ein Händler, der einige grössere Spinnereien zu bedienen hat. der Fabrik schuldig werden. So lange der Zwischenhandel in diesem Artikel nur von Leuten besorgt wird, denen die nöthigen Mittel, die Grundlage zu einem gesunden Geschäfte, fehlen, wird an diesem Verhältnisse nicht zu rütteln sein. Soll der Fabrikant dem creditunfähigen Zwischenhändler borgen, während er dem Papier consumirenden Etablissement gegen Cassa verkaufen kann? Ganz anders ist das Bild im Handel mit Brief- und Schreibpapier. In diesen Artikeln hat es der österreichische Fabrikant nicht nöthig, an den Buchbinder oder Papierkrämer kleinster Sorte zu verkaufen, denn diese sollen Kunden der nicht seltenen soliden, wenn auch nicht bedeutenden Provinz- Zwischenhändler sein. Ich war und bleibe ein Gegner des Detaillirens von Seiten des Fabrikanten, da es für ihn nie lohnend sein kann, mit Leuten zu arbeiten, deren Bedarf bei ihm sich nicht über einige hundert Gulden aufschwingen und über deren Credit fähigkeit er sich nur schwer ganz klar sein kann. Ja ich halte es für eine Schande unserer gross dastehenden Papierfabriken, I dass sie einerseits mit allen möglichen Mit teln den Zwischenhändler als Kunden zu bekommen suchen und ihn mit Waare über häufen, während sie auf der andern Seite auch noch sein Absatzgebiet für sich ge winnen wollen und ihm auf diese Weise die Existenz erschweren, zuweilen auch zur Un solidität zwängen. Hier bin ich mit Herrn Marbach ganz eines Sinnes, wenn er die Unterstützung des Zwischenhändlers von Seiten des Fabri kanten empfiehlt, wenn diese Unterstützung auch nur darin bestehn sollte, dass die Fabrikanten nicht mit dem Zwischenhändler concurriren wollen. Auch Druckpapiere, na mentlich da, wo es sich um grössere Posten handelt, werden zumeist ohne Vermittelung des Zwischenhändlers verkauft. Der Handel mit Druckpapieren erfordert ein grosses Kapital, ohne den entsprechenden Nutzen abzuwerfen. Da die gegenseitige grosse Con- currenz der Fabriken die Preise stark drückt. Auch in diesem Artikel wird noch lauge Zeit der Fabrikant direkt an den zumeist „guten - Buchdrucker und Verlagsbuchhändler verkaufen; denn ich halte die Zeiten für sehr ferne, in denen sieh grösseres Kapital dem Papierzwischenhandel widmet, obwohl na mentlich jetzt bei der grossen Geldnoth der “kleinen Fabriken ein Papier-Engros-Geschäft mit grösserer Kapitalskraft, natürlich mit Fach- und Landkenntniss geführt, glänzende Erfolge erzielen müsste. Der Consignations-Handel mag seine Be rechtigung haben, er würde vielleicht auch dem Zwischenhandel eine solidere Grundlage geben, aber ich kann seine Einführung bei uns nicht empfehlen; denn wenn auch das Handelsgesetz bestimmt, dass Consignations- Waaren bei eintretendem Concurse gericht lich ausgeschieden werden, so hat ja dies doch auf die schon verkauften Waaren keinen Einfluss, und wenn selbst die Abrechnung eine monatliche wäre, müsste der Fabrikant dem Händler nicht unbedeutende Beträge borgen, da ja auch dieser nicht ausschliess lich gegen Cassa verkaufen kann. Uebrigens wäre ja dies auch das Ent gegengesetzte von dem immer als Muster hingestellten englischen Handel, in welchem öfter der Händler dem Fabrikanten, als der Fabrikant dem Händler Credit gewährt. Soweit werden wir es wohl nie bringen; ich wäre schon zufrieden, wenn wir einen so entwickelten und gesunden Zwischen handel hätten wie Ungarn. Budapest allein besitzt, abgesehen von den zahlreichen Fabriksniederlagen, mehrere sehr bedeutende Zwischenhändler, die über genügendes Kapital verfügen, um den Fa brikanten mit Recht sagen zu können: „der Fabrikant soll nur fabriziren und den Ver kauf dem Händler überlassen.“ Wien, 28. Oktober 1877. 