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AchnM für MM WrM Mo, Kebeolcha md die NWkMstli. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. - Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. 5«. Iahrg. Dienstag, den 26. Juli 18S8. Sie Mt iche > mW lfm Sie it der Wk ' Schutzma»! initr-KspI^ Mnfftü-k !ch, h«sf n, Rn»-!' A. Hertel ^Umlich dreimal und Mar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. - Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. ^serate werden Montags MttwoG und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene EorpuSzeUe. ! Imlsblull die Agl. Amtshauptmannfchaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu wilsdmff, sowie für das Ugl. Lorstrentamt zu Tharandt. Bekanntmachung, die Waarenzeichen betreffend. Die gemäß dem Reicksaesebe über Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister der Gerichte eingetragenen Waarenzeichen (Schutz-, Handels^ Fab- Drehen nach der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 mit dem 1. Oktober dieses Jahres ohne Weiteres jedes Schutzes wenn sie nicht bis dahin zur Eintragung in die Z-ichenrolle bei dem Patentamt angemeldet worden sind. Zu Wahrnehmung ihrer Rechte werden die Zeicheninhaber hierauf hmgewlesen. Dresden, am 16. Juli 1898. _ ... Ministerium der Justiz. Königliche Amtshauptmannfchaft. von 8el»r««ivr. Bekanntmachung, die Blutlaus betreffend. Im Anschlusse an die unterm 1. ds. Nionats wegen Vertilgung der Blutlaus von hier aus erlassene Bekanntmachung behufs Anstellung bezüglicher Versuche noch der Besitzer und Inhaber von Obstbäumen gebracht, daß Herr Porzellanmaler k in Niederspaar — rothe Gasse — ein Mittel gegen die Blutlaus ' wGes von guter Wirkung sein soll. . Meißen, am 18. Juli 1898. Nach § 20, Absatz 2 der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., vom 27. Juni 1895 aürt»» LuuÄ» ^»dk. Indem auf die Bestimmung verordnungsgemäß hiermit noch besonders hin gewiesen wird, wird weiter bemerkt, daß nach Abs. 6 des vorerwähnten Paragraphen "b verseuchten Bezirken, die der gesetzlichen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, auf polizeiliche Anordnung sofort getödtet werden können. Meißen, am 21. Juli 1898. Königliche Amtshauptmannfchaft. v»» 8«I»r»v1vr. Bekanntmachung. Vom 1. bis spätestens den 15. nächsten Monats ist 1 ., der m. EUtk»« nach Maßgabe des aufgestellten Katasters, 2 ., der n Oermlii nach 2 Pf. für jede Steuereinheit und A. 3., vier » auf jede beitragspflichtige Grundsteuer-Einheit zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrathes Mammerei zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen säumige Zahler das Mahn-, eventuell Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Wilsdruff, am 23. Juli 1898. Der Stadtrath dafelbst. I. V.t täot ruv. uren. das Erbrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Verwandten-Erbfolge keiner gesetzlichen Schranke unter worfen; auch der entfernteste Verwandte würde mit seinen Erb-Ansprüchen dem Fiskus noch vorgehen. In Bezug auf die Gradberechnung der Verwandtschaft ist das Bürgerliche Gesetzbuch den in den neuern Rechten allenthalten zur Geltung gelangten Anschauungen des Rö mischen Rechts gefolgt und hat sich damit in Gegensatz zu der Berechnungsweise des Kanonischen Rechts gestellt. Nach dem Kanonischen Rechte werden zur Festellung der Stufe der Verwandtschaft zweier Personen nur die Gene rationen bis zu dem gemeinschaftlichen Stammvater ge zählt; bei Ungleichheit der Zahl derselben auf beiden Seiten entscheidet die längere Seite. Nach Römischem Recht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Geschwister im zweiten Grade mit einander verwandt, nach Kanoni schem Recht im ersten Grade, Onkel und Neffe sind nach Römischem Recht im drittm, nach Kanonischem Recht im zweiten Grade, Großonkel und Großneffe nach Römischem Recht im vierten, nach Kanonischem im dritten Grade ver wandt u. s. w. Die Verwandtschaft hat zur Grundlage eheliche Ab stammung. Auf dem Gebiete des Privatrechts setzt also "ehzvandtsehaft im Vürger- Ä lichen Gesetzbuch. Deutung der Verwandtschaft war in den deut- JeW von jeher groß und trat nicht nur im Ge- ^eMvatrechts hervor. So lag den Verwandten .V Gützung in der Fehde und vor Gericht ob, sie ^r^Eideshelfer auf und hafteten für das Wergeid. ^.dbesitz war Jahrhunderte hindurch nicht Eigen- Vvz Einzelnen, sondern gehörte der Sippschaft, im Md machte sich die Verwandtschaft im weitesten 'Wütigen Recht spielt die Verwandtschaft nicht mehr Immerhin aber hat sie — auch noch abge- ^enktage -es Jahves 48Y8. ^kben König Alberts und Sachsens Geschichte von 1828-1898. P. 26. Juli ^ü^iinarfrieden zwischen Oesterreich und Preußen. K-. 27. Juli. x. j^Mriiger Empfang des Prinzen Albert in Pe- Bekanntmachung. Mit dem 1. August 1898 tritt in der Gemeinde Keffelsdorf die , UV- ^WW werden deshalb alle Lieferanten, welche Bier in hiesigen Ort liefern, darauf aufmerksam gemacht, daß alles hier eingebrachte Bier, hier vor auf erst versteuert werden muß. Einfaches Bier ist von der Steuer frei. Die Hebestelle befindet sich bei dem Gemeindeältesten Herrn Reimer. Keffelsdorf, den 20. Juli 1898. Der Gemeinderath. Heucker, Gem.-Vorst. sehen vom Erbrecht — ihre große Bedeutung. Es sei hier nur au das Vorwundschaftsrecht und den Familien- rath, sowie an die auf der Verwandtschaft beruhenden Ehehiuderniffe erinnert. Auch im Gebiete des Strafrechts macht sich die Verwandtschaft geltend, indem sie theils Straffreiheit schafft, z. B. bei der Begünstigung theils die Strafbarkeit abhängig macht von dem Anträge des Ver letzten, z. B. beim Diebstahl. Kein Gesetzbuch kann des halb eine Begriffs-Aufstellung und genaue Begrenzung der Verwandtschaft entbehren. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt Personen, deren eine von der andern abstammt, in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Lime verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft be stimmt sich nach der Zahl der vermittelten Gebürtem Dies alles sind Sätze, welche in allen geltenden Rechten Deutschlands Anerkennung gefunden haben. Das Italie nische Recht hat die Verwandtschaft auf gewisse Grade be schränkt; mit Recht hat das Bürgerliche Gesetzbuch hier von abgesehen, weil eine derartige Beschränkung keine innere Berechtigung hat und unsern historischen Anschau ungen direkt widerspricht, Bon Bedeutung ist dies für