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No. 41. PAPIER-ZEITUNG. 1213 Instanz anwies, in der Richtung des Urtheils erster Instanz darüber zu verhandeln, ob das von der Klägerin geschützte Muster neu und eigenthümlich sei. Zu gleicher Zeit wurde die Vernehmung des preussi schen Sachverständigen-Vereins angeordnet. Das eingeholte Gutachten sprach sich dahin aus, dass eine un erlaubte Nachbildung im Sinne des Musterschutz - Gesetzes vorliege. »Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1876 bilden den Gegenstand des durch dasselbe gewährten Rechtsschutzes gewerbliche Muster und Modelle, wenn diese 1) Geschmacksmuster, 2) neu und eigen thümlich, 3) zur Eintragung in das Muster-Register vorschriftsmässig angemeldet und niedergelegt sind. Diesen Erfordernissen entspricht die klägerische Schrift »Accidenz-Gothisch «. Man versteht unter Geschmacks mustern Vorbilder für die Form von Industrie-Erzeugnissen, welche den Formen- und Farbensinn befriedigen sollen. Dagegen beruhen Gebrauchs- oder Nützlichkeitsmuster auf einer neuen praktischen Anwendung eines Geräths oder Werkzeuges. Auch die Eigen schaft der Eigenthümlichkeit kann dem Schriftmuster der Klägerin nicht abgesprochen werden. Das Gesetz hat eine Begriffsbe stimmung der »Neuheit und Eigenthümlichkeit« nicht gegeben, es wird aber hierunter allgemein verstanden, dass das Muster aus der eigenen geistigen Thätigkeit des Urhebers entstanden sein muss, und dass es in seinen wesentlichen charakteristischen Eigenschaften nicht vor der Eintragung in das Musterregister bereits vorhanden und in Ver kehr gewesen ist. Die Kammer für Handelssachen des K. Landgerichts zu F. hat in ihrem (erstinstanzlichen) Urtheil dem Schriftmuster der Klägerin die Schutzberechtigung versagt, weil es nicht den Charakter einer selbständigen geistigen Schöpfung habe, da es sich auf Darstellung nackter gothischer Buchstaben ohne jeglichen Zusatz beschränke. Dieser Ausführung muss entgegengetreten werden. Auch in der Wiedergabe der nackten gothischen Schrift, frei von jedem Zusatz, kann sehr wohl eine selbständige geistige Schöpfung der Schriftzeichenkunst enthalten sein. Das Entwerfen einer Schrift, möge sie einem Stil angehören, welchem sie wolle, erfordert mehr, als eine rein mechanische Hand fertigkeit. Der Urheber einer Schrift muss vielmehr in freier geistiger Thätigkeit zunächst im voraus den allgemeinen Charakter der Schrift, welche er darstellen will, genau feststellen, und sodann unter dauernder Anspannung seiner geistigen Kräfte und unausgesetztem Prüfen und Messen mit den feinsten Instrumenten die einzelnen Typen nach ein heitlichem Plane systematisch ausarbeiten, wenn er nicht Gefahr laufen will, durch Verstösse bei der relativen Weite der einzelnen Theile der Schrift, der Entfernung der Typen von einander und der Höhe derselben den besondern Charakter der Schrift und ihre Harmonie zu verderben. Dies gilt unzweifelhaft auch schon für die Entwerfung nackter Schrift ohne jeglichen ornamentalen Zusatz.« Das Gutachten weist auch darauf hin, dass Derjenige, welcher die Schutzberechtigung eines geschützten Musters angreift, also hier der Beklagte B., welcher behauptete, dass die streitige Schrift »Accidenz- Gothisch« am 1. April 1876 nicht mehr neu gewesen sei, weil sie schon vor diesem Datum verbreitet worden sei, den bestimmten Nachweis für seine Behauptung zu bringen habe; das Musterschutz-Gesetz lege ihm diese Verpflichtung auf. Nach dem Gesetz stehe Demjenigen, der ein Muster schützen lässt, von vornherein die Rechtsvermuthung der Neuheit zur Seite. Jener gesetzlich vorgeschriebene Beweis sei aber vom Be klagten keineswegs geführt. Ueber den Begriff der »Nachbildung« spricht sich das Gutachten wie folgt aus: »Es ist darauf hinzu weisen, dass als Nachbildung im Sinne des Musterschutz - Gesetzes jede im wesentlichen identische Wiedergabe eines Original-Musters oder Modells anzusehen ist. Gleichgiltig ist es hierbei nach den Bestimmungen des Gesetzes, ob bei Hervorbringung der Nachbildung dasselbe Verfahren angewendet worden ist, wie