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1. Die Abholung der Kadaver hat binnen 24 Stunden, vom Empfange der Auf- sorderung an gerechnet, zu erfolgen. 2) Zur Abholung der Kadaver find nur gut schließende, wasserdichte, abgedccktc und besonders für diesen Transport eingerichtete Wagen zu verwenden. 3) Die Vorschriften von 8 11 finden Anwendung. 4.) Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kadavern in rohem Zustande (außer der Haut), insbesondere von Fleisch, Fett und Eingewetden, ist verboten. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen einzutreten hab:n, mit Geld strafe bis zu 150 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen geahndet. Außerdem wird bei Zuwiderhandlungen der Anstalt und ihre- Personals die vertragsmäßig bestimmte Konventionalstrafe für verfallen erklärt werden. 8 18. Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. Meißen, den 12. Dezember 1910. 1590 a v. Die Königliche Amt-Haupimannfchaft. Verlage 4. Zwischen der Königlichen AmlShauptmannschast Meißen als Vertreterin der ihr unterstellte.! Städte und Landgemeinden einesteils und Herrn Holm Herrmann in Meitze« als Besitzer der Meißner Kadaververwertungsanstalt in Bohnitzsch anderuteilS ist heute folgender Vertrag geschlossen worden: 8 1- Herr Herrmann verpflichtet sich, die Kadaver von Großtieren (Pferden, Rindern, Eseln) und anderen über 50 Kx schweren Tieren, die im Bezirke der Amtshauptmanu- schäft ausschließlich der Städte unter revidierter Städteordnung a) au einer der im 8 b3 der Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglich. keit des Fleisches (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903 Seile 115) gedachte» Krankheiten gelitten haben, oder b) aus sonstigem Anlaß verendet oder getötet worden und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als völlig oder zum größten Teile ungenießbar zu bezeichnen find, mit Ausnahme der nicht beanstandeten Teile auf Benachrichtigung in jedweder Form durch seine Travspoctwagen alsbald und zwar bet Seuchenkadavern binnen 15 Stunden, in anderen Fällen binnen 24 Stunden abholen zu lassen. Dasselbe gilt für sämtliche Herrn Herrmann im einzelne» Falle von beamteten Tierärzten übelwiesenen Kadaver gleichviel welchen Gewichtes sowie für die über 50 schweren oder tierärztlich ausdrücklich überwiesenen Fleischbeschaukonfiskate. Die Abholung und der Transport, sowie die Verwertung oder Vernichtung der Kadaver und Konfiskate hat in der Weise zu geschehen, daß jede Ansteckungsgefahr ausgeschlossen wird. 8 2. Für Großtiere mit der Haut, die älter als ein Jahr find, bezahlt Herr Herrmann mindestens 6 Mark. Großvieh unter einem Jahre sowie Kleinvieh — beides mit der Haut — ist un entgeltlich zu überlasse» und abzuholen. Für die Abholung von Kadavern ohne Haut, sowie von Fleischbeschaukonfiskaten find 3 Mark an Herrn Herrmann zu bezahlen. Bei der Abholung von solchen Seuchenkadavern. die mit der Haut zu vernichten find, ist Herr Herrmann mit 15 Mark bet einem Gewicht von mehr als 10 Zentnern, mit 10 Mark bei 5—10 Zentnern und mit 6 Mk. b^i einem Gewicht bis zu 5 Zentnern zu entschädigen. Sind mehrere Kadaver oder Konfiskate in derselben Gemeinte abzuholen, so darf Herr Herrmann die ihm zustehendr Forderung nur einmal geltend machen Alle Zahlungen sind binnen 8 Tagen nach der Abholung zu leisten. Alle Streitigkeiten über die vorstehenden Zahlungen werden endgtltig von einem Schiedsgericht entschieden, das aus dem Bezirkstierarzte als Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht, von denen voikommendenfalls jede Partei einen zu wählen hat. Die Beseitigung des Kadavers darf jedoch hierdurch nicht aufgehalten werden. 