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WenM fiil MUM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Mk. srei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. NN- Umgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Pfg. Pro viergespaltene Kvrpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Mr die Kgl. Amtshauptmannsrhafk Weitzen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamk zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Buikhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühudorf, Kaufbach, KesselSdorf, Kleinschönberg. Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei WilSdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubevheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der Wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und -er monatlichen Beilage „Unsere Heimat"« Druck und Verlqg vcn Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 133. Dienstag, de« 1S. November 1910. 69. Jahr- Die in zunehmendem Maße in den Nachbarländern um sich greifende, aber auch schon vielfach nach Sachsen eingeschleppte Maul- und Klauenseuche bedroht die Viehzucht unseres Landes und insbesondere auch die großen Vermögenswerte, weiche im Bezirke Meißen in Rindvieh und Schweinen angelegt sind, mit ernster Gefahr. Nicht um dem ehrlichen Viehhandel lästige Schranken anzulegcn oder die Viehbesitzer unnötigen Weiterungen zu unterwerfen, sondern zur Schonung des Wohlstandes der ganzen Land- wirtschaft hat das Königliche Ministerium des Innern durch die Verordnungen vom 26. September und 22 Oktober die in der Verordnung vom 31. August 1905 zur Aus führung des ReichsvichseuchengesetzeS für die Zsiten großer Seuchengefahr vorgesehenen Vorschriften unter 2—6 für daS ganze Gebiet des Königreichs Sachsen in Kraft gesetzt Trotzdem kommen, wie festgestellt, noch zahlreiche Uebertretungen dieser Kontroll- und Ueberwachungsvorschriften, ungemeldete Einführung von Vieh usw. vor, mag dies auf Böswilligkeit, auf Leichtsinn oder auf verschuldeter Unkenntnis der bestehenden Vor schriften beruhen. Um nun jeglichen Ausflüchten mangelnder Kenntnis der erlassenen Vorschriften eatgegenzutrcten, weist die Königliche Amtshauptmannschaft alle ihr unter stehenden Bürgermeister, Gemeiudevorstände und Gutsvorsteher an. die erwähnten, nach stehend noch einmal abgedruckien Vorschriften binnen 8 Tagen sämtlichen in ihren Bezirken wohnhaften Viehhändlern, Handelsfleischern und Viehdcsttzrrn, sei es einzeln sei es in Versammlungen laut und deutlich vorzulesen, und daß und wann dies geschehen bis z«m 20. dieses Monats anher anzuzüges. Gleichzeitig werden die genannten Verwaltungsorgane hiermit unter ernstem Hinweis auf ihre Verantwortung angewiesen, strengstens auf Einhaltung der gegebenes Vorschriften zu sehen und jegliche Übertretung unnachsichtlich zur Anzeige zu bri»e«n. Insbesondere werden sämtliche Gendarmerie- und Potizeiorgane hiermit an- gewiesen, strenge Aufsicht über dir Einhaltung der nachstehenden Vorschriften zu führen und insbesondere auf jegliches mit der Bahn oder auf andere Weise etngeführtes Vieh Obacht zu geben. Dea Viehhändlern, Hande'Sfleischern und Viehbesttzern eröffnet die Königliche Amts- Hauptmannschaft, daß sie fernerhin wahrgenommeae Uebertretungen der erlassenen Ab- sperrungs- und Aufstchtsmaßregeln sicht mehr polizeilich mit Strafverfügungen ahnden, sondern sämtliche Zuw derhandlungsfälle au die Königliche Staatsanwaltschaft zur Ver folgung nach 8 328 des RüHSstrafgesetzbuchs abgeben wird. Nach dieser Strafoor- schrift werden wissentliche Uebertretungen der nachstehend erlassenen Vorschriften aus- schließlich mit Gefängnisstrafe und zwar bis zu einem Jahre bestraft. Gegen Organe der öffentlichen Verwaltung (Gemeindeovrigkeiten, Poltzeideamte, Flrtschbeschauer usw.), welche sich bei der Ncderwachung und der Verfolgung von Übertretungen der angeordneten Vorschriften lässig erweisen, wird die Königliche Amtshaupiminnschaft mit strengsten Ordnungsstrafen einschreiten. 1433 V Meißen, am 11- November 1910. - »38 Die Königliche Amtshauptmannschaft. wird, und zwar spätestens im Verlauf von zwölf Stunden, der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Orts- polizeivehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Btzirkstterarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauestieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden: fremdes Personen, ein schließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betnsfende Unternehmer oder sein Stellvertreter sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür ver antwortlich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Die Orispolizeibehörden Habes die Beachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in demselben Stall zu dem-beceits unter Beobachtung stehenden Bestände statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere sieben Tage auszudehnen. Nach Ablauf der sieben Tage kann der Verkauf oder die Abgabe der Tiere erfolge», sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung die voll ständige Unverdächtigkett derselben ergeben hat Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein- und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast- und Hasdelsställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit fünsprozentiger Karbol säurelösung oder mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgrscyrteoeuen dreiprozentigen Lösung einer Karbolschwefelsäuremischung zu desinfizieren. Die Bezirkstierärzte haben hierüber die nötige Ueberwachung auszuüben. 