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Papierzeitung
- Bandzählung
- 2.1877,1-52
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-187700000
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- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18770000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18770000
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
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- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 2.1877,1-52
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 21
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 37
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 49
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 65
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 81
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 97
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 113
- Ausgabe No. 9, 1. März 129
- Ausgabe No. 10, 8. März 145
- Ausgabe No. 11, 15. März 161
- Ausgabe No. 12, 22. März 177
- Ausgabe No. 13, 29. März 193
- Ausgabe No. 14, 5. April 209
- Ausgabe No. 15, 12. April 225
- Ausgabe No. 16, 19. April 241
- Ausgabe No. 17, 26. April 257
- Ausgabe No. 18, 3. Mai 273
- Ausgabe No. 19, 10. Mai 289
- Ausgabe No. 20, 17. Mai 305
- Ausgabe No. 21, 24. Mai 321
- Ausgabe No. 22, 31. Mai 341
- Ausgabe No. 23, 7. Juni 357
- Ausgabe No. 24, 14. Juni 373
- Ausgabe No. 25, 21. Juni 389
- Ausgabe No. 26, 28. Juni 405
- Ausgabe No. 27, 5. Juli 425
- Ausgabe No. 28, 12. Juli 441
- Ausgabe No. 29, 19. Juli 457
- Ausgabe No. 30, 26. Juli 477
- Ausgabe No. 31, 2. August 493
- Ausgabe No. 32, 9. August 509
- Ausgabe No. 33, 16. August 525
- Ausgabe No. 34, 23. August 541
- Ausgabe No. 35, 30. August 557
- Ausgabe No. 36, 6. September 573
- Ausgabe No. 37, 13. September 589
- Ausgabe No. 38, 20. September 605
- Ausgabe No. 39, 27. September 621
- Ausgabe No. 40, 4. October 637
- Ausgabe No. 41, 11. October 653
- Ausgabe No. 42, 18. October 673
- Ausgabe No. 43, 25. October 689
- Ausgabe No. 44, 1. November 705
- Ausgabe No. 45, 8. November 721
- Ausgabe No. 46, 15. November 741
- Ausgabe No. 47, 22. November 757
- Ausgabe No. 48, 29. November 773
- Ausgabe No. 49, 6. December 789
- Ausgabe No. 50, 13. December 805
- Ausgabe No. 51, 20. December 821
- Ausgabe No. 52, 27. December 837
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Band 2.1877,1-52
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PAPIER-ZEITUNG. N? 4 Für 6 M. 50. 150. M. Dadurch würde der Patentschutz für un- Man scheint hierbei das Ge- bei die das | zu machen: j Für die Prüfung und das erste Jahr I Für die vier folgenden Jahre Vor auszahlung von Für die letzten zehn Jahre Vor auszahlung von das englische, welches bisher für 14 Jahre M. 3500 kostete, zum Muster genommen zu haben und warum!? Etwa, um wie das englische Patentamt jährlich einige Mil lionen Mark zu erübrigen, um es also zu einer Einnahmequelle zu machen? Oder will man den Patentschutz dadurch auf wirklich bedeutende Sachen beschränken? Wir fürchten das Letztere und haben besonders deshalb Eingangs hervorgehoben, dass es doch naturgemäss sei, die Gesetz gebung als Muster zu nehmen, welche die besten Ergebnisse aufzuweisen habe. Die Vereinigten Staaten besteuern den Patent nehmer für 17jährige Dauer ein für alle 300. 