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t« ^int wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. No. US. S«. Jahrg Sonnabend, den 8. Oktober 18S8 Wen. Der Bürgermeister Bursian. die Beleuchtung der Treppen «nd Fluren bewohnter Häuser betreffend Ä, " Assülluna dieser HauSWen Hal nach dem Stande vom - I 12. Oktober dieses Jahres c l'nx« unter genauer Berücksichtigung der Fragen in Spalte 1 bis 17 sowie der auf der ersten Seite der Listen ersichtlichen Vorbemerkungen von den Hausbe- >. Stellvertretern zu geschehen, alsdann sind diese Listen B spätestens bis 18. Oktober ds. I. lnmerei abzugeben. 5-1 M d? d^'^Hausbesitzer oder deren Stellvertreter haften gesetzlicher Vorschriften zufolge für die Steuerbeträge, welche infolge verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger rcht »»d °s- am trn, xt er . Bekanntmachung. "" den Häusern hiesiger Stadt werden demnächst zu Zwecken der Einschätzung zur auf das Jahr 1899 Hanslisten - Formulare , „ Bekanntmachung. nachstehend unter G aufgeführten, vom Stadtgemeinderathe aufgestellten und von der Königlichen Amtshauptmannschaft genehmigten Vorschriften, die Beleuchtung ' F uren bewohnter Häuser betreffend, werden hiermit eingeschärft. Wilsdruff, am 3. Oktober 1898. al'- b! D ff.', A-rdt ^ . is«D -W m dieil >' von ' v°L A Gela-5^- d-r Ue Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. -n - am!« üäla^'",:»^ r Ä5 IN, do» t. SHi irüber,!"^ 1 be--'^ digen^H Donnerstag, den 13. Oktober dss. Js. von Vormittags 9 bis Nachmittags 1 Uhr im tzstel zum „Goldenen Löwen" in Wilsdruff Gemäßheit § 7 ff. der Verordnung, die Handels- und Gewerbekammer betr., vom 16. Juli 1868, werden daher alle nach 8 17 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, die M mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes u. s. w. betr., vom 23. Juni 1868, in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten !a,>!"Ä^Abanderungen gesetzlicher Vorschriften betr., vom 2. August 1878, für die Handels- und Gewerbekammer stimmberechtigte und wählbare männliche Personen en Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff einschl. der Stadt Wilsdruff hierdurch aufgefordert, an dem obenbezeichneten Tage und innerhalb der an- obengedachten Wahllokale sich in Person einzufiuden, unter Vorzeigung der Einkommensteuerquittung und der nach 8 9 der obenanaezogenen Verordnung ännlr erforderlichen Legitimation bei dem bestellten Wahlvorsteher sich anzumelden und ihre Stimmzettel, auf welchen die Person der zu wählenden ^ach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort deutlich zu bezeichnen ist, abzugeben. Meißen, am 26. September 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. von At lirot ler. W Auch während der Tageszeit sind die nach 88 1 und 2 zu erleuchtenden Räume mit Beleuchtung zu versehen, wenn das Tageslicht zu denselben keinen Zutritt hat Eel^?wwortlich für die Erfüllung der vorstehenden Vorschriften sind im Falle von 8 1 die Eigenthümer, Verwalter und die von denselben etwa mit der Fürsorge Mtung beauftragten Hausmänner der Grundstücke, in den Fällen vom 8 2 die Inhaber der Betriebe, deren Stellvertreter und Geschäftsbevollmächtigte. ^on dieser Verantwortlichkeit werden die Vorgenannten nicht befreit, wenn sie die Fürsorge für die Beleuchtung anderen Personen, namentlich den Miethern, übertragen. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 8 Tagen bestraft. Agenwärtige Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. ^llsdruff, an, 3. September 1897. Der Stadtgemeinderath. vunsisn, Bgmstr. !- .v- 1« in »V :in B Imlsblull A ll. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstreniamt zu Tharandt. Hausbesitzer oder deren Stellvertreter hasten gesetzlicher Vorschriften zufolge für die Steuerbeträge, welche infolge verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Äh" Btaate entgehen; in gleicher Weise ist jedes Familienoberhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen steuerpflichtigen Personen, einschließ- Kether und Schlafstelleninhaber verantwortlich. Vekanntmachuiig, die Wahlen für die Handels- und die Gewerbekammer betr. Hur die bevorstehende Ergänzungswahl bei der Handels- und Gewerbekammer in Dresden sind die Wahlen von vorzunehmen. mch den von dem Königlichen Ministerium des Innern genehmigten Anträgen der Vorsitzenden der Handelskammer und der Gewerbekammer bilden , für die ^v»k»k die sämmtlichen <1vr ^i»l8Kvi«i«I»t8lt»eLii'kv L,oiiLi»atr8«I», As»88v» und zusammen die XVll. Wahlabtheilung, 8., für die <»tneil»tlLrtiui»tv die sämmtlichen <p»t8tli»l1ti» s«8 ^i»t88«rivI»l8k»vLtrk8 W1l8«Ir»»1t die xx>. Wahlabtheilung H für die dort genannten 3 Amtsgerichtsbezirke zusammen » v « i ^Vr»I»liur»unev, zu 8., für den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff «in Diese Wahlen finden chmM ßr WM Tharandt, DD, Siebenlehn md die UmgegtadtN. Ä 44I4V ^4444^4^44 V^4VV444444^^ <^p4444fT^ V^444^kk^44V. der H ^dov,^. "üsti zuni Stadtbezirke Wilsdruff gehörigen bewohnten Grundstücken sind die zn den Wohnungen führenden Räume, insbesondere die Hausfluren, Treppen und LF- >5 Antritt der abendlichen Dunkelheit an bis 10 Uhr Abends, bei früherer Schließung der Grundstücke aber bis zu dieser, mit ausreichender und feuersicherer Be- ÄÄ. z2. b Beleuchtung der Fluren, Treppen und Gänge ist in gleichem Maße auch in Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, sowie in den öffentlichen Ver- --nl und Schankstätten und in den zu den vorbezeichneten Arbeits-, Versammlnngs- und Schankstätten gehörigen Bedürfnißanstalten zu bewirken und r die Beleuchtung auf so lange während der Nachtzeit zu erstrecken, als daselbst Menschen sich aufhalten oder sonst zu verkehren pflegen.