6. Für die durch Personen, welche gewerbsmäßigen Viehhandcl nicht betreiben, erworbenen Rinder und Schweine, die der in Ziffer 2 und 4 dieses Paragraphen er wähnten bezirkstieräizUichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen drei Tagen dienen sollen, find die in 8 13 vorgeschriebeneu Ursprungszeugnisse beizubrtugen. Außerdem unterliegen die Tiere vor ihrer Einstellung unter den übrigen Viehbestand des ErwerberS der in 8 15 vorgeschriebenen Untersuchung durch den Bezirkstierarzt, der vom Besitzer der Tiere unmittelbar htnzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hieraus entstehenden Kosten, die unmittelbar an den Bezirks- lierarzt zu entrichten sind. Der Erwerb von Vieh auS dem Wohnort des Erwerbers wird hierdurch nicht berührt. rc. r^ rc Verein für ländliche Wohlfahrtspflege im amtshauptmannschaftlichen Bezirke Meitzen. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Rnterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 31. August 1905. rc. rc. rc 8 21. Zu Zeiten größerer Seuchesgefahr rc. rc. rc. .2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für die gemäß 8 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sooft nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungs zeugnissen (8 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen VtehstückeS hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Ver fügung stehenden tierärztlichen Kräfte ausreicheu, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der O-tSpolizeibehörde vor- behalten Wegen der Zurückweisung von Tieren gelten die Vorschriften des 813 Abs. 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3. Das au- Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen auszuführende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück nochmals tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche auS verseuchten Landes teilen stammen, können in besondere Ställe verwiesen usd vom freien Handel aus« geschlossen werden. _ 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh, und Schwetnebestände sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von sieben Tagen §ch frei von Maul- und Klauenseuche erwiesen Habes. , Ausgenommen find nur Saugferkel (vergl. 8 13 Abs. 2) sowie die auf SchjsA. Viehhöfen und Schlachthöfe« oder außerhalb dieser ausgestelltes Schlachttiere, U deren Abschlachtung binnen drei Tagen neben dem Unternehmer auch der Awerber ver- antwortlich ist. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter- uehmer al» auch der Besitzer des Slallrs, in welchem das zu beobachtende Vieh eingestellt Herr Professor Sohnrey aus Berlin, Geschäftsführer des Deutschen Vereins für ländliche Wohlfahrts- und Hetmatspflege, wird Donnerstag, öen 1?. dieser Monats, abends ^6 Uhr, im Saale des „hanibnrger Hefer" in Meihen einen Vortrag über: „Be deutung und Beispiele ländlicher Wohlfahrtspflege" halten. Nicht nur an die Mitglieder des überschriebenen Vereins und ihre Damen, sonder« an alle Bevölkerungskceise, welche sich für die Arbeit des verdienstvollen Vorkämpfers der deutschen Hetmatsliebe und für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande interessiere«, ergeht die dringende Einladung, dem Vortrage und der anschließenden Diskussion bei zuwohnen. Meitzeu, den 12. November 1910. Amtshauptmauu Frhr. vsn Vorsitzender. s» Stadtverordneten- Grgänzungsrvahl. Mit Ende dieses Jahres scheiden auS dem hiesigen Stadtgemeinderate auS: Herr Architekt Emil Bunge geu. Bertholdt, als ansässiger Stadtverordneter, sowie Herr Lagerhalter Max Zschoke und der für den von hier verzogenen Herrn Redakteur Friedrich einberufene Ersatzmann Herr Schloffermeister Woldemar Trepte als unansässtge Stadtverordnete. Aht-durch^ie Bürgerschaft deshalb vorzunehmende Ergänzungswahl erfolgt 19 November itz^o vormittags void^hiS mittags 1 tthr in dem als Wahllokal bestimmten RatSsttzuugKsSim^ Die Liste der Stimmberechtigten und Wählbare« liegt Vomir-Mjvewber bis mit 15. November dieses Jahres während der geordneten AmtSstunden, anDeEtMn von 11—12 Uhr vormittags in der Ratskanzlei zur Einsichtnahme öffentlich auT>^Ä2k, sprüche gegen die Wahlliste stehen jedem Beteiligten bis zum Ende des siebenden Tage»