Volltext Seite (XML)
HM! für Wilsdruff i'e Agl. Druck und Verlag von Martin Berger ni Lasbrun. — Verantwormch sur v>e Redaktion Martin Berger daselbst. Dienstag, Sen 5. Juli 18N8 56. Jahrg Plotz. l l^eiie ftg.) veiofsettuill)! woroen lfr. M Herren Bürgermeister zu Siebenlehn und Wilsdruff und die Herreu GemeindeUorstände, als Polizeibehörden im Sinne des obengedachten Reichsgesetzes, werden >>! lNdntmachung und Allweisung noch besonders aufmerksam gemacht und zu deren genauer Befolgung — insbesondere soweit es sich um die gegebenen Vorschriften tz ""nnimaasung und Anweisung noch oefonders aufmerksam gemacht und zu deren genaue: Mhme der Proben, deren Aufbewahrung und Versendung handelt — hiermit angehalten L R. VVII 8«i»r<»v1«r. ^5 -r 8 11-, Die Eingangsthüren sind durch Sicherheits-Kombinations-Schlösser, die mit mehr als zwei Zuhaltungen versehen sind und sich nicht mit dem- Tr. hinauf teb, , »Königliche Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige. Oberregierungsrath vr. kontbo. ' Oberstlieutenant Freiherr von ttsu8en. erstmalige Bestellung will die Königliche Amtshauptmannschaft vermitteln, in soweit Anträge bis zum 15. Juli a. c. hier gestellt werdeu. ''vnigliche Älmtshauptmannschaft Meißen, am 20 Juni 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. non Schroeter tung sein, lelrel!«') innen aen!" >! W .'4 * L- oU N--H- s' zwei SefferuE^ len; 7-" . Krankenkasse. Beiträge zur Kranken- und Invalidität?- und Altersversicherung ans das II. Vierteljahr 1898 sind zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis zum 9. Juli L entrichten. Wilsdruff, 27. Juni 1898. Bekanntmachung, die AnmelLuug zum einjährig-freiwilligen Militärdienste betreffend. X 2 Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des September dieses Jahres, die diesjährigen Herbstprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. l-x- >Mge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach 8 25 und 26 der Wehrordnnng Mlchtig find; haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die Unterzeichnete Stelle spätestens . bis -um >. Kugusk «liess» ^sbne» H gelangen zu lassen. ^ach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach 8 91 der Wehrordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Dew mit genauer rvshnnngsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 2., ein Geburtszeugniß (Militärgeburtsschein). b., eine Erklärung des Vaters oder Vormundes, über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen, aktiven Dienstzeit zu bekleiden, ausznrüsten, sowie die Aosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. ^ie Fähigkeit hierzu ist sbrigkeitliÄ» zu bescheinigen; und c., ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realpro gymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustelleu ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen. In den Zulassungsgesuchen ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Meldende ge- . , prüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. lln die zur Prüfung zuzulaffenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Prüfenden zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Wehrordnung als Anlage 2 M^ten zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. Dresden, den 1. Juli 1898. ^wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. "'erste werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Bekanntmachung, . den Berkehr mit Butter, Mse, Schmalz und deren Ersatzmittel betr. ^. Der Bnndesrath hat auf Grund von § 12 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897, den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel betreffend, -"ei' < kl» V«»I» »I»«k festgesetzt, die als Anhang zu Nr. 14 des Centralblattes für das Deutsche April (Seite 201 flg.) veröffentlicht worden ist. iltet, iltet. teil- t in erst. -n d-sZ ' erwähnte Anweisung ist auch im Sonderabdruck erschienen und kann zum Preise von 20 Pfg. für das Exemplar, bei Entnahme von wenigstens 50 Stück aber ^on der Firma Karl Heymann in Berlin W., Mauerstraße 44, portofrei bezogen werden. Imlsblult Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt.- und I uttgav. Die Gemeindekrankenversicherung. Brgmstr. »ui-«!«», Vorsitzender. u Bekanntmachung, Wend den Fährverkehr ans der neuen Strane HV (nach Weises Billa z« führend). ' die Straffe vv sertiggestellt worden ist, wird hiermit auf Grund von 8 2 der Verordnung vom 9. Juli 1872, Heu Verkehr guf Heu öffentlichen Wegen 'Mdes angeordnet. , . . , „ selben Schlüssel öffnen lassen, zu verwahren. 8 15., Die in Stollen befindlichen größeren Sprengstofflager, sowie kleinere, auf höchstens 75 Kilogramm Sprengstoff berechnete Lager in Steinbrüchen und dergleichen müssen hinreichend starke, massive Umfassungen besitzen und rücksichtlich des Verschlusses den Vorschriften in den 88 10 und 11 U».-.- >, entsprechen." ^kn ^"6 zur besonderen Kenntniß zu bringen, den in ihren Orten wohnenden Besitzern oder Pächtern von Sprengstoff-Niederlagen und Magazinen, ingleichen Herstellung ihrer Aufbewahrungsräume nach Maßgabe obiger Paragraphen binnen 8wöchiger Frist auszugeben und sie zur Erstattung der Anzeige von der doliWach Ablauf der gestellteu Frist unter dem Hinweise daraus zu verpflichten, daß im Ungehorsamsfalle die in ihrem Besitze befindlichen Genehmigungsscheine zum Sprengstoffen als erloschen angesehen werde» würden. den Erfolg der Herstellung sieht hiernächst die Königliche Amtshauptmannschaft unter Benennung der in Frage kommenden Personen, bezw. Firmen bezüg- »gegen. ^nßen, am 28. Juni 1898. Thmndt, Men, Mtlilkhn und die Umgegenden an sämmtliche Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungs-Bezirkes, i die Lagerräume zur Aufbewahrung von Sprengstoffen betr. daß die in Betreff der Beschaffenheit der zur Aufbewahrung von Sprengstoffen dienenden Niederlagen und Magazine gegebenen, in den 88 10, 11 > ?!r zj „ jKeM-Verordnm vom 27. Januar 1894, die Ausführung der Bundesbestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, enthaltenen Vorschriften — H-^siheiligten nicht allenthalben gehörig befolgt werden, giebt der Königlichen Amtshauptmannschaft Veranlassung, den sämmtlichen Ortsbehörden des hiesigen Ver- Mes die gedachten Vorschriften, welche also lauten: „8 10., Der Eingang zu dem Lagerräume ist durch zwei hintereinander liegende Thüren abzuschließen, von denen die äußere aus Eisen- oder Stahl- efes platten von mindestens 5 mm Stärke zu bestehen hat und im geschloffenen Zustande gegen das Ausheben gesichert ist. t folg^,-- 8 11-, Die Eingangsthüren sind durch Sicherheits-Kombinations-Schlösser, die mit mehr als zwei Zuhaltungen versehen sind und sich nicht mit dem- cellen) D-rl-"' .assen."