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Unterschlagung von Postanweisungen. Auf Seite 3016 vorigen Jahrgangs theilten wir einen Fall von Unterschlagung mit, in welchem ein Handlungsgehilfe aus der von ihm zwischen Geschäft und Postamt hin- und her getragenen Werthsendungen-Mappe einen erheblichen Betrag in Gestalt von Postanweisungen entwendet und durch gefälschte Empfangsbescheinigungen sich in den Besitz des Betrages gesetzt hatte. Die Mappe sollte stets in verschlossenem Zustande be fördert werden, und sowohl das Postamt als der Geschäftsinhaber oder dessen Vertreter hatten einen Schlüssel. Der Bote wusste es aber durch die Vorspiegelung, der Schlüssel der andern Partei sei verloren gegangen, einzurichten, dass ihm die Mappe auf der Post wieder offen übergeben wurde, und hatte dadurch Gelegenheit, sich in Besitz von mindestens 32 Postanweisungen zu setzen. Die betroffene Firma, Alexander Koch in Darmstadt, welche sich in folge einer die Verantwortlichkeit der Post ausschliessenden Ver trags-Klausel wegen dieser unaufmerksamen Behandlung nicht an die Post halten konnte, verklagte nun den Postbeamten, welcher dem Boten die Mappe im geöffneten Zustande übergeben hatte, auf Schadenersatz, erzielte aber, wie wir berichteten, in zwei In stanzen Abweisung ihrer Klage. Sie rief darauf in einem Revisionsantrage das Reichsgericht an, aber auch dieses wiederholte die ablehnende Entscheidung. In den Urtheilsgründen heisst es wie folgt: Obgleich der beklagte Postbeamte von dem Inhalt der von der Postverwaltung und dem Kläger getroffenen Vereinbarung über das Abholen der Werthsendungen Kenntniss hatte, hat er vom 20. Oktb. 1890 ab die noch streitigen 27 Postanweisungen nicht selber in die von dem Bediensteten der Klägerin, Kommis A., vorgezeigte Mappe eingelegt und diese verschlossen. Kläger erachtet den Beklagten wegen dieser wissent lichen Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten für den eingetretenen Schaden haftbar und erwägt, dass hierdurch dem ungetreuen Boten die Möglichkeit geworden sei, sich in den Besitz der Anweisungen zu setzen und die Quittungen zu fälschen, hiermit aber der ursachliche Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden gegeben sei. Demungeachtet gelangt auch der Berufungsrichter zur Ab weisung der erhobenenKlage, indem er davon ausgeht, dass zugleich in dem Verhalten des Klägers eine die Haftpflicht des Beklagten ausschliessende eigne Verschuldung zu befinden sei. Er weist in dieser Beziehung im wesentlichen darauf hin, dass A. die Mappe öfter unverschlossen von der Post in das Geschäftslokal der Klägerin zurückgebracht habe, dass dies schon in der Zeit von 5. bis 13. September 1890 — bei den ersten fünf Unterschlagungen der Postanweisungen — bemerkt worden sein müsse, Klägerin aber niemals Beschwerde wegen Vertragsverletzung bei dem Postamte erhoben habe. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrthum erkennen. Nach den Grundsätzen über Treu und Glauben in Vertragsverhältnissen war die Klägerin verpflichtet, der Postverwaltung sofort Anzeige zu er statten, als sie von der Vertragsverletzung durch die Schalterbeamten Kenntniss erlangte. Unterliess sie es, Beschwerde zu führen, so wird ihr mit Recht entgegen gehalten, dass sie mit dem vertragswidrigen Verhalten jener Beamten stillschweigend einverstanden gewesen sei oder doch, wenn auch nicht von vornherein den Eintritt, doch die seit dem 20. Oktober 1890 eingetretene Vergrösserung des Schadens selbst ver schuldet habe. Denn die Verbindlichkeit zum Schadenersatz fällt