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Zweites Blatt. HMt für MMilsf ThmM. Men. Siebenlehn md die Umgegenden Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. ?«. 8« S«. Jahrg Sonnabend, de« 23. IM 18N8 Hs. lir de» k bei!» n alM^ dem zu i',, i 8rI.A^ >ee vier d anz»!^ von 1828—1898. w. 23. Juli Punz Albert reist zum Besuch des Zaren nach Petersburg. ».. 24. Juli Pose König Alberts nach Württemberg und Bayern. 25 Juli Pesichtigungsreise König Alberts in der Lausitz. lassen wurde, den ich mich wieder einzustellen weigerte." Wegen dieser Bemerkung hatten die Gesellen beim Gewerbegericht Klage mit dem Anträge erhoben, den Fabrikanten zu verurtheilen, daß er ihnen über ihre Führung ein Zeugniß ohne jede Bemerkung ausstelle. Das Gewerbegcricht gab diesem Anträge statt und verurtheilte den Fabrikanten nach demselben. Auf erhobenen Einspruch wies aber das Landgericht Dresden die Klage ab und führte dabei Folgendes aus: Es ist durchaus zulässig, daß der Arbeitgeber bei Ausstellung des Führungszeugnisses an Stelle einrs Urtheils über die Führung bestimmte Thatsachen erwähnt, d e es Anderen ermöglichen, sich selbst ein Urtheil über die Führung des Arbeiters zu ermöglichen. Die gemeinsame Aufforderung der Kläger, den entlassenen Arbeiter wieder einzustellen, fällt unter ihre Führung, mag sie auch in Form einer Bitte erfolgt sein, und dies um so mehr, als nach Lage der Sache der Arbeit geber im Falle der Ablehnung die Kündigung der Kläger, das heißt aller seiner Gehilfen, erwarten mußte. Die in dem Zeugniß mitgetheilte Thatsache war naturgemäß wesentlich bei der Ent schließung anderer Arbeitgeber über Annahme der Klager, und deshalb war der Beklagte berechtigt, den Grund des Austritts aus der Arbeit in das Führungszeugniß aufzunehmen. Neben bei ist noch bemerkt, daß der Beklagte auf Erfordern der Kläger verpflichtet sein würde, das FührungSzeugniß durch eine Bemerkung über die Führung der Kläger im Allgemeinen zu ergänzen. Da Fälle der hier erwähnten Art, daß nämlich Arbeiter ihrem Arbeitgeber gemeinsam den Stuhl vor die Thür setzen, nicht so selten sind, verdient die vorstehende Gerichts-Verhandlung Be achtung. Der zweite Fall betraf der Auslegung der Worte: „ihre Führung und ihre Leistungen" und spielte sich vor dem Gewerbegericht Düffelsdorf ab. Ein junger Mann, der in einer Fabrik in Arbeit stand, war zwar in seinen technischen Leistungen anerkannt tüchtig, jedoch in seiner Führung durchaus nicht zu friedenstellend, indem er es durch mehrfaches Wegbleibeu von dec Arbeit an der für den Betrieb nöthigen Zuverlässigkeit fehlen ließ. Er kam durch diesen Umstand mit der Firma in Streit und verlangte bei seinem Abgänge zur weiteren Empfehlung ein Arbeitszeugniß, das sich zunächst auch über seine Leistungen, nicht aber über seine Führung aussprechen sollte. Die Firma kam aber unter den obwaltenden Umständen diesem Verlangen nicht nach, so daß der Arbeiter zur Klage schritt, worin erdaß Qualitätszeugniß und für jeden Tag der Verweigerung einen Schadenerjatz von etwa 6 Mk. forderte. Die verklagte Firma berief sich auf den Wortlaut der Gewerbeordnung, die in §113 bestimmt: „Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen." Nach dieser Bestimmung — sagte die Firma — erfordert das Gesetz, daß ein Qualitätszeugniß über beide vorbezeichnete Punkte sich erstrecken muß, und die verlangte Auslassung über nur einen dieser Punkte darf verweigert werden. Das Gewerbegericht be stätigte diese Auffassung und wies die Klage ab, dabei aus führend, daß Arbeitgebern, wenn ihnen von Arbeitern zu deren Empfehlung Quartalszeugnisse vorgclegt werden, das Recht zu stehen müsse, bei Annahme des Arbeiters prüfen zu können, ob dieser sowohl für Tüchtigkeit als auch für Zuverlässigkeit, welch letzterer aber nur aus der Führung herzuleiten sei, gute Gewähr biete indem Beides vereint erst ein sicheres Urtheil bei der Be wertung einer Arbeitskraft ermögliche. — Aus diesem, wie aus dem vorhergehenden Entscheid geht hervor, daß die anscheinend recht klaren Bestimmungen der Gewerbeordnung über das Aus- stellen von Zeugnissen doch wohl erwogen werden müssen, und daß insbesondere den Ausstellern von Zeugnissen Rechte und Pflichten zustehen, die nicht außer Acht zu lasten sind. — Traurige Verwechslungen. Ein kleines Kind erhielt aus Versehen statt