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Unfallversicherung. Bestrafung wegen Simulation. Die vom Unfallversicherungsgesetz gebotenen Vortheile ver leiten oft dazu, dass arbeitsscheue und gewinnsüchtige Personen durch Vorspiegelung von Kranksein (Simulation) in den Besitz dieser Vortheile zu gelangen suchen. Das Bestreben der Berufs genossenschaften ist es daher, dieses Unwesen mit allen Mitteln zu bekämpfen. Die »Deutsche Töpfer- und Ziegler-Zeitung« be richtet nachstehenden Fall einer richterlichen Entscheidung, aus dem hervorgeht, dass die Simulation als ein straffälliges Ver gehen geahndet werden kann. Der Arbeiter D. erlitt am 4. Juni 1891 im Betriebe des Maurer meisters A. durch einen Fall in ein Sandloch eine Quetschung der Mus kulatur des Hintertheils. Die Krankenkasse, welcher D. angehörte, unterstützte denselben nur 7 Wochen lang, weil nach Verlauf dieser Zeit bei D. längst keine Folgen des Unfalles mehr bestanden. Trotzdem wurde D. später bei der zuständigen Berufsgenossenschaft behufs Er langung einer Rente vorstellig; er machte bei der ärztlichen Unter suchung starkes nervöses Zittern, namentlich der Hände und des Kopfes, als von dem Unfälle herrührend, geltend, sodass sich die Berufsgenossen schaft veranlasst sah, neben dem Gutachten ihres Vertrauensarztes Dr. F. noch das Gutachten eines Spezialarztes für innere Erkrankungen einzuholen; gleichzeitig ersuchte sie den Arzt, welcher den Angeklagten behandelt hatte, um Abgabe eines Gutachtens. Die drei Sachverständigen bekundeten übereinstimmend, dass die Zitterbewegungen nicht auf den Unfall, sondern auf übermässigen Alkoholgenuss zurückzuführen seien, und dass dieselben von D. willkürlich verstärkt würden, Letzterer also Simulant sei. Dr. N. bekundete ausserdem, dass er schon vor dem Un fälle Zitterbewegungen an D. wahrgenommen habe. Auf Grund dieser Gutachten lehnte der Sektionsvorstand der Berufsgenossenschaft die Gewährung der Unfallrente ab. Hiergegen legte D. Berufung beim Schiedsgericht der Sektion ein, seine Klage wurde jedoch abgewiesen. Der Sektionsvorstand stellte nunmehr Strafantrag bei der Staatsanwalt schaft; in Folge dessen stand D. am 29. März d. J. als Angeklagter vor der Strafkammer in Köln. Die vorgenannten Aerzte waren als Sachverständige geladen und als Zeugen der Geschäftsführer der Sektion, sowie Bekannte und Mitarbeiter des Angeklagten. Der Gang der Ver handlung ergab die volle Schuld des Angeklagten, sogar die von ihm beigebrachten Zeugen mussten bestätigen, dass er schon vor dem Un fälle an nervösem Zittern gelitten hat. Das Urtheil lautete, unter An nahme mildernder Umstände, da Angeklagter bisher noch nicht bestraft worden war, auf 1 Monat Gefängniss. Lehrlinge als »Lohnarbeiter«. " Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1887, betr. die Unfall-Ver sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, kann die Ver sicherungspflicht auch auf Gewerbtreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmässig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Diese in § 2, Absatz 2 des Gesetzes enthaltene Fassung gab vor kurzem Anlass zu einer Anfrage bei dem Reichsversicherungsamt über die Auslegung des Begriffes »Lohnarbeiter«, wonach sich dasselbe in folgendem Sinne äusserte: Lehrlinge, welche Kost und Wohnung erhalten, sind »Lohn arbeiter«, da Kost und Wohnung als Lohn im Sinne des § 3 des Unfallversicherungsgesetzes zu gelten hat. Eine Ausnahme ist in dessen dann zuzulassen, wenn ein Lehrling ein Lehrgeld zahlt, welches dem Werth von Kost und Wohnung etwa gleichkommt. Lehrlinge, welche weder Lohn noch Kost und Wohnung er halten, sind keine Lohnarbeiter. Geldbeträge, auf deren Bezug der Lehrling keinen Anspruch hat, welche vielmehr den Charakter von Geschenken tragen, können hierbei als Lohn nicht gelten, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen wiederkehrend gegeben werden. Bad. Gewerbe-Ztg. Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn, Chemnitz. Vollständige Einrichtungen für Papier-, Cellulose-, Strohstof-, Holzstoff- und Holz pappenfabriken. Stoffraffineur (Stoffmühle), Patent Schulte, für fast jeden Papierhalbstoff und jedes Mischungs- 64698] verhältniss geeignet. Heintze & Blanckertz. § N931.ee_ 8 mim sCAUTZ. E2,s, S HEINTZE & \ «=4iegesmme) e} w BLANCKERTZ E. E.""IIIlI ARKE- g- ’-d BERL IN. y Fu.M. “ J ‘ r Schreibfederfabrik, Berlin Papier-Schneidmaschinen nach bisherigem und nach neuem System (D. R.-P. Nr. 47 146) in solider Ausführung empfehlen zu mässigen Preisen A. Weber & Co., Düsseldorf Maschinenfabrik. [64267 ■ Prospekte kostenfrei. ■ NB. Maschinen in verschiedenen Grössen stets vorräthig.