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WcheMM K MW 1. Beilage zu Nr. 147. Dienstag. 20. Dezember 1910. ALaul- und Klauenseuche. Unter dem Klauenvieh des Vorwerks „Gustavshof" iu DittmanSdorf bei Nossen Nc. 3 ist die Maul- und Alauensauche ausgebrochen. Gemäß Z 23 der Ministerialverordnung vom 5. Oktober 1908 (Gesetz- und Vcr- ordnungsblatt 1908, Seite 335) ist das Besbachtungsgebiet auch auf die Gemein-e und den selbständigen Gutsbezirk Neukirchen ausgedehnt worden. Für dieses Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen: Verbeten ist 1. Die Abhaltung von Viehmärkten, außer für Pferde; 2. der Austrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Vieh- Märkte; 3 die Ausfuhr vsn Wiederkäuern, Schweinen einschließlich Ferkeln ohne schriftliche srtsxslizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Avschlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt we- den, aus der hervor- geht, daß das gesamte Alanenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maut- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Adschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforder lichenfalls polizeilich zu überwachen. Die Octsbchörde des Schlachtortes ist von der erteilten Erlaubnis za benachrichtigen. Als „Ausfuhr" gilt jede Verbringung des Viehes aus der Gemeinde b zw. dem Gutsbezirke, in welcher es sich bis dahin befindet. 4. Im Beobachtungsgebiet gelegene Sammelmslkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgebcn. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 ° L gleich zu erachten Die zum Milchversan- in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäsze find v»r ihrer Entfernung aus -er Molkerei iZnen und auß«n durch heiße mindestens sünfprozentige Sodalösung gründlich zu reinigen. 5. Das Treiben von Klanenvieh, das aus anderen Orten stammt, auf öffent lichen Straßen im Beobachtungebiet ist verboten. Dazu gehört auch die Verwendung von Alauentieren als Spannvieh auf öffentlichen Wegen; zugelassen bleibt jedoch das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit Nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei wissentlichen Verletzungen auf Grund von 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Im übrigen wird allen Vichbesttzern im Beobachtungsgebiet empfohlen, Einrichtung zu treffen, daß das Betreten ihrer Gehöfte nur von einem Zugänge auS erfolgen kann und an diesem einen Zugang den Anschlag auzubringen: „Wegen Gefahr der Maul- und Klauenseuche ist das Betreten des Gehöftes nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Besitzers gestattet. Zuwiderhandlungen werden als Hausfriedensbruch verfolgt." Meißen, am 17. Dezember 1910. io» 1597 c V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Nadaverbeseitigung. Zur unschädlichen Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen Wird unter Aufhebung der Polizetverordnung vom 3. Februar 1909 folgendes bestimmt: 8 1- Die Kadaver der Großttere (Rinder, Pferde, Esel) sowie anderer über 50 kg schwerer Tiere, die an Milzbrand, Rauschbrand, Ninderseucke, Tollwut, Rotz (Wurm) und Rinderpest oder einer Krankheit, die diesen etwa später gesetzlich gleichgestellt werden sollte, verendet find, desgleichen alle bet der Fleischbeschau beschlagnahmten Tierkörper und Tierkörperteile im Gewicht von über 50 müssen zur Vernichtung an eine Anstalt, deren Maschtnenausrüstung von der Amtshauptmannschast ausdrücklich als allen hygienischen Anforderungen entsprechend anerkannt ist, abgeliefert werden. DaS gleiche gilt sür sämtliche im einzelnen Falle tierärztlich der Anstalt überwiesene Kadaver und Fleischbeschaukonfiskate gleichviel welchen Gewichtes. Als eine mit fach- gemäßen Maschinen ausgerüstete Anstalt ist bis zu weiterer Bekanntmachung nur die Kadaververwertungsanstalt Bohnttzsch anzusehen. 