der vom Arzte verordneten Medizin einen Löffel voll Morphiumtropfen, die einem erwachsenen, gleichfalls kranken Mitglied der Familie verschrieben waren. Dieser traurige Mißgriff, welcher in Berlin sich kürzlich ereignete und dem Kinde das Leben gekostet hat, regt zu mancherlei ernsten Betrachtungen an. Wie konnte nur ein solches Unglück passiren S Leider zählen derartige Vorkomm nisse nicht zu den Seltenheiten. Nur zu oft liest man, daß eine für den äußerlichen Gebrauch bestimmte Medizin, die nur unter besonderen Vorsichtsmaßregeln angewendet werden darf, mit einer anderen verwechselt wird, welche innerlich, thee- oder eßlöffelweise, gegeben werden soll. Früher, als der Apotheker beide Arten von Arzneien in gleichgeformten Flaschen verabfolgte, war solch ein verhängnißvoller Irr :s dec A Webe'H dem I des V reich , °l „Äs, vors/ 'M s der « lieber - dc>r f/v 5hre»^ i die li. 5 Ve» h'ige,. immeB« >tel M bevc>V Gedenktage -es Jahves §8y8. ' Eni Leben König Alberts und Sachsens Geschichte thum denkbar. Sntdem aber der Bundesrathsbeschluß vom 2. Juli 1891 für alle zum äußerlichen Gebrauch be stimmten flüssigen Arzneien die Darreichung in sechseckigen Flaschen vorgeschrieben hat, trifft — von besonderen Fällen abgesehen — nicht mehr den Apotheker, sondern den Kran ken oder seine Umgebung die Schuld. Derartige traurige Fälle, wie der mitgetheilte, sind häufig auf die nachlässige oder unüberlegte Aufbewahrung der Medikamente in der Häuslichkeit zurückzuführen. Da findet man eine Flasche voll Karbolwasser einträchtig neben dem Speiseessig oder dem Selterswasser im Küchenschrank oder auf dem Fenster sims; auch Oleum und andere gefährliche Dinge, die zu Putz- oder Scheuerzwecken benutzt werden, stehen allent halben umher. Wie leicht ist da in der Eile des Augen blicks oder in der Dunkelheit eine verhängnißvolle Ver wechselung möglich, welche Gesundheit und Leben aufs Spiel setzt! Kmdern gegenüber ist unter allen Umständen doppelte Vorsicht geboten; je jünger sie find, um so neu gieriger durchstöbern sie gern alle ihnen zugänglichen Plätze, und nicht allzu selten geschieht es, daß gerade kindliche Neugier uud Naschsucht durch Verwechselung zweier Faschen böse Früchte trägt. Eltern sollten es sich ein für alle Mal zum Grundsatz machen, derartige gefährliche Stoffe an Stellen aufzubewahren, wo sie dem kindlichen Arm uner reichbar sind, am besten unter Verschluß. Auch zur eige nen Sicherheit empfiehlt sich das, vollends in solchen Fällen, in welchen der Arzt verschiedenartige Medikamente verordnet hat. Wäre die für das Kind bestimmt gewesene Arznei und die Morphiumlösung an verschiedenen Stellen, die letztere wegen ihrer Gefährlichkeit vielleicht unter Verschluß aufbewahrt worden, so hätte das unglückliche Geschöpf wahrscheinlich heute noch gelebt. Weiterhin empfiehlt es sich, alle Flaschen, Schachteln und Büchsen, welche irgend einen besonders wirkenden oder gar giftigen Stoff ent halten, mit einer deutlichen Aufschrift, nöthigenfalls mit dem warnenden Wörtlein „Gist" zu versehen. Freilich, gegen Dummheit kämpfen bekanntlich selbst Götter ver gebens. Es ist vielleicht nur ein alter Witz — allein er trifft aus manche Fälle wirklich zu — der von einem alten Bäuerlein erzählt, dem das fürsorgliche Ehegespons die vom Arzt verschriebenen Blutegel auf dem Eßlöffel reichte. Am nächsten Tage fand der Doktor seinen Patienten noch elender, und als er darob sein Erstaunen äußerte, jammerte die Frau: „Bester Herr Doktor, vier von die Biester hat er 'runtergekriegt; aber die beiden letzten — nee, die hat er nicht mehr geschafft." — Das S. Deutsche Turnfest in Hamburg hat am 16. d. M. seinen Anfang genommen. Nachmittags 3 Uhr hörte man von allen Seiten den Trommelschlag und Pfeifen klang der anrückenden Turnvereine. In langen Zügen mar- schirten die Turnvereine „in linnen Büx und Jack" strammen Schrittes über den Festplatz bis vor die Fahnenhalle. Au- Hamburg, Altona und Umgegend waren die Turner erschienen und ordneten sich nun nach Gauen, worauf sie auf den Fest- platz und ihre Aufstellung zu den Stabübvngen nahmen. Trom peten- und elektrische Glockensignale unterstützten die Kommandos des Leiters, des Herrn Hermann Siepelt, der von dem Dacht der Tribüne aus mit Hülfe von Vorturnern die Uebungen leitete. Dieselben boten einen herrlichen Anblick und