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Ottendorfer Zeitung des Gemeinderates und Gemeindevorstandes zu GttendorfMoritzdorf. Nit wöchentlich erscheinender Sonntagsbeilage „Illustriertes Unterhaltungsblatt", sowie den abwechselnd erscheinenden Beilagen „Handel und Wandel" „Feld und Garten", „Spiel und Sport" und „Deutsche Mode" Druck u. Verlag der Fa. H. Rühle, Inh. R. Storch in Groß-Gkrilla. Für die Redaktion verantwortlich R. Storch in Groß-Gkrilla. Vv. 87. Freitag, den 22. Juli 1910 9. Jahrgang. . W Bezugspreis: vierteljährlich 1.20 Mk. frei ins Haus. In der Geschäftsstelle abgeholt viertel jährlich 1.—. Einzelne Nummer 10 Pfg. Erscheint am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abend. Ü—" > - V S g Anzeigenpreis: Für die kleinspaltige Korpus-Zeile oder deren Raum 10 pfg. — Im Reklameteil für die kleinspaltige Petit-Zeile 25 pfg. Anzeigenannahme bis 12 Uhr mittags Beilagegebühr nach Vereinbarung. z- l l —W Amtlicher Teil. Plaksttsfeln betr. Es ist in letzter Zeit wiederholt beobachtet worden, daß die an die öffentlichen Tafeln angeschlagenen Plakate abgerissen bez. beschädigt worden sind. Wir weisen auf A 8 des Orts- gesetzes, über das öffentliche Anschlagwesen hin, wonach das unbefugte Abreiszen, Beschädigen und Verunstalten, insbesondere auch das unbefugte Uebcrkleben öffentlicher Anschläge, sowie das Beschädigen der Anschlagvorrichtungen verboten ist. Nach A 9 desselben Gesetzes werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Eltern wollen ihre Kinder entsprechend verwarnen. OtttzlläorL-AIoritiräol'k, den 18. Juli 1910. , Der Gemeindevorstand. Die Odolera hat in den letzten Wochen in Rußland so weite Gebiete erfaßt, daß dem russischem Auswandererverkehr wieder erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Das Ministerium d-S Innern hält es für geboten, nach A 13 des Seuchengesetzeö vom 30. Juni 1900 (Reichs- 8<setzblatt Seite 306) Ziffer 1 unter I der AuSführungsb-stimmungen hierzu vom 21. Februar 1804 (ReichSgesetzblatl Seite 67) und ß 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen. Jede in einen Gemeinde- oder Gutsbezirk zureisende Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt aus Rußland kommt und nicht nachweisen kann, daß sie mehr als 5 Tage vor ihrem Eintreffen Rußland verlassen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunst der ^rlSpolizeibehörde oder, wenn der Gutsoorsteher meldepflichtig ist, der Anvshauptmannschast mündlich oder schriftlich zu moläe«. Die Anmeldung liegt dem Zureisenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber Oltch den Inhabern oder Verwaltern van Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haus- hollungsvorständen und Arbeitgebern ob, wo von dem Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bis zum Ablaufs von 5 Tagen seit ihrem Austritt aus ^ußland, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist. sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden Aschen Gemeinde- oder Gutsbezirke, dec kirrtliokoll LeodaektuvK zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Beobachtung tlwa zu treffenden polizeilichen Anordnungen werden nach ZA 45 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 des Ttuchengesetzeü mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Diese Veordnung ist in sämtlichen Amtsblättern abzudrucken. Dresden, den 12 Juli 1910. Mnilteirum ckes Innern. In den Amtsblättern abzudrucken. Diplilllerie-Zerum mit den Kontrollnummern 1002 — 1015 aus den Höchster Farbwerken, 190—und 191 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt. 133 — 136 aus dem Serum-Laboralorium Ruete-Enoch in Hamburg, 224 und 225 aus der Fabrik vorm E Sch-ring in Berlin °od, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, wegen Ablaufs drr staatlichen Gewährsdauer rur LillriekuvK bestimmt. Dresden, am 14. Juli 1910. Mnllterlum äes Innern. Bekanntmachung, betreffend den Erlatz münMolireilichrr Vor schriften. Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Reichkanzlers vom 23. Juni 1910 Erlaß münz polizeilicher Vorschriften, betreffend (Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1910, S. 909) wird hierdurch ium Abdruck gebracht. Sämtliche Amtsblätter werden um Abdruck dieser Bekanntmachung ersucht. Dresden, den 6. Juli 1910. Vie Ministerien cker finanren unä ckes Innnern. Mr. 3795) Lekanntms^ung, betreffend cken Erlass mün2poli2eiii<Per VorliPriften. Vom 23 Juni 1910. Aus Grund des A 14 des MünzgesetzkS vom 1. Juni 1909) Reichs-Gesetzbl. S. 507) ha der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen. Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzen deßndliche» Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder Angabe eines Geldwerts enthalten. Von dem Verbot im Abs- 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Ge- llaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen. Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines TlempelzeichenS, des Namens der Firma des Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. 8 2. Marken (A 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 mm ^gestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden. 8 3- Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift in A 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 mm sind von dem Verbot in A 1 Satz 1 ^genommen. 8 4. Die in den AA 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden. 8 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen, und solche nachgemachte Münzen in den Verkehr zu bringen der sonst zu vertreiben, sofern, diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. 8 6- Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken jerstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des j 5 zuwider Nachahmungen an solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom ZundeSrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe bewirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 8 7- Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. Kerim, den 23. Juni 1910. ver R-eickskan^er. In Vertretung: Wermuth. Oertlichrs und Sächsisches. Wttendorf-Vkrilla, den 2z. Juli WaS i st Glück? Der selbsterworbene und selvstempsundene Aus gleich von Wunsch und Besitz. So alt wie die Menschheit, ist auch die Sehnsucht nach dem Glück, und fast ebenso alt werden wohl die Bemühungen sein, zu ergründen, was Glück ist. Die einen glauben, daß schlechtweg der Besitz, der erfüllte Wunsch, das Glück bedeute, die andern haben eingesehen, daß der erfüllte Wunsch oft eine Enttäuschung bringt und glauben des halb, daß das Glück nur im Wunsch und in der Hoffnung liege, daß also die Sehnsucht das Glück sei. So stellten sich verschieden veranlagte Menschen das Glück und sein Wesen vor und wir glauben nicht, daß jemals eine Ueberein- 'timmung zu erzielen wäre. Uns scheint das Glück am deutlichsten gekennzeichnet mit den Eingangsworten dieses Aussatzes. Um zum wirklichen Genuß des Glückes zu kommen, muß es uns etwas neues und selbst erworben sein. Und damit nicht genug — der Besitz, auf dem unser Glück sich begründet, darf nicht zu groß und nicht zu klein sein, er muß ge rade unsere Wünsche ausheben ohne doch durch seine Fülle unsere Emfindungen für die Freude des Besitzes zu ersticken. Gibt es nicht zahl reiche Menschen, die wir für glücklich halten und die sich auch tatsächlich nicht unglücklich fühlen, die aber vom wahren Glück weiter entfernt sind, als der ärmste Bettler. Es fehlt ihnen eben, das Bewußtsein, der Maßstab für irdisches Glück und wohl auch die beste Würze dieses