8 3. Für jede von Herrn Herrmann oder seinem Personal begangene Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages oder die Bestimmungen des PolizeireaulativS bat Herr Herrmann eine sofort fällige Ordnungsstrafe von 40 Mk. an die Königliche Amtshauptmanuschaft Meißen zu zahlen. 8 4- Der vorstehende Vertrag tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. Ec kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zu. jedem Ouortalsersten gekündigt werden und zwar zum ersten Male — wenn nicht in der Zwischenzeit erscheinende Gesetze ober Verordnungen zu einer früheren Endigung Veran lassung geben — zum 1. Januar 1914 8 5. Den Städten unter rev d'.erter Stävteordnung steht es frei, in den Vertrag ein- zutreten. 8 6 Etwaige für diesen Vertrag zu erhebende Stempelbeträge trägt allein Herr Herrmavm Meißen, den 24 November 1910 Die Königliche Meitzner Amtshauptmannfchaft Kadaververwertungsanstalt. Freiherr v. Oer (1^.8) Holm Herrmann. Beilage 2. Unschädliche Beseitigung des beanstandete» Fleisches. 1 .) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade (Kochen oder Dampfen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden 2 .) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Ver grabe» tunl chft an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Ver graben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen SKinkohlevtecrölen (Karbolsäure. Kresol) oder Alpha. Naphtylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Zum Vergraben der Kadaver und Fletschteile sind tunlichst abgelegene, ringezäunte Stellen außerhalb des Ortes auszuwählt». Der Verscha:rungsplatz soll keiner Ueber» schwemmung ausgesetzt und so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von 2 Metern ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen. Der Laus des von oder unter dem VerscharrungSplatze abflteßende« Wassers soll nicht nach Ort schaften oder Brunnen gerichtet sein Wo die Bcdevverhältuiße es gestatten, find die Gruben so tief anzulegen, daß die Oberfläche deSFb Uches von einer unterhalb des Rankes der Gruben mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 Meter dicke Erd schicht über den verscharrten F^eischteilen liegen. 3 ) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einz lfalle die unschädliche Beseitigung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maß gabe, daß die unschädliche Beseitigung polizeilich überwacht wird. Mit tierischen Schmarotzern durchsetzte Fleischteilr sind jedoch stets nach Vorschrift der Absätze 1 und 2, trichinöses Fleisch in den Fällen des § 33 Nc. 15 und 8 34 Nr. 4 der Aussührungsbestimmungeu und zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetz nur nach Maßgabe des Absatzes 1 unschädlich zu machen.ww Ktaninrrolleii. Nachdem die Rekrutierungs-Stammrollen für die Ortschaften des hiesigen Bezirks berichtigt worden sind, werden die Herren GemeindevorstänVe veranlaßt diese hier abzuholen. Meißen, am 15 Dezember 1910 io» Die Königliche Amtsyauptmannfchaft. Bekanntmachung. Am 21., 22„ 23. und 24. dieses Monats soll der hiesige UM" Weihnaehtsmarkt "MN abgehalten werden. Deuben, am 9. Dezember 1910. Der Gemeindevorstand. Stadt Nit- Land. Mittel! >mgev aus dem Leserkreis« für diese Rubrik uehmeu wir jederzeit dankbar rutgege». Wilsdruff, den 19. Dezember. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) — Die am Freitag stattgefundeve Nusschutzsttzung des landw. Kreisvereins in Dresden war von schätzungsweise 200 Personen besucht, darunter laut Prä senzliste 148 Vertretern angeschlossener Vereine. Als Ber- treter des Landcskulturrats waren die Herren General- sekrelär Orkonomierat Professor Dr. Raubold und Dr. Schöne erschienen; ferner sind als Ehrengäste zu nennen die Herren Direktoren Schumann der Landw. Feuerver- sicherungsgenofsenschaft und Völcker der Vaterländischen Vi hverstcherungsgesellschaft. Der Vorsitzende, Geh. Oe- konomierat.Andrä, besprach zunächst an der Hand der ge druckten Vorlage Vereinsnachrichten, Auszug aus der Registrande und Tätigkeitsbericht. Ausführlicher wurde hierbei auf eine Verordnung des Königlichen Ministeriums betreffend den Gesundheitszustand in der sächsische» Vieh zucht, sowie auf eine solche betr. die Verteilung einer Be lehrung zur Bekämpfung des ansteckenden ScheibeokatarrhS des Rindes etngegangen. Hierbei kam ein verspätet ein- gegangener Antrag des landw. Vereins Pontckau mit zur Beratung, der auf gesetzliche Maßnahmen zur allgemeinen Bekämpfung dieser Krankheit abzielte. Man beschloß je doch, im Hinblick auf die Ergebnisse mehrfacher einschlägiger Beratungen aus letzter Zeit, diesen Antrag auf sich ve- ruhen zu lassen. — Betreffend die in letzter Sitzung aus- führlich verhandelte Frage der Versicherung plötzlich ein- tretender, rasch rötlich verlaufender Schadensälle beim Rmd- Vieh hat der Vorstand wiederholt Erwägungen gepflogen, die ergaben, daß ein dringendes Bedürfnis nach einer solchen Versicherung zur Zclt nicht mehr vorliegt, man habe sich mit der Verordnung vom 5. August 1909, die seinerzeit eine sehr lebhafte Bewegung her borge! ufen hatte, namentlich infolge der Milde abgefunden, mit welcher die Königliche Staatsregierurg die Bestimmungen handhabt; es wurde beschlossen, den Gegenstand bis auf weiteres aus sich beruhen lassen. Bezüglich der Abwehr Ler Maul- und Klauenseuche find außer zwei vom landw. Verein Burk- hardswalde in der Vorlage besprochenen, schon durch den Vorstand erledigten Anträgen noch wettere solche von den landwirtschaftlichen Vereinen Pontckau, Lommatzsch, Wils druff und Merbitz, sowie ein solcher vom landw. Verein Fürstenau ringegangen, der darauf abzielt, solchen Land wirten, denen zur Verrichtung ihrer Gespannarbeiten nur Ochsen und Kühe zur Verfügung stehen, die Ausführung dringender Ernte- und Saatbestellungsarbeiten auch zur Zeit einer wegen der Klauenseuche etwa verhängte» Sperre zu ermöglichen. — In der Vorlage ist weiter die Veran staltung von Tierschauen in Dippoldiswalde und Großen hain, die Veranstaltung einer Ausstellung von Schwein n des Meißner Typus, eines ZuchlviehmarkteS in Freiberg und einer Anzahl von Stallschauen tm Kretsveretnsbeztrk im Laufe des JahreS 1911 besprochen. — Der Vorsitzende berichtete dann über die landwirtschaftlichen Unterrichts- anstalten tm Kreitvereinsbezirk, deren Frequenz allenthalben eine stetige Zunahme erkennen läßt; nur bei der land- wirtschaftlichen Haushaltschule sei stets der im Sommer beginnende Herbstkursus schwächer besucht; jedenfalls sei dies darauf zurückzuführen, daß es infolge Les Leute- mangelS in der Erntezeit allzu sehr an Händen fihlt und die Töchter in vielen Wirtschaften nicht entbehrt werden können. — Ueber einen Antrag des landwirtschaftlichen Vereins Burkhardswalde, B-kämpfung der Krähenplage durch Vergiften betreffend, berichtete Freigutsbesttzer Fleck- Dohna. Allgemeines Vergiften durch die Behörden ein- zuleitrn, sei kaum durchführbar und aus verschiedene« Gründen nicht rätlich. Dagegen empfehle es sich, den Saaten Schutz gegen die Angriffe der Krähen durch Im prägnierung des SaatgetreidcS mit gewißen Substanzen zu geben, deren Geruch den Krähen widerlich ist und sie abhält. Es wurde daher beschlossen, de» Antrag auf sich beruhen zu lassen. — Ueber die Anträge der landwirt schaftlichen Vereine Zethau und