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No. 51. PAPIER-ZEITUNG. 1532 [65398 CHICAGO 1893. 65415] (inclusive Gas- oder Petroleum - Motor) 2 * für )) )) Karl Krause, Leipzig * , 62658] zur Herstellung von Säcken jeder Grösse von 621/2 mm ohne Aufstellung Zahlungen er- Patentirt in Deutschland England Amerika. deren Keine Be- bevor die Ma- Thätigkeit gewesen von 125 mm bis 1.15 m bis 44 Ko., zu einer digkeit von Nach diesem System kann man den Preis der Maschinen in monatlichen Raten bezahlen, eine bedeutende Anlage bevor schineu einige Zeit in sind. — Maschinen geliefert von allen Formen und von bis 610 mm Breite und Länge, Rauminhalt durchschnitt- System. Aller Art mit oder ohne Druck abzugeben. Grösse 39X211/2 cm. Freis pro Stück Mark - Schutz gewerblicher Muster und Modelle. In der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz bringt der Geh. Reg.-Rath Dr. Daude eine längere Abhandlung über dieses Thema, der wir folgende Stellen entnehmen: Bei der praktischen Anwendung des Musterschutzgesetzes vom 11. Januar 1876 bietet die Feststellung der Neuheit und Eigenthümlich- keit eines gewerblichen Musters oft besondere Schwierigkeiten. Zum grossen Theil haben dieselben darin ihren Grund, dass das Gesetz vom 11. Januar 1876 selbst eine Begriffsbestimmung der Neuheit und Eigen thümlichkeit nicht gegeben hat, und dass es deshalb dem praktischen Richter an der gesetzlichen Grundlage fehlt, auf welche er seine Ent scheidung über dieses Haupterforderniss der Schutzberechtigung eines gewerblichen Musters oder Modells stützen kann. Auch die Recht sprechung der deutschen Gerichtshöfe, insbesondere die des Reichs gerichts, hat die Frage der Neuheit und Eigenthümlichkeit nur selten, und niemals eingehend erörtert. Das Musterschutzgesetz will die Urheberschaft an Mustern und Modellen, die geistige Thätigkeit, welche der Produzent gewerblicher Erzeugnisse aufgewendet hat, schützen. Ohne solche Thätigkeit giebt es kein schutzberechtigtes Muster, und daraus ergiebt sich zugleich, dass Muster und Modelle, zu deren Herstellung die Aufwendung irgend welcher geistiger Thätigkeit überhaupt nicht erforderlich war, auf Neu heit und Eigenthümlichkeit keinen Anspruch erheben können. Dies gilt namentlich von solchen Mustern usw., die sich lediglich als getreue Nachbildungen der uns umgebenden Schöpfungen der Natur oder von allgemein bekannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs darstellen. In solchen Nachbildungen liegt keine selbständige Arbeit; sie sind schutzlos. Nur wenn etwa in ihnen durch eigenartige Gestaltung, eigen- thümliche Kombinirung oder sonst die Aufwendung eigener schöpferischer Thätigkeit sich erkennen lässt, kann im geeigneten Falle auch solche Nachbildung selbst wieder schutzberechtigt werden. Wer z. B. die her gebrachte Form einer Malerpalette dazu verwendet, um dieselbe zur Ein fügung einer Photographie zu gebrauchen und auf diese Weise einen Photograph ie-Rah men herzustellen, wird für diesen Rahmen niemals den Schutz des Gesetzes vom 11. Januar 1876 in Anspruch nehmen können. Die Palettenform ist eben bekannt und althergebracht; ihre Verwen dung zur Einfügung einer Photographie stellt sich unzweifelhaft nicht als eine schöpferische geistige Thätigkeit dar, und damit muss einem solchen Muster von vornherein die Eigenschaft eines neuen und eigen- thümlichen Erzeugnisses abgesprochen werden. Anders liegt die Sache, wenn der Verfertiger eines solchen Palette-Rah mens die althergebrachte Form einer Palette durch eigenartige Verzierungen und dergl. unter Aufwendung eigenen geistigen Schaffens zu einer neuen, selbständigen Form umgestaltet hat. Hier verdient seine eigene Arbeit unbedingt den Schutz des Gesetzes, und zwar selbst dann, wenn diese Arbeit lediglich in einer geschickten, eigenartigen Zusammenstellung bekannter Einzelformen bestand. Bei der Vorberathung des Gesetzes vom 11. Januar 1876 ist ausdrücklich anerkannt worden, dass auch aus der Kombinirung und Gruppirung längst bekannter Einzel-Elemente neue schutzberechtigte Geschmacksmuster hervorgehen können, und die Praxis des Königl. preussischen gewerblichen Sachverständigen-Vereins hat sich diesem Grundsatz in zahlreichen Fällen an geschlossen. Aehnlich liegt die Sache bei solchen Mustern, welche sich als blosse Nachahmungen alterthümlicher, zum Gemeingut gewordener Gegenstände darstellen. AVer zur Herstellung eines Musters lediglich die typische Form einer alten dorischen oder ionischen Säule verwendet, schafft damit nichts Neues und Eigenthümliches, weil solche sklavische Nach ahmung selbstverständlich ohne Aufwendung irgendwelcher geistiger Arbeit erfolgt. Wenn dagegen diese typischen Formen durch Ver änderungen und Zusätze, auf deren künstlerischen oder ästhetischen AVerth es nicht ankommt, so umgewandelt werden, dass sich dem Auge des Beschauers eine neue, auf eigener schaffender Thätigkeit beruhende Form darbietet, so kann auch diese neue Formgebung dem neuen Werk den Schutz des Gesetzes verleihen. Der Nachweis aber, dass ein Muster schon vor der betr. Anmeldung bekannt war, ist in vielen Fällen schwer zu erbringen. Der Richter kann und darf sich mit der allgemeinen Behauptung, dass das geschützte Muster in seinen wesentlichen charakteristischen Eigenschaften bereits vorhanden gewesen sei, nicht begnügen, sondern muss stets einen positiven Beweis für dieses frühere Vorhandensein verlangen. Er ist hierzu umsomehr genöthigt, als das Gesetz vom 11. Januar 1876 in seinem § 13 die Bestimmung getroffen hat, dass Derjenige, welcher ein Muster oder Modell vorschriftsmässig zur Eintragung angemeldet und niedergelegt hat, bis zum Gegenbeweise als »Urheber« des Musters gelten soll. Wenn daher der Nachbildner eines fremden Alusters oder Modells behaupten will, dass das von ihm nachgebildete Muster usw. vor dessen Eintragung in das Musterregister bereits vorhanden gewesen sei, so muss er seinerseits den Beweis für diese Behauptung erbringen. So lange er diesen Beweis nicht in überzeugender Weise, insbesondere durch Vorlegung älterer, mit dem eingetragenen Muster usw. in seinen wesentlichen charakteristischen Eigenschaften genau übereinstimmender Erzeugnisse führt, muss der eingetragene Urheber als wahrer Urheber des Musters usw., und dieses selbst als neues und eigenthümliches Er zeugniss im Sinne des Gesetzes angesehen werden. 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