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4678 Nichtamtlicher Teil. 218, 21. September 1887. Verzeichnis künstln erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündilzt sind. Nit liteldilä v. Lna-us. Meyer-Markau, W., Fremdwort u. Schule. (Pädagogische Zeit- und Slreitfragen. Heft 3 u. 4.) OeutZoliSll 8k6r63 (^b r8ielrt cler Narins.) 41. v. Dossow'S Dienst Unterricht f. d Infante risten des Deutschen Heeres. 28. !Aufl. Balthasar s Leitfaden bei d. Instruktion d. Kavallerie. 14. Aust. Briefe an d. Korinther. II. Teil. Morayta, Miguel, Alt-Egypten. Deutsch v. Ad. Schwarz. Schaffer, W., Wortfügung d. deutschen Sprache. 3. Aust. Quaritsch, Institutionen. 6. Aufl. Nichtamtlicher Teil Die Pflichtexemplare in Deutschland. Von Oe. zur. Konr. Weidling. »Die Römer, welche Griechenland geistig ausbeuteten, ver standen auch die Kunst, sich Bibliotheken im Wege der Kriegs beute zu verschaffen. So Ämilius Paulus und Lukullus. Auch die erste öffentliche Bibliothek, welche Cäsars gelehrter Freund Casus Asinius Pollio <der Ältere) in Rom gründete, enthielt einen Teil erbeuteter Schriften. Man wird diese auf Kosten anderer geübte patriotische Wirksamkeit in Rom gewiß ebenso sehr im öffentlichen Interesse gefunden und gerühmt haben, als die Franzosen-es Napoleon zum Ruhme anrechneten, wenn er die glänzenden Pariser Kunstsammlungen um die bei anderen Nationen geraubten Kunstschätze bereicherte. Handlungen von dieser Beschaffenheit sind allemal im Lande populär und man weiß sie aus dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen. Man wird auch auf Beifall von vielen Seiten her rechnen können, wenn man zu Gunsten öffentlicher Bibliotheken ein gesetz lich geregeltes Beuterecht des Staates gegen seine eigenen Buchhändler zu deduzieren sucht.« Mit den vorstehenden Worten leitet der bekannte Stras- rechtslehrer Professor Berner in seinem trefflichen »Lehrbuch des Deutschen Preßrechtes« (Leipzig, B. Tauchnitz, 1876) die Darstellung der noch in einzelnen deutschen Staaten ans den Verlegern lastenden Verbindlichkeit zur Ablieferung von Pflicht exemplaren ein. Berners Worte seien auch, gewissermaßen als Motto, dem folgenden Aufsatze vorangestcllt, in dem der Versuch gemacht werden soll, die im Sprechsaal der Nr. 198 des Börsen- hlatts vom 27. August d. I. aufgeworfene Frage »inwieweit dem Verleger die Verpflichtung obliegt, Pflichtexemplare seiner Verlags werke an die Landes- und Provinzial-Universitäten zu liefern, und ob sich eine etwaige Verpflichtung aus die jedesmalige neue Auflage eines Buches, besonders eines Schulbuches, erstreckt« auf Grund der betreffenden Bestimmung des deutschen Reichsprcß- gesetzes sowie der Festsetzungen der einzelnen deutschen Laudes- gefctze zu beantworten. Der Z SO ul. 2 und S des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 lautet: »Das Recht der LandeSgesetzgcbung, Vorschriften über das öffent liche Anschlägen, Anhcften, Aussteller, sowie die öffentliche, unentgelt liche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Ausrusen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.« Erst nach harten Kämpfen war der Paragraph in dieser den deutschen Buchhandel in seinen berechtigten Forderungen un befriedigt lassenden Fassung, in der man sich genau den Worten der Regierungsvorlage anschloß, zustande gekommen. Die Mo- ^ tive zu der letzteren (Seite 23) führten aus, daß die bezügliche > Verpflichtung nur partikuläre Interessen berühre und die Frage ihres Fortbestandes für eine gemeinsame Gesetzgebung über die Presse ohne Bedeutung erscheine. Eine Denkschrift des Börsen- vcreins der Deutschen Buchhändler, welche dem gesamten Ent würfe des Preßgesetzes gewidmet war (sie fehlt übrigens im letzterschienencn Kataloge der Börsenvereinsbibliothet) hatte u. a. auch mit eindringlichen Worten gegen die erwähnte Bestimmung des Entwurfs hinsichtlich der Pflichtexemplare Einspruch erhoben. Aus dieser Vorstellung des Börsenvereins seien im Inter esse etwaiger späterer Agitationen folgende Sätze hervorgehoben: »Es verstößt die Verpflichtung zur Abgabe von Pflicht exemplaren zunächst gegen die Vorschriften der deutschen Ge werbeordnung in 8 7 nä b: »Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, ausge hoben: vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuer, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufznerlegcn.« Ebenso gegen die Vorschrift im Z 28 des Entwurfes selbst, denn unmittelbar nach der Verpflichtung zur Abgabe von Pflichtexemplaren steht die Bestimmung, daß eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßcrzeugnisse nicht stattfindet. Die Abgabe von Pflichtexemplaren trägt aber unter allen Umständen den Charakter einer eigentümlichen Besteuerung der Preßgewerbe an sich, und zwar wird der Berlagsbuchhandel dadurch in völlig ungleichem Maße be steuert. Denn während der Verleger von populären, in sehr großer Auflage gedruckten, recht eigentlich zum Massenvertrieb bestimmten Werken so gut wie gar nicht durch Abgabe zweier Exemplare berührt wird, trifft diese Abgabe den Verleger von gediegenen, teuren wissenschaftlichen Werken, die nur in mäßiger Auslage hergeslellt werden, recht empfindlich. Einmal wird bei geringer Auflage die Herstellung (zumal unter den seit Jahr und Tag ganz enorm gesteigerten Produktionskosten) pro Exemplar immer schon einen bei der Kalkulation ins Gewicht fallenden Betrag darstellen, dann aber muß sich der Verleger solcher wissenschaftlichen Werke noch sagen, daß er an Stelle der auf seine Kosten hergestellten, gratis abzugebenden zwei Exemplare sicherlich zwei Exemplare der Auflage an eben diese Bibliotheken abgesetzt haben würde. Die ganz allgemein verbreitete Ansicht, daß es dem Verleger auf zwei Exemplare seiner Verlagswcrke nicht ankommen könne, wird am besten widerlegt, wenn der Betrag dieser Abgabe in Erwägung ge nommen wird. Beispielsweise hat eine Höllische Verlagsbuch handlung im Jahre 1872 wissenschaftliche Bücher im Betrage von ISO Thalern als Pflichtexemplare abgeliefert, eine Berliner