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Papierzeitung
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- 18.1893,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1893
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- Deutsch
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 18.1893,27-52
-
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 773
- Ausgabe Nr. 28, 6. April 805
- Ausgabe Nr. 29, 9. April 833
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 865
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 897
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 929
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 957
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 989
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1021
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1053
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1081
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1113
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1145
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1177
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1205
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1237
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1269
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1301
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1333
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1355
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1387
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1419
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1447
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1479
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1511
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1543
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Band 18.1893,27-52
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No «. PAPIER -ZEITUNG. 1451 Mitscherlich- Prozess. Die Schwarzburger Papierzellstoff-Fabrik von Richard Wolff in Schwarza in Thüringen wurde bekanntlich auf Klage des Prof. Dr. Mitscherlich zur Einstellung des Betriebs verurtheilt. Herr Wolff hat sich infolgedessen mit Herrn Prof. Dr. M. abge funden und den Betrieb dann wieder eröffnet. Herr Wolff hatte die Freundlichkeit, uns das von Prof. Dr. Tollens in dem Prozess abgegebene Gutachten zu senden, welches wir nachstehend ab drucken. Gutachten des Prof. Dr. B. Tollens in Göttingen in der Prozesssache des Prof. Dr. Mitscherlich in Freiburg gegen R. Wolff in Schwarza. Abschnitt I. In dem folgenden Gutachten möchte ich, ehe ich auf die Be hauptungen des Klägers und des Beklagten näher eingehe, einige allge meine Fragen, welche meines Erachtens in Betracht kommen, beant worten, weil nach Erörterung dieser Punkte die obigen Behauptungen sich leichter beleuchten lassen werden, als ohne solche Erörterung. Es handelt sich bei der Streitfrage des Professors Mitscherlich mit Herrn Wolff in Schwarza um die allgemeinen Fragen: 1. Woraus besteht das durch Patent oder Geheimniss geschützte Mitscherlich’sche Verfahren der Holz-Cellulose-Bereitung, und wodurch unterscheidet es sich von andern ähnlichen Sulfitverfahren? 2. Ist Jemand imstande, ohne von Mitscherlich in das Verfahren eingeführt zu sein, eine Mitscherlich’sche Cellulosefabrik zu erbauen und zu betreiben? Frage 1. Woraus besteht Mitscherlich’s Verfahren der Holz-Cellulose- Bereitung? und wodurch unterscheidet es sich von andern ähnlichen Sulfit verfahren : Antwort: Mitscherlich’s Verfahren betrifft nach dem Zusatzpatent Nr. 4179 vom 23. Januar 1878 1) die Bereitung von Gerbstoff, Klebstoff und gährbarer Flüssig keit durch Behandlung des Holzes mit der Lösung des betreffenden Kalksalzes bei einer Temperatur von über 108° C, sowie die gleich zeitige Gewinnung der Cellulose und der Essigsäure als Nebenprodukt bei diesem Vorgänge; 2) die Bereitung der Lösung des sogenannten doppeltschweflig sauren Kalkes unter Wiederbenutzung der ausgetriebenen schwefligen Säure. Ab satz 3 kommt hier nicht in Betracht. Nach Absatz 1 fiel bis 1884 jegliche Benutzung der Lösung von saurem schwefligsaurem Kalk zur Herstellung von Cellulose sowie Gerb stoff, Klebstoff, gährbarer Flüssigkeit und Essigsäure aus Holz unter den Begriff des Patentes 4179. Wenn dieser Theil des Patentes aufrecht