dürften als erste Gesammtprobe gewiß allen Ansprüchen genügen. An diese Stab übungen schlossen sich Rügenturnen, Sonderaufführungeo, Turnen der Altenriegen am Barren, Kürturnen und Turnspiele. Die Zuschauer folgen mit Interesse und Beifall den kraftvollen und eleganten Ausführungen. Inzwischen entfaltete sich auch in den Restaurants und um die Musikpavillons ein munteres Leben. Vor der Festhalle mustzirte die Kapelle des Herrn L. Schmüser, in dem Pavillon an der Eimsbüttelerstraße die Kapelle der ehemaligen Mecklenburger Jäger, unter Leitung des Herrn I. Pudloff, und in dem Pavillon vor der Fahnenhalle die Kapelle des 24. Artillerie-Regiments aus Güstrow, unter Leitung de» Kapellmeisters Roesecke. Das Fest hat bisher bewiesen, daß die Ausschüsse Alles gethan haben, was in ihrer Macht steht, um dem Feste einen guten Verlauf nach allen Richtungen hin zu verschaffen. — Die Statistik der Deutschen Turnerschaft ergiebt nach den jüngsten Erhebungen eine Zahl von 5999 Vereinen in 5091 Orten, gegen 5782 in 4913 Orten im Vorjahre. Imlsblult öie Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. ^s»t wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk.55 Pf. gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis fpätesteus Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnfertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. < Sonntage nach Srinitatis. Marei 6, 6: Und Er verwunderte Sich ihres Unglaubens. unser Herr und Heiland Sich verwunderte, N § nur selten berichtet. Wo es geschieht, da läßt »Meisen, daß die Verwunderung des HErrn mit VMMe zusammenhing, die Sein Wort bei den ^innd. Er verwunderte Sich nur, wenn Er auf Dauben oder auf großen Unglauben stieß. 'ikW Glaube hat Stufen, Grade — das ist bekannt, es auch beim Unglauben Abstufungen? Die Kv Geschichte sagt ja. Jerusalem war eine sehr Stadt; dennoch hat der HErr dort viele Thaten Mr von Seiner Vaterstadt Nazareth heißt es: MAAe all da nicht eine einige That thun." Der Un- Nazarener war so groß, daß er dem Heilande band. Der zu segnen gewohnt war, fand Sich (Ach gehindert und verwunderte Sich. H, j/. E auch heute Unglauben und Ungläubige ge- oie Verwunderung des HErrn nunmehr auf dem H ^ erregen werden. Nicht die Suchenden, die noch "den; nicht die Zweifler, die noch nicht zu ver- Erwögen ohne Seh'n; nicht die Grübler mit dem Aerzen — sondern die Feinde jeder Sinnesänder- > E Umkehr von Sünden wegen, die find es, die sich H bou Nazareth noch heute ärgern und ungläubig es sein wollen. Betraut von Gottes Güte, I hz bon Seinem gnädigen Erbarmen, bestraft auch Schlägen Seiner Hand, bleiben sie unge- Atz.^o berhärten ihr Herz mehr und mehr. Endlich sie gehen, wie sic wollen; auch Sein Erbarmen Pi d ° »ch einmal. Verwundert über ihren Unglauben ^' Heiland in ihrem Leben keine einige That mehr. . hM» aufgespart zum verdienten Gerichte. kkhn ""d ich wollen wahrhaftig nicht unter diese Art U gehören, nicht wahr? Wir rechnen uns zu der Art, der „Sekte der Nazarener", die den großen S." meund im Himmel als Erlöser und als König Men haben und freudig zu Ihm sprechen: Du AAA der Allerhöchste, Du allein bist der HErr! Nun aber auch am Glauben, am Vertrauen täglich öÄ,Mden, damit unser HErr auch über uns sich zu Ursache findet, über unsern Glauben nämlich. tVAch-Uns, lieber himmlischer Vater! Vaterländisches. L Wilsdruff, 23. Juli. ^twaö über „Arbeiterzeugnisse". Nach 8 113 der ?^^nung können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art 'hrer Beschäftigung fordern und auf ihr Ver- Zeugniß auch auf ihre Führung und ihre Leistungen Zu diesen Bestimmungen sind in der letzten Zeit da« eine von einem Landgericht, das andere von Z s^^begericht, ergangen, die sowohl für Arbeiter als ^^Arbeitgeber von Belang sind. Der erstere Fall ''t Die Buchbinder-Gesellen eines Kontobücherfabn- ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil dieser ihrer ge- Aufforderung, einen entlassenen anderen Arbeiter -AMellen keine Folge geleistet hatte. Beim Abgänge , " An Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäf- i,,,Ad über ihre Führung und Leistungen verlangt. Dar- der Fabrikant das erbetene Zeugniß unter Her- ihrer zufriedenstellenden Leistungen gegeben, einem ^1, ?Hniß aber die Bemerkung beigefügt: „Der Austritt l '^'willig, West xjner seiner Mitarbeiter von mir ent-