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1412 PAPI ER-ZEITUNG. No. 47. Sconto. Nachdruck verboten. Verkauf von Waaren zur Ausfuhr nach dem Orient. Zu den vielbeklagten Abzügen vom Kaufpreise gehört das Sconto, welches zahlungssäumige Käufer beanspruchen. In dieser Beziehung sind die folgenden, von berufener Stelle festgestellten Handelsbräuche und die darauf gegründeten Entscheidungen beachtenswerth. 1) In Sachen W. gegen F. 15 (805, 1892) gaben die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft dem kgl. Amtsgericht Berlin I fol gende Auskunft: »Das dem Käufer gewährte Sconto ist entweder ein Waaren-Sconto, d. h. eine durch den Rabatt eingeräumte generelle Preisermässigung, oder ein Cassa-Sconto, d. h. eine Preisreduktion, welche bei verein barungsgemäss erfolgter Zahlung des Kaufpreises zugebilligt wird, oder setzt sich aus dem Waaren- und Cassa-Sconto zusammen, d. h. es drückt sowohl die generelle Preisermässigung, als auch die bei pünktlicher Zahlung erfolgende Reduktion aus. Der Abzug des Waaren-Scontos bleibt jederzeit zulässig, dagegen wird der Abzug des Cassa-Scontos hinfällig, wenn die Zahlung überhaupt nicht oder verspätet erfolgt.« In dem daraufhin ergangenen rechtskräftigen Urtheile vom 14. Dezember 1892 erklärte das Gericht, das Gewöhnliche im Handelsverkehr sei das Cassa-Sconto; wenn nicht ein besonderer Anhalt vorhanden, sei auf ein Waaren-Sconto nicht zu schliessen. Um jeden Zweifel zu beseitigen, empfiehlt es sich daher, in den Rechnungen statt Sconto Cassa-Sconto zu setzen. 2) Ein Fabrikant verkaufte einer Berliner Exportfirma Henkel- Knöpfe franko Smyrna per comptant mit 2 pCt. Sconto und sandte dieselben am 8. September 1892 auf einen ihm von der Käuferin übergebenen Frachtbrief an eine von ihr angegebene Smyrnaer Firma. Gleichzeitig schickte er der Käuferin Rechnung. Auf Zahlung des vollen Preises nebst 6 pCt. Zinsen seit dem 9. September 1892 am 26. November 1892 verklagt, zahlte die Käuferin am 30. Dezember den grössten Theil der Klagesumme, beanspruchte aber Sconto und hielt sich zur Zahlung der Zinsen und Kosten nicht verpflichtet, weil die ihr vom Verkäufer zu gesandten Referenz-Muster der Probe und der abgesandten Waare nicht entsprachen, daher der Ausfall der Waare in Smyrna habe abgewartet werden müssen, dieselbe aber erst im Dezember dort angelangt und gut befunden worden sei. Darüber, welcher Handelsbrauch in dieser Beziehung bestehe, ertheilten die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft am 20. Februar 1893 folgende Auskunft: »Bei dem Verkauf von Waaren an Berliner Export-Firmen und der Versendung der Waaren für Rechnung und nach Bestimmung des Ex porteurs nach dem Orient ist es allgemein üblich, dass, wenn nicht besondere Abrede vorliegt, die Waaren gegen Einreichung der Rechnung und der Versandt-Zertifikate bezahlt werden. Die Ausstellung und der Inhalt des Frachtbriefs hat keinen Einfluss auf die sonst üblichen Zahlungsbedingungen.« Auf Grund dieses Gutachtens hat das königliche Amtsgericht Berlin I am 2. März 1893 (in Sachen St. gegen F. 17 (2105. 1892) die Käuferin zur Zahlung des Restes nebst Zinsen und Kosten verurtheilt, indem es erwog: » Der Ansicht des Klägers, dass schon nach dem Gesetze der Kauf preis bei üebergabe der Waare an die Beförderungs-Anstalt fällig ge wesen sei, kann nicht schlechthin beigetreten werden, weil bei Fern geschäften einem gerichtskundigen Handelsbräuche zufolge die Zahlung erst bei Ankunft der Waare am Bestimmungsorte zu erfolgen pflegt. Dass der Kläger durch Tragung der Fracht bis Smyrna nicht auch die Pflicht übernommen hat, in Smyrna zu liefern, ist gesetzlich äusser Zweifel. Da nun in diesem Punkte bindende Abmachungen nicht getroffen sind, so kann nur entscheidend sein, was betreffs der Zahlung des Kaufspreises bei Verkäufen zur Ausfuhr nach dem Orient handels üblich ist; denn im Zweifel ist anzunehmen, dass die Betheiligten sich der Handelssitte unterworfen haben. Nach der eingeholten Auskunft ist Zahlung gegen Einreichung der Rechnung und der Versandt- Bescheinigungen üblich. Letztere hat die Käuferin nicht gefordert. Die Rechnung ist schon am 9. September in ihrem Besitze gewesen; an diesem Tage also hatte sie den Kaufpreis, von diesem Tage ab hatte sie mithin auch Zinsen zu entrichten. Ihre Zahlung am 30. Dezember war demnach verspätet; sie hat zu der vor diesem Tage erhobenen Klage Anlass gegeben, hat auf das nur für den Fall pünktlicher Zahlung bewilligte Sconto keinen Anspruch und muss die Kosten tragen. Dass die Referenz-Muster nicht völlig probegemäss waren, konnte nach dem Gesetze die Zahlungspflicht der Käuferin nicht aufschieben: dass ein Handelsbrauch ihre Zögerung rechtfertige, behauptet sie nicht.« [59746] -+• Eigenes wm Erzeugniss. •+ Packete loset-Papier. ä Adr.: L. Breuninger, Wimpfen a. Neckar. Otto Lutze [61798 Anfertigung von Buchdecken in Gold- und Farbendruck, Preislisten, Catalog-Umschlägen, Plakaten, Etiquetten, Adresskarten etc., sowie Pressungen auf Leder und anderen Stoffen. BERLIN SO. Elisabeth Ufer 31. Fernsprech-Amt IV 9902. C.Joachim&Sohn,Schweinfurt a.M. empfehlen Kollergänge (Schleppkurbel- oder Rahmensystem) aller Art, localen Verhältnissen angepasst, in bester Construction und starker Ausführung zu billigsten Preisen. SPECIALITÄT: Papier- und Pappen-Fabrikations-Maschinen. + Beste Referenzen. ••—- [65051 [62760 www Beste und billigste Bezugsquelle für —>o Copirbücher. ex— Besondere Anfertigungen in kürzester Frist. Sieler & Vogel, Papier-Lager, Hamburg. 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