bei dem Originalwerke, oder ob die Nachbildung für denselben oder einen andern Erwerbszweig bestimmt ist, als das Original. Als verbotene Nachbildung ist auch anzusehen, wenn die Nachbildung in andern räumlichen Abmessungen hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie von diesem nur durch solche Abänderungen sich unterscheidet, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Endlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Nachbildung unmittelbar nach dem Original oder mittelbar nach einer Nachbildung desselben hergestellt ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ergiebt sich nun bei Vergleichung der Schrift des Beklagten »Schmale Gothisch« mit der »Accidenz-Gothisch« der Klägerin, dass erstere eine objektive Nach bildung der letztem ist. Sie untersheidet sich von der Schrift der Klägerin allerdings dadurch, dass sie durchweg fetter und deshalb in andern räumlichen Abmessungen als das Original hergestellt ist. Dadurch wird aber, wie bereits erwähnt, die Annahme einer verbotenen Nach bildung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen, und ebensowenig kann die Nachbildung durch die geringen sonstigen Abweichungen vom Original beseitigt werden. Bei den Versalien der Originalschrift hat der Nachbildner einige Züge verkürzt, und bei den Gemeinen der Originalschrift hat er die feinen Häkchen (Schraffirungen) rechts oben und links unten weggelassen. Diese Abänderungen können aber unzweifelhaft nur bei Anwendung besonderer Sorgfalt und Auf merksamkeit wahrgenommen werden und kommen deshalb überhaupt nicht in Betracht. Es ergiebt sich hieraus, dass es dem Beklagten wesentlich darum zu thun gewesen ist, die Eigenart der »Accidenz-Gothisch« sich auch für seine »Schmale Gothisch« anzueignen, dass er aber, um die mechanische Nachbildung durch die Galvanoplastik zu verdecken, das Abschleifen der klägerischen Typen und das Beschneiden derselben, welches wesent lich in dem Wegschneiden der Züge und Schraffirungen bestand, an geordnet hat. Der Beklagte hat damit den von ihm hergestellten Typen den Schein der Originalität wahren wollen. Die Art aber, wie er die Nachbildung vorgenommen hat, ergiebt, dass er irgendwelche eigene Thätigkeit nicht aufgewendet, sondern lediglich die schutzberechtigte klägerische Originalschrift übertragen hat.« Die Gegenpartei suchte das Sachverständniss des -Berliner Sach verständigen-Vereins anzuzweifeln und brachte neue Einwendungen vor, die aber durch das Oberlandesgericht als durch das Gutachten erledigt betrachtet wurden. Nun hatte das Reichsgericht in seinem zweiten Spruch bereits entschieden, dass eine Verbreitung der geschützten Schrift in der Versendung von Probeblättern an die Kundschaft nicht gefunden werden könne. Selbst der Verkauf der Typen werde erst dann zur Verbreitung, wenn die Typen abgeliefert werden. Es handelte sich für die Entscheidung nun noch darum, zu beweisen, dass vor dem 1. April 1876 seitens der Klägerin weder Matrizen noch Typen der streitigen Schrift abgeliefert worden seien. Dieser Beweis wurde durch Eidesleistung eines der Inhaber der klägerischen Firma erbracht, und somit die Entscheidung des Prozesses zu Gunsten der Klägerin herbei geführt. Das Urtheil lautete gegen den Beklagten auf Zahlung einer Ent schädigung von 1500 M. an die Klägerin und Tragung sämmtlicher Kosten, welche die gleiche Höhe erreichten. Journal f. B. Die Metallgewebe-Fabrik MARTEL, CATALA & Cie. in Schlettstadt empfiehlt ihre (Elsass) Maschinen-Siebe und alle Sorten Gewebe für Papier-, Pappen-, Stroh- und Holzstoff-Fabrikation in Messing, Bronze, Kupfer, Nickel etc. Ausschuss-Siebe und Abfälle für Waschtrommeln auf Gewicht und billigst. Ueberziehung von Siebcylindern, feine Naht und Festigkeit garantirt. —9 Dynamo-Bürsten * [64580 aus speziellem Kupferdrahtgewebe. F. A. BEYREUTHER, Breitenhof, Kgr. Sachsen Papier- und Pappenfabriken. Sägewerke. Eigene Holzstofffabriken. Renommirte Etablissements. 7 Turbinen, 4 Dampfmaschinen, 3 Wasserräder maximal 700 Pferdekr. 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