500. bedeutendere Erfindungen und Verbesserun gen noch erschwinglich, während die lästige alljährliche Zahlung beseitigt wäre. Die Taxen wären aber immer noch hoch genug, um voraussichtlich nicht nur die Kosten des Patentamtes zu decken, sondern noch Ueberschüsse zu liefern. § 10, der in gemilderter Form den von allen erfahrenen Technikern verurtheilten Licenzzwang einführt, wird vermuthlich todter Buchstabe bleiben. Er könnte, unserer Ansicht nach, weil überflüssig, gestrichen werden. § 20 bestimmt, dass jede Erfindungs- Anmeldung, welche bei der Vorprüfung als neu befunden wurde, im Reichsanzeiger veröffentlicht und zu Jedermann’s Einsicht Ermässigung der Patenttaxe auf eine der amerikanischen ähnlichen Zahl, bei den Leitern unserer wirthschaftlichen Gesetz gebung Aussicht auf Annahme fände, wagen wir nicht zu hoffen und erlauben uns ' i deshalb, folgenden Vermittlungsvorschlag scheint, als seien wir bestrebt, unsere höhere Bildung durch Schaffung neuer Ge setze und Einrichtungen zu beweisen, ohne zu bedenken, dass diese stets noch das läuternde Feuer der Praxis zu durchlaufen haben und, nachdem sie vorher recht viel Unheil gestiftet, häufig wieder abgeändert werden müssen. Dazu kommt auch noch, dass man glaubte, den Gegnern des Patent gesetzes, die es bisher verstanden hatten, ein solches ganz zu verhindern, Zugeständ nisse machen zu müssen, damit es über haupt durchgebracht werden könne. Aus diesen Verhältnissen und Anschau ungen ist nun ein Entwurf hervorgegangen, der nach unserer Ansicht zu viele Bestim mungen enthält, der nicht einfach genug ist, um vollständig von jedem schlichten Bürger erfasst zu werden, und der durch einige Bestimmungen sogar den Zweck des Gesetzes theilweise vereitelt. Wir wollen unsere Beurtheilung auf die Stellen beschränken, welche nach unserer Ansicht am meisten einer Abänderung be dürfen. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. steigende Gebühr zu entrichten. Die sammtkosten stellen sich darnach 15jähriger Dauer folgendermassen: § 2. Zweiter Satz lautet: „Eine Erfin dung gilt nicht als neu, wenn sie in öffent lichen Druckschriften, mit Ausnahme der amtlichen Patentschriften des Auslandes ! bereits derart beschrieben oder innerhalb, ; des Reiches derart benützt ist, dass danach die Benutzung durch andere Sachverstän dige möglich erscheint.“ Wir sind bei’m Patent- Office in Washington abonnirt und erhalten die in unserm Fache dort erscheinenden Patent-Abschriften, so bald sie gedruckt sind. Wenn sich etwas Interessantes darunter findet, beeilen wir uns selbstverständlich, das Patent in unserem Blatte zu veröffentlichen. Wir halten es für sehr ungerecht, dass dem Ausländer durch solche unvermeidliche Veröffent lichungen die Möglichkeit benommen wird, seine Erfindung in Deutschland zu schützen. Man sollte ihm doch mindestens Zeit lassen, die Erfindung in der Heimath zu probiren i und dann erst die Kosten des Patent schutzes im Auslande daran zu wagen. I Wir würden hier die freisinnigste Fassung ■ auf etwa folgender Grundlage empfehlen: Der ursprüngliche Erfinder oder Eigen thümer eines im Auslande ertheilten Pa-1 । tentes kann für dasselbe in Deutschland während 15 Jahren vom Datum des ersten I ihm irgendwo bewilligten Patentes an den ' Patentschutz erlangen, doch werden Dauer des Patentes sowie die zu leistenden Zah- j lungen vom Datum des ersten Patentes an berechnet. Das Patent hat nach § 5 keine rück- | wirkende Kraft und der Erfinder müsste, falls ihm ein Nachahmer zuvorgekommen I wäre, die Priorität nachweisen. § 7. Nach diesem Paragraphen ist für | jedes Patent für die Prüfung M. 20, für' das 1. Jahr M. 30, für das 2. Jahr M. 50 und für jedes folgende Jahr eine um M. 50 M. 20. 30. „ 50. „ 100. „ 150. „ 200. .. 250. „ 300. „ 350. „ 400. . 