nach dem Gesetze hinweg, wenn der eingetretene Nachtheil von dem Be schädigten durch Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte abgewendet werden können. Ob man diesen Rechtssatz als eine durch die Natur der Sache gebotene Beschränkung des Interesses ansieht oder den Grund der Befreiung des Beklagten in einer Mitverschuldung des Beschädigten findet, oder endlich mit dem Berufungsrichter annimmt, dass der letztere allein den eingetretenen Schaden verursacht habe, wenn er die durch die Umstände gebotenen Vorkehrungen zur Abwendung des Schadens versäumt habe, bleibt sich als Endergebniss gleich. In begreiflichem Unmuth suchte der Zurückgewiesene in seiner »Tapeten-Zeitung« die Gründe des Reichsgerichts zu entkräften. Er verweist auf folgende Aeusserung eines hervorragenden Juristen; »Wenn ein Nachtwächter zur regelmässigen Schliessung einer Thür verpflichtet ist, dies aber unterlässt, und ein Dieb die offen stehende Thür zum Eindringen in das Haus und zum Stehlen benutzt, so ist der Nachtwächter zweifellos der indirekte Urheber des Diebstahls und für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. ♦ Der Geschädigte empfiehlt mit Recht jedes pflichtwidrige Verhalten eines Beamten unnachsichtlich zur Kenntniss der vor gesetzten Behörde zu bringen. AhhAdd AAAddAdAAhhdAAAAAAAAA I Schwager’s Stofffänger ; D. R. 56.364 [63757 • baut die allein berechtigte Maschinenfabrik , Prinz Carlshütte, Grauel, Hensel & Co., Rothenburg, Saale., Papier- und Hülsenfabriken AHLHELM&C empfehlen ihre Fabrikations-Specialität III Anerkennungsschreiben. [64220 Hochachtend! Breslau, den 12. December 1891. Hochachtungsvoll Schneeberg, Sachs., den 15. März 1892. Kleine Muster gratis und franko, Gebrauchsmuster billigst berechnet. ülsen i Holzhülsen, Breslau, den 14. März 1893. Die gelieferten Hülsen finden meinen Beifall. Kassel, Preussen, den 19. März 1892. Hochachtungrvoll! Gebrüder Wiliseh. Louis Dittberner. In höflicher Beantwortung Ihrer gestrigen Anfrage bescheinigen wir Ihnen hiermit gern, dass wir mit den uns von Ihnen gelieferten Papphülsen in allen ihren Eigenschaften ganz zufrieden sind und dieselben sich für unsere Zwecke sehr gut eignen. Louis Dittberner. Hierdurch bitte um schnellste Lieferung von 1000 Stück Pappröhren, wie zuletzt immer gehabt, und bescheinige Ihnen, Ihrem Wunsche gemäss, gern, dass ich mit diesen Papp- röhren In jeder Hinsicht sehr zufrieden bin. Dieselben eignen sich sehr gut für Rollen papiere und verwende ich solche bereits über zwei Jahre an Stelle der früher benutzten mit cylindrischem und vierkantigem Durchmesser. Gebrauchsmusterschutz 3480. g Bei Anfragen Maassangabe erbeten. 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Jedenfalls sind auch die Papierrohre vortheilhafter als die früher zur Verwendung ge kommenen Holzhülsen, da letztere einen weit grösseren Durchmesser beanspruchen und ferner weil dieselben wegen ihrer rauhen, mitunter eckigen Oberfläche den Anfang der ge färbten Papierrolle nicht gleichmässig aufnahmen und denselben auch durch mehrere Lagen hindurch beschädigten, welches Vorkommniss bei den Papierrohren vermieden wird. '.uim F. SOENNECKEN’s BRIEFORDNER 88 D. Reichs-Patent So Anerkannt bestes System Ausführliche Preisliste kostenfrei I Berlin - F. SOENNECKEN • BONN • Leipzig o 2 2 Die Filztueh-Fabrik 3 3 Thom. Jos. Heimbach ; ] [ in Düren (Rheinpreussen) ] , 11 empfiehlt ihre Fabrikate in [62636 < । 2 Maschinen- und Büttenfilzen | • für alle Papiersorten, sowie Filze für ] [ !! _ Cellulose-Holzstoff-Fabrikation etc. etc. — |! o 11