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Papierzeitung
- Bandzählung
- 18.1893,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1893
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189302702
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- Bemerkung
- Paginierfehler: S. 1334ff als S. 1324ff gezählt.
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- Parlamentsperiode
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 18.1893,27-52
-
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 773
- Ausgabe Nr. 28, 6. April 805
- Ausgabe Nr. 29, 9. April 833
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 865
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 897
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 929
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 957
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 989
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1021
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1053
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1081
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1113
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1145
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1177
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1205
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1237
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1269
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1301
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1333
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1355
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1387
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1419
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1447
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1479
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1511
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1543
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Band
Band 18.1893,27-52
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Gesetz zum Schutz der Waaren-Bezeichnungen. Dieses wichtige Gesetz liegt jetzt dem Reichstag vor, wir geben nachstehend aus den Verhandlungen folgenden Auszug wieder: Abg. Schmidt-Elberfeld (Briefumschlag-Fabr.) : Der Entwurf beruht auf richtigen Anschauungen. Der Markenschutz musste nach verschie denen Richtungen hin erweitert werden. Es ist auch angebracht, dass ein Waarenzeichen nicht ein Vermögensstück bilden darf. Einzelne Bestimmungen erregen allerdings Bedenken, so die über die Anmeldung. Bei Zweifeln über den Gerichtsstand sollte dem Patentamte die Ent scheidung vorbehalten bleiben. Bedenklich ist auch der Ausdruck »Freizeichen«, für den eine Erläuterung in dem Gesetze nicht gegeben ist. Jedenfalls müssen auch Freizeichen beim Patentamt eingetragen werden. Sodann müssen die Ausländer unserem Gesetze unterworfen werden. Sonst würde der Anschein erweckt werden, als würden die Ausländer den Deutschen gegenüber bevorzugt. Waaren mit falschen Zeichen müssen direkt auf den Zollämtern angehalten werden. Nach trägliche Beschlagnahme würde nicht mehr den Ausländer treffen. Der Deutsche ist ja auch im Auslande überall dem ausländischen Gesetze unterworfen, er wird nur selten zu seinem Rechte kommen. Die Aus länder haben in der deutschen Rechtspflege überhaupt einen viel weiter gehenden Schutz als die deutschen im Auslande. Es muss ein Paragraph eingefügt werden, laut dessen ausländische Waaren, die ein in Deutsch land eingetragenes Waarenzeichen führen, die aber in einer Verpackung eingeführt werden, welche den Anschein erweckt, dass die Waare in Deutschland geschützt sei, einfach konfiszirt werden. Deutsche Waaren werden im Auslande ebenso streng behandelt. Die Auslegung der Waarenzeichen in England ist eine geradezu nichtswürdige. Es wird dort die Anbringung des Jlerkunftszeichens selbst bei Waaren verlangt, wo sie unmöglich ist, wie z. B. auf Messern und Gabeln. Die ganze Handhabung des englischen Waarenzeichengesetzes läuft darauf hinaus, die anerkannten deutschen Zeichen vom englischen Markte zu ver drängen. Infolge dieser Gesetzgebung hat sich in England ein wahrer Chauvinismus entfaltet. Derselbe zeigt sich recht deutlich darin, dass es kürzlich öffentlich getadelt wurde, dass am englischen Hofe nicht englische Gebrauchsgegenstände verwendet werden, wie z. B. deutsche Bleistifte und amerikanische Goldfedern, beides Gegenstände, die in England in gleicher Güte garnicht hergestellt werden. Dagegen muss eine Retorsion durch Gesetz eingeführt werden. Sonst kann man der illoyalen Konkurrenz der Engländer und der chikanösen Handhabung ihrer Gesetze nicht die Spitze bieten. Hier heisst es: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Direktor im Reichsamt des Innern Nieberding: Wenn