0. Sr. Praktische Schreibunterlage. Aus dem Verlag der Geschäftsbücherfabrik von August Seyfert in Chemnitz liegt uns eine einfache Folio-Schreibmappe aus Pappe vor, deren eine Seite mit einem Pack Ab reiss-Löschblätter versehen ist und beim Schreiben als Unterlage dient. Der Pack enthält für jede Woche ein Blatt, also 52 im Ganzen und auf den oberen Theil jedes der rothen Löschblätter ist der Monat, die | 7 Tage und deren Datum, sowie ein Theil des Packet- und Briefporto- und Wechsel stempeltarifs gedruckt. Man hat somit für jede Woche eine neue Löschblatt-Unterlage mit Datum und den genannten nützlichen Notizen. Ueber den Preis giebt die Anzeige der Firma in diesen Spalten Auskunft. Eine kunstvolle Adresskarte. Eine uns vorliegende in 9 Farben mittelst Buchdruck hergestellte Karte ist das Kunst vollste, was wir in dieser Art seit lange gesehen haben. Unter zahlreichen Verzie rungen enthält sie oben den Kopf Gutten bergs, unten die Stadt Frankfurt und in der Alitte die Firma „C. Naumann’s Buch druckerei, Frankfurt a. AI.“ Sie wurde laut mitgekommener Erklärung folgendermassen hergestellt: „Die ganze Karte ist ursprünglich in der vierfachen Grösse angefertigt und mit dem Phantographen auf das jetzige Format ver kleinert worden. Auf chemischem Wege wurde die radirte Platte, nachdem sie tief geätzt war, zum Typendruck umgeändert und hochgestellt. Die verschiedenen Farben- platten siud von dieser Originalplatte auf galvanischem Wege erzeugt.“ Verwendung des bei der Osmose in den Zuckerfabriken abfallenden Per- gamentpapiers. Das bei obigem Process massenhaft abfallende Pergamentpapier ist ohne Zweifel weit vortheilhafter als zur Oxalsäure-Fabrikation zum Einpressen der verschiedensten Dinge verwendbar, soweit es nicht gar zu kleine Stücke sind, z. B. für Dynamitpatronen, Zündhölzer und was dergleichen Dinge sind. Sicherung der Wachsamkeit der Wächter. Von G. 11. Nachdruck verboten. Papier- und ähnliche Fabriken gehören zu jenen, welche nicht am wenigsten von Bränden heimgesucht werden und es muss daher in ihrem Interesse liegen, sich' der Wachsamkeit der Nachtwächter möglichst versichern zu können. Man hat zu diesem Zwecke die sogenannten Wächtercontrol- uhren, welche genau konstatiren, zu welcher Stunde der Wächter an dieser oder jener Stelle gewesen ist. Eine Pflichtvergessenheit des Wächters wird des andern Tages zwar sicher verrathen werden und seine Rüge finden können: es kann aber sein, dass gerade in dieser Nacht ein Brand ausbricht, welcher, wäre er rechtzeitig von dem Wäch ter bemerkt und gemeldet worden, keine grossen Dimensionen annehmen konnte. Was bedeutet dem gegenüber eine Rüge des andern Tages?! Mit kurzen Worten, der Zeitraum einer Nacht ist viel zu bedeutend, als dass in demselben nicht das grösste Unglück sich ereignen könnte, und die Mög lichkeit, eine wächterliche Pflichtvergessen- heit durch Schlafen etc. zu rügen, muss nicht erst des andern Tages gegeben sein, sondern die Rüge muss der Pflichtvergessen heit gleichsam auf dem Fusse folgen, wenn nicht die Möglichkeit eines Unglücks ver mehrt werden soll. Wenn z. B. der Wäch ter verpflichtet ist, alle Viertelstunden an der Controluhr seine Wachsamkeit zu mar- kiren, so muss diese Uhr selbst die Ein richtung besitzen, wenn diese Anmeldung einmal unterblieb, ein Alarmwerk in Be wegung setzen zu können und dadurch ent weder den Wächter an seine Pflicht zu er innern oder im anderen Falle andere Leute zum Aufwachen zu bringen. Ich habe bereits über ein derartiges Con- troluhrensystem nachgedacht und mehrere Constructionen gefunden, wie sich auch eine jede grössere Controluhr noch nach träglich und auf ziemlich einfache Weise“ mit, einer solchen Einrichtung versehen liesse. Da die Sicherheit des Wächterdienstes dadurch bedeutend gewinnen müsste, so empfehle ich diese ebenso sinnreiche als werthvolle Neuerung der eingehendsten Be achtung jedes Fabrikanten, sowie desjenigen, der überhaupt des Wächters bedarf.
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