450. „ 500. „ 550. „ G00. . G50. - 700. M. 5300. theuerste Patent, Prüfung 1. Jahr 2. „ 3. „ 4. . Der Entwurf des deutschen Patentgesetzes. Der vom Reichskanzleramte ausgearbeitete Entwurf eines deutschen Patentgesetzes ist uns von verschiedenen Seiten zur Beurthei lung unterbreitet worden, und wollen wir bei der Wichtigkeit der Sache nicht ver fehlen, unsere Ansicht auszusprechen. Das Bedürfniss eines guten deutschen Patentgesetzes ist unabweislich geworden in Folge der Wahrnehmung, dass unsere Industrie durch die Abwesenheit prak tischer Erfindungen gegenüber den Indu- strieen anderer Länder bedeutend zurück geblieben ist. Da den Deutschen, wie die im Auslande lebenden beweisen, ebenso viel Erfindungsgeist inne wohnt wie anderen Volksstämmen, so ergab sich von selbst, dass die Ursache der beklagenswerthen Er scheinung nur in dem mangelhaften Schutze liegen könne, den Erfindungen bei uns ge niessen. Wenn man diese Voraussetzung als richtig anerkennt, wird man auch weiter zugeben, dass das beste Patentgesetz da zu suchen sein müsse, wo das Erfindungswesen zu । der höchsten Blüthe gelangt ist. Wer sich mit dem Gewerbsleben des Auslandes ein- [ gehend befasst, besonders aber jeder Be- j Sucher der Ausstellung in Philadelphia, wird keinen Augenblick zögern, den Ver-' einigten Staaten von America in dieser Hinsicht die erste Stelle zuzuerkennen. Selbst Leute, die ausserhalb des Gewerbs lebens stehen, können sich leicht über zeugen, dass den Vereinigten Staaten diese Stelle gebührt, wenn sie in irgend ein Ver kaufsmagazin von Werkzeugen und dergl. treten und sich nach dem Ursprung der besten und sinnreichsten derselben erkun digen. Die in den meisten amerikanischen Erfindungen zu Tage tretende Intelligenz . ist übrigens schon so rühmlich in Europa bekannt, dass man von allen Dingen, welche die Bezeichnung „amerikanisch“ tragen, eine praktische Zweckmässigkeit voraussetzt. Unsere allzu theoretische Erziehung ist daran Schuld, dass bei uns selten kurzweg das angenommen wird, was sich ander wärts als zweckmässig bewährt hat. Es Mal mit etwa M. 150 — und erzielen trotz j der glänzenden Ausstattung des Paten t-Amtes noch Ueberschüsse! Allerdings werden auf die geringfügigsten Gegenstände Patente genommen, aber gerade dadurch ist dasPatent- wesen in Amerika so sehr in Fleisch und Blut- I des Volkes übergangen, gerade dadurch ist beinahe jeder Arbeiter zum Erfinder ge worden und gerade dadurch ist die Intelli- I genz des Arbeiterstandes und die Industrie selbst in so auffallender Weise gefördert ' worden. Wir zweifeln nicht, dass wir bald einen Rückgang der amerikanischen In dustrie zu verzeichnen haben würden, wenn die Patenttaxen so sehr erhöht würden, dass die Patente nicht mehr für die Massen des Volkes erreichbar wären! Es gibt Tausende kleiner unwichtig schei nender Erfindungen, die eine so hohe Taxe wie die vorgeschlagene gar nicht oder vor- ’ aussichtlich nicht aufbringen, die also ent weder gar nicht gemacht werden oder doch ! nicht in die Oeffentlichkeit dringen, also dem Gemeinwohl verloren gehen. Diese | kleinen Erfindungen und Verbesserungen, die nur der Fachmann kennt, sind es aber ! gerade, welche die Gewerbe wohl unbe merkbarer aber sicherer vorwärts bringen als die grossartigen, allgemein bekannten Marksteine der Industrie; sie sind es, welche den Sinn für Erfindungen wecken und grossziehen. Was verschlägt es, wenn der lächerlichste Unsinn häufig als Erfindung eingereicht und manchmal auch patentirt wird?! Ist die billige Postgebühr von 10 Pfennig zu verwerfen, weil sie auch zum Schreiben vieler überflüssigen und un sinnigen Briefe Veranlassung gibt ?! Solche Auswüchse beweisen nur, was wir schon gesagt haben, dass das Erfindungswesen in Amerika in die untersten Volksschichten gedrungen ist — und überdies könnten sie bei uns durch sorgfältige Vorprüfung viel besser ausgeschieden werden. Dass ein so radikaler Vorschlag, wie die
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