erhalten worden wäre, würde jegliche Sulfit-Cellulose-Fabrik als nach Mitscherlich’s Verfahren arbeitend betrachtet werden müssen, denn alle derartigen Fabriken verwenden Lösungen des »sogenannten sauren schwefligsauren Kalks bei Temperaturen von über 108° C», alle Sulfit-Cellulose-Fabriken haben also dasselbe Grundprinzip Mitscherlich’s, nämlich die Einwirkung von Calciumsulfit-Flüssigkeit (wohl auch Magnesiumsulfit oder Calcium-Mag- nesium-Sulfit) auf Holz bei höherer Temperatur. Durch Beschluss des Reichsgerichts vom 28. Oktober 1884 (Papier- Zeitung 1884 Nr. 45, S. 1675) ist der Anspruch 1 des Patents auf die Bereitung von Gerbstoff und Essigsäure beschränkt worden, indem die Bereitung der Cellulose, sowie des Klebstoffs und der gährbaren Flüssig keiten freigegeben wurde. Das obige Grundprinzip ist also seit dem 28. Oktober 1884 nicht mehr patentirt. Der Absatz 2 der Mitscherlich’schen Patent-Ansprüche ist bis 1890 geblieben, und dieser (sowie das Patent selbst) sagt, dass die Sulfit lösung durch Einleiten der Dämpfe von brennendem Schwefel oder Schwefelkies (Schwefelmetallen) in einen Thurm, welcher »nicht zu kleine Stücke von kohlensaurem Kalk« enthält, bereitet wird. In den Thurm strömt von oben Wasser, von unten die schweflige Säure. Dieser Absatz 2 ist geblieben, weil, wenn auch die Bereitung von Lösungen von schwefligsaurem Kalk in schwefliger Säure durch Ein wirkung von schwefliger Säure auf Kalk und kohlensauren Kalk lange bekannt ist, doch die Einrichtung des Thurmes mit kohlensaurem Kalk und Gegenstrom von Wasser und schwefliger Säure zu diesem Zwecke nicht vor Mitscherlich angewandt war. In diesem Thurm soll nach Mitscherlich auch die von den Kochern nach beendigtem Erhitzen des Holzes mit der Sulfitlösung abströmende schweflige Säure eingeleitet werden (oder auch in einen Kasten mit Wasser und gelöschtem Kalk). Dies ist nach einem Urtheil des Kaiser lichen Patentamtes unwesentlich, denn in den betr. Gutachten des Patentamts (s. Patentblatt 1888, B. 12 S. 344, Z. 20, ferner Pap.-Z. 1888, Nr. 83, S. 1673) werden die Worte »unter Wiederbenutzung der aus getriebenen schwefligen Säure« als ein »unwesentliches Anhängsel« betrachtet, und es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Wieder benutzung etwas so Naheliegendes sei, dass zur Ausführung des dieselbe betreffenden Verfahrens garkeine erfinderische Thätigkeit nöthig und diese Wiedefbenutzung ein Gebot des gesunden Menschenverstandes sei. Ferner wird angeführt, dass in der Verwendung des Thurmes die Neuheit liege. Aus dem oben Dargelegten folgt, dass seit dem 28. Oktober 1884 von den Mitscherlich’schen Patent-Ansprüchen nur der Thurm zur Be reitung der Sulfitlösung, sowie die Herstellung und Verwerthung von Gerbstoff und Essigsäure geblieben ist. Die Bereitung der Cellulose selbst ist freigegeben, und ein Einspruch Mitscherlich’s, dass die Be reitung von Cellulose trotzdem nicht stattfinden dürfe, weil sie nur unter gleichzeitiger Herstellung von Gerbstoff und Essigsäure möglich sei, und somit jeder Cellulose-Fabrikant durch die gleichzeitige Bereitung von Lösungen, welche Gerbstoff und Essigsäure enthalten sollen, das Patent verletze, ist auch nach meiner Ansicht unbegründet, da bis jetzt wohl fast überall Gerbstoff und Essigsäure nicht als solche gewonnen oder benutzt werden, sondern mit den Abgangsflüssigkeiten, welche sie enthalten, fortfliessen. In dem Gutachten in Sachen Mitscherlich contra Gebr. Weibel äussert Seite 16 Prof. v. Meyer die von mir vertretene Ansicht, Prof. Stohmann dagegen äussert die entgegengesetzte Ansicht, und thut dies ebenso in seinem Gutachten in dem jetzigen Prozesse (S. 40 u. 41 Akten S. 146 b. 147). Das Reichsgericht hinwiederum hat in seinem Beschlusse vom 9. Juni 1888 ausgesprochen: »es steht Jedermann zu, durch das zu Nr. 1 gekennzeichnete Verfahren Cellulose und die von dem Zellstoffe abgeschiedene Flüssigkeit von der bezeichneten Beschaffenheit, sowie durch das zu Nr. 2 gekennzeichnete Verfahren Klebstoff herzustellen« (s. Patentblatt 1888, B. 12, S. 348), sodass der Einwurf, dass wegen der gleichzeitigen Entstehung von Gerbstoff usw. die Herstellung der Cellulose trotz Aufhebung des betr. Patentantheils nicht allgemein er laubt sei, hinfällig ist. Äusser den patertirten Ansprüchen gehören zu dem Mitscherlich’schen