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Unfallversicherung. Vor dem Senat des Reichsversicherungsamts zu Berlin wurde nach zweimaliger Verhandlung ein wichtiger Prozess zu Ende geführt, den der Vater des Schlosserlehrlings Wallmann zu Berlin gegen die Papier verarbeitungs-Berufsgenossenschaft angestrengt hatte. Dem Prozess lag folgender Thatbestand zu Grunde. Der Unternehmer Pinger in der Wienerstrasse pflegte an viele Personen aus jener Stadtgegend Papier zu vergeben, aus welchem dieselben in ihrer eigenen Wohnung Düten klebten. Der Sohn des Klägers holte schon als Schulknabe in Pinger’s Fabrik Papier zum Dütenkleben, um sich Taschengeld zu verdienen. Selbst als der Knabe schon bei einem Schlosser in der Lehre war, setzte er diese Beschäftigung abends fort. Die Dütenkleber waren oft genöthigt, in Pinger’s Werkstatt zu warten, bis eine hinreichende Menge Papier für sie zugeschnitten war. Am 19. November 1891 war der junge Wallmann nach Pinger’s Fabrik gekommen, um sich wieder Papier zu holen. Hier kam er nun mit der einen Hand der Maschine zu nahe und verlor mehrere Fingerglieder. Auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes glaubte der Vater des Verstümmelten, von der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft eine Rente beanspruchen zu können. Die Genossenschaft lehnte jedoch jede Entschädigung ab, da der Verletzte als Haus-Industrieller anzusehen sei und ausserdem an der Ma schine zu Schaden gekommen sei, ohne dass seine Hilfe beansprucht worden war. Der Vater des Knaben bestritt die letzte Ausführung der Berufs genossenschaft und behauptete, sein Sohn wie auch andere Knaben seien von Pinger und dessen Leuten oft aufgefordert worden, zu helfen. Das Schiedsgericht vernahm sämmtliche Zeugen, dieselben erklärten aber die Behauptungen von Wallmann als grundlos und unwahr. Daher sah sich auch das Schiedsgericht veranlasst, die eingelegte Berufung zu ver werfen und den Kläger abzu weisen. Hiergegen legte nun der Vater des Verletzten Berufung beim Reichs-Versicherungsamt ein, und erklärte, sein Sohn sei dennoch in der Pinger’schen Fabrik öfters an der Maschine beschäftigt gewesen. Der Senat des Reichs-Versicherungsamts vernahm nun noch einmal sämmtliche Zeugen. Fabrikant Pinger bestritt ent schieden, jemals geduldet zu haben, dass fremde Knaben oder der junge Wallmann an der Papierschneidemaschine beschäftigt wurden. Nach eingehender Berathung lehnte das Reichs-Versicherungsamt die Klage gegen die Berufsgenossenschaft als unbegründet ab. Die Be schäftigung einer Person in einem bestimmten Betriebe wird regel mässig auf einen Arbeitsvertrag zurückgeführt werden können, noth wendig ist dies aber nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht, vielmehr muss, wenn der Zweck des Gesetzes erreicht werden soll, eine sonst in dem Betriebe nicht beschäftigte Person, welche in einer dem Betriebe förderlichen und dem Willen des Unternehmers entsprechenden Weise eingreift, auch dann als versichert gelten, wenn ein civilrecht- liches Vertragsverhältniss zwischen ihr und dem Unternehmer nicht an genommen werden kann. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Be schäftigung des Arbeiters im Betriebe eine regelmässige oder längere Zeit andauernde sei. Selbst eine ganz vorübergehende Hilfeleistung kann den dieselbe Leistenden während ihrer Dauer zu einem Arbeiter im Betriebe machen, sei es, dass er vom Unternehmer selbst oder in dessen Abwesenheit von seinen Betriebsbeamten oder Arbeitern dazu heran gezogen wird. Letzteres ist aber nach der einwandsfreien Aussage des Unternehmers Pinger und seiner Leute keineswegs der Fall; höchst wahrscheinlich ist Wallmann jun. in Folge einer Spielerei verstümmelt worden, daher ist die Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Rente zu zahlen. ♦ Civilingenieur G. Hartmann, Christiania, : ; Specialist für Papier-, Cellulose- u. Holzstoff-Fabriken, j ♦ empfiehlt sich für ; Errichtung, Erweiterung und Verbesserung solcher Anlagen. Vertreter für: H. Föllner, Warmbrunn, | Thom. Jos. Heimbach, Düren, Louis Lang & Sohn, Sohlettstadt. | Hemmung der Tastatur Beschreiben vor gezeichneter Linien. 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