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Gesellschaften und Gesellschafter. Zwischen den Kaufleuten R. und F. war eine offene Handels gesellschaft errichtet worden, zu deren Vertretung F. berechtigt war. F. bestellte bei der Klägerin Waaren, erklärte dabei aber nicht ausdrücklich, dass er für die Gesellschaft bestelle. Klägerin lieferte die Waare und nahm, nachdem inzwischen die Gesellschaft aufgelöst worden war, den Kaufmann R. als offenen Gesellschafter wegen der Bezahlung in Anspruch. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil nicht erwiesen sei, dass die Klägerin beabsichtigt habe, mit der Gesellschaft zu kontrahiren, von deren Bestehen sie überhaupt nicht unterrichtet gewesen sei. Das Reichsgericht I. Civil-Senat hat im Urtheil vom 7. Januar 1893 diese Entscheidung aufgehoben mit folgender Begründung: Richtig ist, dass nach Art. 114 G.-B.’s ein Vertrag nicht zu Stande kommt, wenn zwar der eine Kontrahent — hier der Käufer Kaufmann F. — denselben für die Handelsgesellschaft, der andere Kontrahent aber — hier die verkaufende Klägerin — solchen nur mit Demjenigen, mit dem er verhandelt, abschliessen will Allein dieser letztere Wille kann nicht aus der Thatsache allein hergeleitet werden, dass dem Ver käufer unbekannt gewesen ist, dass der Käufer als Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Theilnehmer er ist, den Vertrag ab schliesse. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Derjenige, welcher mit einem Kaufmann kontrahirt, von welchem er nicht weiss, ob er ein Geschäft für alleinige Rechnung oder als Theilnehmer einer offenen Handelsgesellschaft betreibt, ganz allgemein den Willen habe, mit Dem jenigen zu kontrahiren, welcher in Wirklichkeit Inhaber des Geschäftes ist, sei es nun der Gegenkontrahent selbst oder die von demselben vertretene offene Gesellschaft. Ist aber nur ein solcher Wille des Ver käufers zu unterstellen, so kann die Feststellung allein, dass derselbe nicht positiv den Willen gehabt hat, an die Gesellschaft zu verkaufen, nicht genügen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass der Verkäufer den Willen, an die Gesellschaft nicht, vielmehr nur den Willen gehabt habe, der Person des Gegenkontrahenten zu verkaufen. Es müssen, da der Irrthum über die Person der Kontrahenten die Willensüberein stimmung nur ausschliesst, wenn er ein wesentlicher, d. h. wenn an zunehmen ist, dass es dem Kontrahenten gerade auf eine bestimmte Person ankomme, besondere Umstände dargethan werden, aus welchen sich ergiebt, dass der Gegenkontrahent das Geschäft nicht abgeschlossen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass sein Mitkontrahent dasselbe nicht für seine Person, nicht als Einzelkaufmann, sondern Namens einer von ihm vertretenen Handelsgesellschaft schliessen wolle. Gebr. Schiffmann, Lindenstr. 2. 23 Special-Fabrik für Gummirte Papiere aller Art. Billigste Bezugsquelle für Wiederverkäufer. 2 [61798 Anfertigung von Buchdecken in Gold- und Farbendruck, Preislisten, Catalog-Umschlägen. Plakaten, Etiquetten, Adresskarten etc., sowie Pressungen auf Leder und anderen Stoffen. Otto Lutze BERLIN SO. Elisabeth Ufer 31. Fernsprech-Amt IV 9902. Für Schreibivaaren-Händler. Wollen Sie Ihren Kunden so machen Sie einen Versuch mit * von un -*- Gegr. 1838. reis-Medaillen . wie Reform-Schreibtinte . auffallend dünnflüssig, grosser Farbkräftigkeit eine Tinte geben,welche Keine Krusten an der Feder absetzt Keinen Satz im Glase ansetzt orm Copirtinte copirt 4,fach u.ist unbegrenzter Haltbarkeit. Machen Sie einen Versuch. Preisliste auf Wunsch. Günther Wagner. Fabriken Hannover u. Wien. Günther Wagner’s neuen Reform-Tinten, Hiedefla eßerlere S. dtAU^chreibet'^ln G, [61459 + EXPORT. -- ATENTAEE [59554 —278.Eriedr chisrasse, weitestes ßerl, Pafentburean, Gegründet 1873 Civilingenieur G. Hartmann, Christiania, Specialist für Papier-, Cellulose- u. Holzstoff-Fabriken,; empfiehlt sich für Errichtung, Erweiterung und Verbesserung solcher Anlagen. ♦ Vertreter für: H. Füllner, Warmbrunn, | Thom. Jos. Heimbach, Düren, Louis Lang & Sohn, Schlettstadt. | AUGUST FOMM Maschinenfabrik [62617 Leipzig-Reudnitz. Alleinige Specialität seit 1860 Maschinen für Buchbinder, Buchdrucker, Cartonnage- u. Portefeuille-Fabrikanten.