Verfahren noch persönliche Mittheilungen und Anweisungen, welche Herr Professor Mitscherlich den Betreffenden, welche seine Methode der Cellu lose-Bereitung anwenden wollen, unter der Bedingung der Geheimhaltung mittheilt, und welche in dem gedruckten » Geheimbuch« niedergelegt sind. Das Geheimbuch enthält die patentirten (sowohl diejenigen, welche nach dem 28. Okt. 1884 noch patentirt geblieben sind, als auch die freigegebenen) und die nicht patentirten Vorschriften Mitscherlich’s. Es enthält mithin das Ganze des Mitscherlich’schen Verfahrens. In dem Geheimbuch findet sich also u. a.: der Kalksteinthurm zur Sulfitflüssigkeitsbereitung, und von den Theilen der geheimgehaltenen Anweisungen sind zu erwähnen: die Vorschriften über die Zerkleinerung des Holzes in Scheiben, über die Kiesöfen, die Schwefelöfen und den Thurm, besonders über die Nothwendigkeit der Kühlung der schwef ligen Säure, damit nicht Schwefel sublimirt, ferner genaue Anweisungen über die Art der Auskleidung des Kochers mit Theerpech, dünner Blei folie und Steinen besonderer Form, nämlich Steinen mit Vertiefungen und Vorsprüngen, (Nuth und Feder) welche in einandergreifen, ferner sind darin die Beschaffenheit der Armaturen, der auf- und abgebogenen Heizrohren aus Antimonblei mit ihrer Befestigung, den Kondenstöpfen usw. beschrieben: es sind darin Vorschriften über das anfängliche Dämpfen des Holzes bei höchstens 100°, über die Stärke der Sulfitlösung, über das Erhitzen des Holzes mit Sulfitlösung auf 110° und dann 117°, ferner über das sogen. »Uebertreiben«, d. h. die Einleitung der während oder nach Beendigung des Kochens sich entwickelnden schwefligen Säure in den Kalksteinthurm; über das Stampfwerk zum Zerkleinern des weich gekochten Holzes und die Einrichtungen zum Waschen, Reinigen und Entwässern der Cellulose: und hier ist u. a. ein »Entwässerungscylinder«, welcher die Cellulose in Brocken liefert, beschrieben. Hierbei bemerkt Mitscherlich auf S. 15 des Geheimbuchs, dass man nach dem Ent wässerungscylinder auch »Pappmaschinen« benutzen kann, es sind dies die in den Papierfabriken gebräuchlichen endlosen Siebe. Fabriken, welche alle diese Gegenstände besitzen, sind nun sicher nach Mitscherlich eingerichtet. Es sind aber nicht mehr überall obige Gegenstände vorhanden, und die Frage ist zu erörtern, ob und wann hierdurch das Verfahren so modifizirt wird, dass dasselbe nicht mehr »nach Mitscherlich« benannt werden muss, und welche Einrichtungen als wesentlich und charakteristisch für das Mitscherlich’sche Verfahren anzusehen sind, sodass Fabriken, welche diese Einrichtungen besitzen, als »nach Mitscherlich eingerichtet« bezeichnet werden müssen. Hier kommt zuerst der nach 1884 noch bis 1890 gebliebene Rest des Patentes, nämlich der Thurm mit Kalkstein zur Sulfitbereitung in Betracht, ferner, sofern man die Abgangsflüssigkeit nicht fortlaufen lässt, sondern sie verarbeitet, die Bereitung von Gerbstoff und Essig säure. Von den nicht patentirten Vorschriften des Geheimbuchs können meines Erachtens solche, welche Dinge betreffen, die jedem Techniker von Alters her geläufig sind, nicht in Betracht kommen, und hierzu gehört die Anwendung von Sandfängen zur Reinigung der aufge schwemmten Cellulose und die Anwendung von Pappenmaschinen zur Erzielung von versandtfähiger Waare, da Sandfänge und Pappen maschinen in Papierfabriken allgemein in Gebrauch sind. Das Sägen des Holzes in Scheiben ist von Mitscherlich im Geheim buch vorgeschrieben worden und möchte ebenfalls als Eigenthümlichkeit gelten. Das Kühlen der schwefligen Säure der Schwefelöfen zur Verhinde rung des Sublimirens von Schwefel in die Sulfitbereitungs-Apparate wird von Mitscherlich als besonders wichtige Vorschrift hervorgehoben und muss befolgt werden. Hier ist nun zu bemerken, dass solches Kühlen der schwefligen Säure nicht neu ist, indem es schon vor längerer Zeit und jedenfalls vor 1887 für Apparate, in denen schweflige Säure zu andern Zwecken hergestellt und benutzt wird, vorgeschrieben ist. So wird in dem 1879 abgeschlossenen 6. Bande der 3. Auflage von Muspratt-Stohmann’s Encyclopädie der technischen Chemie mitgetheilt, dass die durch Verbrennen von Schwefel entstandene schweflige Säure durch »lange Röhren, in denen sie sich abkühlt« geleitet wird.
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