8 2 Verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Tiere bez. sein Vertreter, ver pflichtet zur Ueberweisung an die Anstalt find die wissenschaftlichen Fleischbeschauer und die OrtSdehöcden. Liegt Milzbrandverdacht vor, so dürfen die Kadaver nicht eher abgeliefert werden, -als die Seuche durch den Bezirkstierarzt im Gehöfte festgestellt ist. 8 3. Die Anstalt ist eintretendenfalls sofort telegraphisch oder telephonisch zur Abholung des Kadavers aufzufordern. Hierbei ist genau anzugeben, an welcher Krankheit das Tier verendet ist. 8 4. Die Abholung der Tierkadaver, insbesondere der Seuchenkadaver, sowie der Jleischbeschaukonfiskote hat in gut schließenden, wasserdichten und abgedcckten, besonders für diesen Transport eingerichteten Wagen zu erfolgen und zwar bei Seuchenkadavcrn möglichst sofort, spätestens binnen 15 Stunden, in anderen Fällen binnen 24 Stunden, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet. Bei der Uebergabe der Kadaver an die Bediensteten der Anstalt hat die Polizei behörde des Abholungsortes für Einhaltung der gesetzlichen und sonst im gesundheits- und veterinärpolizetlichen Interesse getroffene« Vorschriften und Sicherheitsmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die Seuchenkadavertransportwagen gut geschloffen und Wagen sowie Geräte gewissenhaft gereinigt werden. (Vergleiche Z 7 Absatz 2). Abholungsgebübren und andere Zahlungen und Verpflichtungen regeln sich bis zu weiterer Bekanntmachung nach dem nachstehenden Vertrage zwischen der Amtshaupt- Mannschaft und der Kadaververwertungsanstalt Bohnitzsch- 8 5. Sofern die Abholung eines Tierkadavers nach der Kadaververwertungsanstalt ans Irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, hat die Firma sofort die Polizeibehörde des OrteS, wo sich der Kadaver befindet, telegraphisch oder telephonisch unter genauer Angabe der Gründe zu benachrichtige«. Als Transportführer dürfen nur in der Anstalt angestellte, zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, die mit der Handhabung der Tierkadaver und den einschlagenden Bestimmungen völlig vertraut sind. 8 7. Die Transportführer haben durch strenge Einhaltung der vrterinärpolizeilichen Vorschriften dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheitsstoffen vermieden wird. Insbesondere sind vor Antritt des Transportes die etwa äußerlich beschmutzten Kadaverwagen sowie die bei der Verladung benutzten Gerätschaften und sonstige mit dem Kadaver in Berührung gekommene Gegenstände zu reinigen. Nicht minder ist während des Transportes darauf zu achten, daß keine Unreinlichkeiten nach außen hindurch dringen können. Ferner dürfen die Transporlführer bet der Ladung und beim Transport von Seuche»>kadavern Weber andere Gehöfte noch öffentliche Lokale be treten, wie überhaupt jedes Anhalten der Transportwagen in der Nähe von Wohnungen oder Ställen verboten ist. 8 8 Die Seuchenkadaverwagen sind während des Transportes jederzeit verschlossen zu halten; auch dürfen Seuchenkadaver mit anderen nicht abgehäuteten Kadavern niemals gleichzeitig in einem Wagen transportiert werden. 8 9. Die Bestimmungen von U 4—8 finde« auf die Durchbeförderung von Tier kadavern aus anderen Bezirken durch den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen sinngemäße Anwendung. 8 10. Die Aufbewahrung der Kadaver in der Anstalt hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig isoliert, luftdicht, bedeckt und geruchlos abgeschlossen werden. Seuchenkadaver dürfen mit anderen Kadavern nicht gleichzeitig in denselben Räumen aufbcwahrt oder zerlegt werden. 8 11- Die Kadavrrtransportwagen sowohl als auch die Aufbewahrungs- und Schlacht räume, sowie sämtliche beim Transport usw. verwendeten Geräte sind sofort nach jed'8- maliger Benutzung zur Beseitigung von Seuchenkadavern und insbesondere vor jeder weiteren Verwendung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (vergl. namentlich die Anweisung für das DeSinfektiovsvrrfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haustiere — Reichsgesctzblatt 1895, Seite 393 sowie Retchsgesetzblatt 1897, Seite 590) keimfrei zu machen. - 8 12. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Seuchenkadaver in der Anstalt wird durch die für diese Anstalt zuständige Ortspolizetbehörde überwacht. Diese ist deshalb in Seuchenfällen durch die Ortspolizetbehörde des SeuchenorteS von der bevorstehenden Ablieferung des Seuchenkadavers schriftlich zu benachrichtigen. Hierbei muß zur Ab wendung von Verwechslungen der abzuliesernde Tterkadaver nach Art, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet werden; auch sind von dem Kadaver bereits abgetrennte aber mit abzuliefernde tierische Bestandteile ebenso wie sonstige mit zu vernichtende Gegen stände bei der Benachrichtung besonders auszusühren. Für die Ueberwachung ist vom Besitzer des Kadavers eine Gebühr von 1 Mk zu erlegen. Wird diese nicht gleich bei der Abholung des Kadavers an den Travsportsührer gegen Quittung abgeltesect oder binnen einer Woche portofrei an den Gemetndevorstand zu Bohnitzsch übersendet, so er folgt die Beitreibung zwangsweise. 8 13. Dafern und solange etwa Betriebsstörungen bet der Anstalt oder sonstige zwingende Umstände die vorgeschriebene Ablieferung der Kadaver unmöglich machen sollten, muß die unschädliche Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben nach Maßgabe der Vor schriften des ReichsviehseuchengesetzeS vom und der Instruktion dazu vom 27. Juni 1895 oder der zukünftig an ihre Stelle tretenden Bestimmungen unter ortspolizetlicher Aufsicht erfolgen. Ueber j-de derartig- Beseitigung eines Kadavers hat die OrtSpolizeibehörde sofort Anzeige an die Königliche Amtshauptmannschast zu erstatten 8 14. Für das Vergraben sind außer vorstehenden Bestimmungen noch diejenigen in 8 45, Absatz 2 (Gesetz, und Verordnungsblatt 1903, Seite 124) der Aasführungsbe- flimmung zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie des Anhanges zu der gemcinfaßlichen Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind, unter Nr. 1, Absatz 3—5 (Gesetz und Verordnungsblatt 1903, Seile 174 und 411 zu beachten. Insbesondere wird noch bestimmt: 1 Die Gruben dürfen nur an solchen eingezäunten Plätzen angelegt werden, die von Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an denen Vieh futter oder Streu weder gewonnen noch dauernd oder vorübergehend aufbewahrt werden; die Gruben sind von bewohnten oder zur Viehhaltung benutzten Gebäuden, sowie von Brunnen mindestens 30 Meter, von öffentlichen Wegen und von Wasserläufen mindestens 5 Meter entfernt zu halten. Wenn tunlich, sind die Gruben noch mit Kalk zu beschütten und mit Steingeröll zu überziehen. 2. Die Wiederausgrabuug ist verboten. 3. Ja Schutthalden, Kompost- oder Düngerhaufen dürfen Kadavrr oder Kadaver teile sowie Abgänge (insbesondere Blut, Kot usw) der Kadaver nicht untergebracht werden. 8 15. Alle nicht unter § 1 fallenden verendeten oder getöteten Tiere der in 8 1 deS Gesetzes vom 1. Juni 1898 gedachten Arten, sowie Teile dieser Tiere, deren wettere Verwertung nicht zulässig oder möglich ist, ferner die Kadaver von Kleinvieh, wie Katzen, Kaninchen usw. und von Nutzgeflügel sind, sofern nicht auf Grund freier Vereinbarung Ablieferung aa eine Abdeckerei erfolgt oder nach Maßgabe der veterinärpolizetlichen Vor schriften in Seuchenfällen besondere Anordnungen Platz greifen, durch Verbrennen oder Vergraben unschädlich zu beseitigen. Hierbei sind die «achstehends in Beilage 2 zusammengefaßten Vorschriften, sowie die zukünftig an ihre Stelle tretenden Bestimmungen zu beachten. Insbesondere wird ungeordnet: Wtederausgrabungen sind verboten In Schutthalden, Dünger- und Komposthaufen, in Gräben und in unmittelbare Nähe von Brunnen dürfen solche Kadaver oder Kadaoerteile sowie Abgänge (insbe sondere Blut, Kot usw.) der Kadaver nicht gebracht werden. 8 16- Jasoweit nach 8 15 Kadaver oder Kadaverteile an Abdeckereien älteren System« abgeliefert werden dürfen, haben die Inhaber dieser Anstalten folgende Vorschriften zu beachten: