Volltext Seite (XML)
1014 PAPIER-ZEITUNG. No. 34. Trucksystem. Nachdruck verboten. Hinsichtlich der Baarzahlung der Löhne sind folgende drei Entscheidungen bemerkenswerth. Zwei davon mildern die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegten Beschränkungen, während die dritte das Gesetz in voller Strenge an wendet. 1. Der § 115, Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmt: »Die Ge werbetreibenden sind verpflichtet," die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs- wälirung zu berechnen und baar auszuzahlen.« Es hatte nun ein Arbeiter von B. Waaren auf Borg entnommen, und auf seine Anweisung hat sein Arbeitgeber den Wochenlohn an B. gezahlt. Gleichwohl verklagte der Arbeiter den Arbeitgeber auf den Lohn, weil die Zahlung an B. gesetz lich ungiltig sei. Durch Urtheil des Landgerichts Berlin I v. 24. Sept. 1891, S. 106 1891 C. K. 14. wurde die KlageJmit folgender Begründung abgewiesen: . »Zweck des § 115 ist, einer gewinnsüchtigen Ausbeutung und Ueber- vortheilung der Arbeiter bei der Ablehnung entgegenzutreten. Es soll dem Trucksystem vorgebeugt werden, um zu verhindern, dass die Löhne in einer Weise gewährt werden, welche die Arbeiter in der freien Ver fügung über den Geldlohn beschränkt und dieselben in Bezug auf die Beschaffung ihrer Lebensbedürfnisse in wirthschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber bringt. Ordnet man den Wortsinn des § 115 dieser gesetzgeberischen Absicht unter, so ergiebt sich, dass lediglich die Zahlung in Ersatzstüeken (Surrogaten) verboten ist, also die Zahlung in anderer als gesetzlicher Währung und die Hingabe anderer Sachen an Zahlungsstatt. Der § 115 lässt die Krage, ob der Arbeitgeber die Lohn zahlung auf Verlangen des Arbeiters mit befreiender Wirkung auch an Dritte leisten kann, unberührt. Diese Frage wird von Schutzmaass- regeln des §115 nicht betroffen, sofern nur durch solche Form der Ab- lohnung nicht die wirthschaftliche Freiheit der Arbeiter in Bezug auf den Lohn angetastet wird. Eine derartige Beeinträchtigung würde vorliegen, wenn der An weisung eine Verabredung mit dem Arbeitgeber zu Grunde lag, wonach Kläger sich verpflichtet hätte, bestimmte Waaren von dem Schank- wirth B. zu entnehmen und sich späterhin den gestundeten Preis vom Lohn abziehen zu lassen. Davon ist aber hier keine Rede, der Kläger hat vielmehr in Ausübung unbedingter wirthschaftlicher Freiheit Waaren von B. bezogen und verfügt nicht nur rechtlich, sondern auch wirth- schaftlich in gleich unbeschränkter Weise über seinen Lohn, wenn er den Arbeitgeber anweist, denselben an seinen von ihm frei gewählten Gläubiger zu zahlen, als wenn er den Lohn zunächst persönlich in Empfang nimmt und ffann selbst dem Gläubiger einhändigt.« Einen gleichen Grundsatz hat das Reichsgericht am 12.Nov. 1882 (Entscheid. Band 7 S. 197) zur Geltung gebracht. 2. Ein Fabrikant liess seinen Arbeitern Bier zu einem die An schaffungskosten übersteigenden Preise gegen sofortige Bezahlung verab folgen. Er wurde wegen Üebertretung des § 115, Absatz 2 der Gewerbe ordnung angeklagt, aber vom II. Strafsenat des Reichsgerichts am 20. Okt. 1891 (2566, 1891) freigesprochen, weil er das Bier nicht kreditirt hatte, also die Anwendung der Strafvorschrift ausgeschlossen sei. Diese verbiete nicht das Verabfolgen von Waaren an die Arbeiter, sondern, von Ausnahmen abgesehen, das Kreditiren von Waaren. Sind diese nicht kreditirt, so komme weder die Regel noch die Ausnahme in Betracht. 3. H und A. waren von einer Aktiengesellschaft als Verwalter ihrer Ziegeleien angestellt und waren verpflichtet, den Arbeitern alle 14 Tage mit den ihnen von der Gesellschaft zu diesem Zwecke über gebenen Geldern ihren Lohn zu zahlen. In jeder Ziegelei besteht ein Wirthschaftsbetrieb. Die Wirthschaften sind verpachtet, und die Pächter haben von jedem Liter Bier die Hälfte des Gewinnes an die Gesell schaft abzuliefern. Die Wirthe gaben den Arbeitern Marken, lautend auf 1, 2 und 10 Pf. und versehen mit dem Namen des Wirths, mit welchen die Arbeiter die in der Wirthschaft bezogenen Speisen und Getränke bezahlten, wobei die Marken zum Nennwerthe angenommen wurden. Der Betrag der jedem Arbeiter gegebenen Marken wurde an jedem Zahltage den Verwaltern H. und A. mitgetheilt, welche dann den Markenbetrag mit Zustimmung der Arbeiter vom Lohne kürzten und den Wirthen zahlten. Die Verwalter wurden der Üebertretung des § 115, Absatz 1 der Gewerbeordnung beschuldigt. Das Reichsgericht, L Strafsenat, hat am 24. Okt. 1892 gegen die Ansicht der Strafkammer das Verfahren der Verwalter für strafbar erklärt, weil die Marken vom Lohn abgerechnet wurden, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiter dieselben schon für Lebensmittel an die Wirthe verausgabt hatten, und weil das Verfahren der Angeklagten nur bezweckte, den Pächtern der Wirthschaften, an deren Betrieb die Gesellschaft betheiligt war, zum sichern Einzug ihrer Forderungen zu verhelfen, und eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einengung der Arbeiter in der freien Verfügung über den Lohn in sich schloss. Grosskopf & Weyer, Berlin SW., Elisabeth-Ufer 19. Papierwaaren-Fabrik (Papier-Ausstattung), Monogramm - Präge -Anstalt. Neuheiten in Cassetten, Gratulations-, Menu-, Tisch- und Ballkarten. Mit Mustern stehen gern zu Diensten. [64293 Säurefeste Schutzmasse „Patent Wilh. Wenzel” zur Verkleidung von Cellulosekochern empfiehlt und übernimmt zur Ausführung G. Schiimp, beh. aut. Civil-Architect und Fabrikbesitzer. Wien I, Maysedergasse No. 4. •+ ZEUGNISSE. Wien, den 11. Februar 1893. In Beantwortung Ihrer w. Anfrage vom 8. ctr. bestätigen wir, seit 1887 Cellulosekocher mit der Auskleidung nach Patent •Wilh. Wenzel*, im Betriebe zu haben. Auf Grund der damit gewonnenen Erfahrungen sind wir in der angenehmen Lage, zu erklären, dass diese Verkleidung bei sorgfältiger Ausführung und ent»}n-echender Instandhhltung uns in jeder Hinsicht voll kommen zufrieden gestellt hat; — was auch damit bekräftigt erscheint, dass dieses System der Auskleidung bei den successiven aufgestellten weiteren drei Kocher beibelMlten wurde. — Hochachtungsvoll Martin Kink & Coinp. Bntck a/Mur, Südbahn, den 12. Februar 1893. Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass unser 4 M. D. Kocher seit V^Jahr und der 3 M. D. Cellulosekocher seit 1 Jahr mit Ihrer säurefesten Schutz masse Patent •Wilh Wenzel*, verkleidet sind und seit dieser Zeit sich ununterbrochen im Betriebe befinden. Die Kocher functioniren an standslos, und ist die Instandhaltung nur mit ganz minimalen Kosten verbunden. — Wir können daher unsere Zufriedenheit aussprechen und sind gerne geneigt, Ihre Auskleidungsweise für Cellulosekocher Jedermann zu empfehlen. Hochachtungsvoll 63788] M. Diamant c Comp.