Glückes, nämlich das stolze Ge fühl sich den sicheren Besitz selbst erworben zu haben. Was einen das Leben so als Al mosen in den Schoß wirst, das kann wohl das Glück sein, aber wir schätzen es nicht als solches, denn seine Gewinnung wurde uns zu leicht. Wir glauben, daß der gesunde normale Mensch überhaupt erst glücklich werden kann nach Kampf, Enttäuschung und Verzweiflung. —* Für sächsische Schützengesellschaften und -Vereine! Eine sächsische Schützengesellschast hatte sich mit der Bitte um Verleihung eines Fahnenschmuckes an den deutschen Kaiser gewandt. Das Gesuch ist mit dem Bemerken abgelehnt worden, daß der Kaiser außerpreu- ßischen Schützenvereinen einen Fahnenschmuck grundsätzlich nicht verleihe. Grünberg. Da die hiesige Pfarr-Stelle am 1. Oktober d. I. zur Erledigung kommt, beginnen jetzt die Gastpiedigen in Grünberg. Nächsten Sonntag (den 24. Juli) wird zunächst Herr Pfarrer Dr. Flemming aus Löbau predigen, acht Tage später Herr Pfarrer Krause aus Börnersdorf bei Gottleuba. Die dritte Gast predigt (Herr Pfarrer Schneider aus Grumbach b. Jöhstadt) wird voraussichtlich 14 Tage darauf erfolgen. Der Gottesdienst beginnt an diesen drei Sonntagen um 9 Uhr. Radeberg. Der Wohltätigkeitsverein Sächsische Fechtschule (Gruppe Radeberg) hat in diesem Jahre erstmalig eine Milchpflege für arme und schwächliche Kinder eingerichtet. 50 Kindtr erhalten während der Ferien täglich je */, Liter Milch und Semmeln. Arnsdorf. Ohne jedes Vorzeichen ging am Dienstag vormittag in der 10. Stunde hier plötzlich ein greller Blitz nieder, auf den ein derber Donnerschlag folgte. Dieser Blitz fuhr in den Slockleich, wodurch das Wasser, einem Springbrunnen gleich, haushoch in die Luft spritzte. Die auf dem Wasser befindlichen Wasservögel gegen 20 bis 30 Stück, flatterten in die Höhe und suchten schleunigst das Weite. Für den Beobachter war es ein sehr schöner Anblick. Dresden. Der Rat hat in seiner letzten Sitzung als Tag der Eröffnung des neuen Schlacht- und Viehhofes den 15. August fest» gesetzt. — Vor 150 Jahren, in den Julitagen 1760 belagerten und bombardierten im siebenjährigen Kriege die Preußen die sächsische Residenz. Die Bomben entzündeten am 19. Juli den Turm der Kreuzkirche, der schon nach Verlauf einer Stunde sich senkte, auf das Kirchdach stürzte und die ganze Kirche in einen Schutthaufen verwandelte. — Gestern früh 5 Uhr hat sich eine Frau im Großen Garten von der Löwenbrücke aus in den Carolateich gestürzt und ist ertrunken. Die Ertrunken- soll einer aristokratischen Familie angehören. — Die „Jungfer" am Wildschützensteig wurde am Sonntag zum 100. Male durch den Dresdner Kl-tterklub „Empor" erstiegen. Kurz danach führten zwei Dresdner Herrn die 101. Besteigung des schwer zu erklimmenden Felsens durch. Kamenz. Durch erneute Verhandlungen zwischen den beiderseitigen Parteien ist die Lohnbewegung der Geschirrtöpfer in Kamenz und Umgegend in Güte geregelt worden. Der neue Tarif sieht wesentliche Verbesserungen in der Bezahlung der Gattungen vor und läuft bis zum 30. Juni 1913. Die tägliche Arbeits zeit wurde auf 10 Stunden verkürzt. Pulsnitz. Seit Anfang voriger Woche ist mit den Arbeiten zur Erweiterung unsere» Bahnhofes begonnen worden. Dieselbe er streckt sich auf den Ausbau eines UeberholungS- und den Neubau eines weiteren Gleises, wodurch die Gleisanlagen an den beiden Enden de» Bahnhofs über die Straßenübergänge hinauS- geschoben werden. Dahlen. Vom Dache des hiesigen Schlosses stürzte am Dienstag der Ziegeldecker Apitz ab. Ec ist gestern abend den schweren Verletzungen erlegen. Großhartau. Der langgeplante Bau einer Brücke, mit dem eine Verlegung der Land straße verbunden ist, hat seinen Anfang genom men und dürfte mehrere Monate in Anspruch nehmen. Fortsetzung des Sächsischen Teils Seite 4.