Dörnthal auf Wegfall ver Kürzung der Entschädigung für Schlachttiere um 5 Mk., falls die Lebendbeschau unterblieben ist, berichtete Stifts gutsbefltzer Wirckler, der Verwaltungsausschuß der An- statt für staatliche Schlachlvichverstcherung habe vor wenigen Tagen beschloßen, diese Abzüge in allen Fällen in Weg fall kommen zu lasse». Die Anträge seien hierdurch er ledigt. — Ueber einen Bescheid deS Landedkulturrats, be- treffend die Verpflichtung der Gemeinden zum Schneeaus werfen auf den Staatsstraße», berichtete Gutsbesitzer R O Böhme-Naßau. Eine eingehende Aussprache führte zu dem Beschluß, entsprechend dem Vorschläge des Vorstands nochmals beim LandcSkulturrat vorstellig zu werden. — Geschäftsführer v. Littrow berichtete über die Förderung der Ziegenbockhaltung, dem Antrag deS Direktoriums ent- sprechend wurke zur Förderung der Aufzucht brauchbarer Raßezuchtböcke ein Betrag von 300 Mk. aus dem Separat fonds des KreiSvereinS zur Verfügung gestellt. — Schließ lich wurden die Voranschläge für die Kaffe des Kreis- Vereins auf Antrag WagnerS-GroßhartmannSdorf en bloc genehmigt. — Der Sächsische Lehrerverein gegen der» Konservative« Landesverei«. Der Vorstand de» Sächsischen Lehrervereins erläßt folgende Erklärung: „Der Konservative LandeSveretn hat bereits wiederholt versucht, die B-stledungen der Lehrerschaft vor der LXffenUtchkeit in Mißkredit zu bringen. Neuerdings bemüht er sich, in einer Resolution den Anschein zu erw cken, als seien i» der sächsische» Lehrerschaft sozialdemokratische Tendenz«» hervorgetreten. Hierzu erklärt der Vorstand des Sächsischem Lehre. Vereins folgendes: 1. In der Tatsache, daß einzelne L hrcr sozialdemokratische Versammlungen besucht haben» kann nur der einen bedenkltcheen Vorgang erblicke», der die Lehrer als Staatsbürger zweiter Klasse ansteht Der Vorstand des Sächsischen Leh'.erveceinS w ist den Versuch, dem Lehrer daS jedem Slaatsbüiger gesetzlich gewähr leistete Recht der Versammlungsfreiheit zu beschränken, mit Entschiedenheit zurück. 2 Der Sächsische Lehrerverein hat seine Grundforoerungen unabhängig vom Programm politischer Parteien rein nach pädagogischen Erwägungen ausgestellt. Wen» nun Lehrer in sozialdemokratischen Versammlungen konstatiere», daß das Schulprogramm der Sozialdemokratie in einigen Punkten mit dem der Lehrer schaft übcreivstimmt, so ist das eine Feststellung, die ganz> entsprechend auch anderen Parteien gegenüber jederzeit vorgensmmen werde» wird, ohne daß daraus eine politische Stellungnahme oder ein „Liebäugeln" mit einer dieser Parteien abgeleitet werde» könnte. 3. Die Darstellung der von der Deutschen Lehrerversammlung in Straßburg mitgeteilten Vorgänge entspricht den Tatsachen in keiner Welse. Weder auf der Vertreter- noch auf der Haupt» Versammlung ist rin Antrag auf Ausschluß sozialdemo kratischer Mitglieder gestellt worden. Wer trotz dieser aktenkundigen Tatsache an der gegenteiligen Behauptung festhält, beweist damit nur, daß er selbst vor der Ver breitung offenbarer Unwahrheiten nicht zmück'chreckl, wenn cs gilt, die Lehrerschaft und ihre auf Förderung der Volksbildung gerichteten Bestrebungen zu verdächtigen. 4 Die Behauptung, in der Lehrerschaft seien „Wider die Autorität deS SchuUegiments" gerichtete Bestrebungen hei vorgetreten, ist ebenfalls eine völlig haltlose Verdäch- rtgung, für die auch nicht die Spur eines Beweises bei- gebracht wird. Der Vorstand des Sächsischen Lehrerver- eins ist der Uebrrzeugung, daß dieser durchsichtige Ver such, Mißtraue» gegen die Lehrerschaft zu erwecken und t» den weitesten VollSkreisen eine sachliche Würdigung ihrer Reformbestrebungen zu hintertreiben, erfolglos sein wird."