es durch die Ausführungen der sämmtlichen Redner leise hindurch klingt, dass die Vorlage viel Zeit gebraucht hat, um an den Reichstag zu gelangen, so ist darauf zu erwidern, dass allerdings gut Ding viel Weile haben will, und dass es einer langen Erfahrung bedurfte, um die reform bedürftigen Punkte der bisherigen Gesetzgebung genau zu erkennen. Dass die Gerichte nicht sachkundig genug sind für die Entscheidung von Klagen auf Grund dieses Gesetzes, kann ich nicht zugeben. Diese Klagen beim Patentamt zur Entscheidung zu bringen, würde grosse Schwierigkeiten haben. Ebensowenig würde es zweckmässig sein, dem Patentamt nach dem Vorschläge des Abg. Schmidt gewisse Zentral stellen an die Seite zu setzen, welche für die Beurtheilung von Waaren- bezeichnungen zuständig sein sollen; was die Bergischen Industriellen verlangen, könnten alle beliebigen andern Kategorieen von Gewerbe treibenden ebenfalls verlangen, und es würde dann die alte, von allen Seiten abgelehnte Dezentralisation wieder vorhanden sein. Was die Frage der Behandlung der deutschen Waare im Auslande betrifft, so halten die verbündeten Regierungen die Vorschriften, die der Entwurf in § 20 giebt, für vollständig hinreichend. Der Abg. Schmidt hat aller dings den thatsächlichen Zustand der Behandlung ausländischer Waare in England richtig geschildert; was er vorgetragen hat, deckt sich mit den Ergebnissen unserer amtlichen Erhebungen. Aber es lässt sich nicht behaupten, dass der deutsche Import schlechter als der französische und jeder andere in England behandelt wird. Es erscheint dringend wünschenswerth, den Entwurf noch in dieser Session zu verabschieden, und die verbündeten Regierungen können daher den Reichstag nur um Be schleunigung der Berathung bitten. Abg. Goldschmidt (dfr.): Nachdem man beim Patentgesetz die Streitigkeiten in Patentsachen dem Patentamt zugewiesen hat, muss konsequenter Weise bezüglich der Waarenbezeichnungen ebenso ver fahren werden. Streitigkeiten in Patentsachen sind doch nicht weniger privatrechtlicher Natur als solche in Waarenbezeichnungs-Angelegenheiten. Die Bekämpfung der concwrence de'loydle wird durch das Gesetz wesentlich erleichtert. Nur haben die Weinhändler immer noch Be denken gegen den § 15, welcher die Anwendung eines Namens zu dem Zweck, über die Beschaffenheit und den Werth der Waaren einen Irrthum zu erzeugen, unter Geldstrafe bis zu 5000 M. und Gefängniss bis zu sechs Monaten stellt. Ihre Bedenken sind auch durch den Nach satz nicht gehoben, der dem § 15 zugefügt ist, wonach die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu wollen, nicht unter diese Bestimmung fallen soll. Darauf wird die Diskussion geschlossen und die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. Da der Gesetzentwurf in einer Kommission durchberathen wird, so findet sich noch Gelegenheit, etwaige Wünsche vorzu bringen, deshalb machen wir darauf aufmerksam, Zellstoffdämpfe als Mittel gegen Schwindsucht. Herr Dr. F. Hartmann in Hollein, der seine Anschauungen und Erfahrungen über die günstige Einwirkung schwefliger Säure auf tuberkulöse Erkrankungen der Lunge in Nr. 3, Seite 58 laufenden Jahrgangs niederlegte, hat in einer kleinen Druckschrift weitere Erfahrungen über diesen Gegenstand veröffentlicht. Der Titel der Schrift lautet: »Ueber eine neue Heilmethode zur Heilung von Lungen-Tuberkulose, Katarrh, Influenza und anderen Krankheiten der Athmungsorgane vermittels der Ein- athmung gewisser Gase und Dämpfe aus der bei der Zellstoff- Fabrikation gebrauchten Kochflüssigkeit. Von Franz Hartmann, M. D. (U. S. A.) Leipzig, Verlag von Wilhelm Friedrich.« Nachdem der Verfasser über die unseren Lesern bekannten Erfahrungen berichtet, welche in einzelnen Zellstoff - Fabriken bezüglich der Einwirkung schwefligsaurer Dämpfe auf Lungen kranke gemacht worden sind, schildert er ein Verfahren, durch welches die in vielen Fällen sowohl für den Kranken als für den Betrieb unzuträgliche Benutzung einer Zellstoff-Fabrik als Kur- Anstalt umgangen werden kann. Er sagt Folgendes: Es ist selbstverständlich, dass eine Ueberfüllung der Arbeitsräume einer Zellstoff-Fabrik mit dort herumlungernden Kranken aus leicht begreiflichen Gründen nicht durchführbar ist, und ausserdem zieht sich eine derartige Kur gewöhnlich in die Länge, weil das zur Erzielung einer Heilwirkung erforderliche tiefe Einathmen, so lange es nicht zur Gewohnheit geworden ist, immer wieder vergessen wird. Um aber die Vortheile eines Aromas, welches in einer Zellstoff- Fabrik herrscht, zu geniessen, ist es nicht nöthig, selbst in eine solche Fabrik zu gehen, denn es lässt sich aus der betreffenden Kocher lauge ein Präparat machen, welches zu Hause angewendet werden kann, und durch dessen Anwendung die Luft des Krankenzimmers der Luft und dem Aroma des Kocherlokals einer Zellstoff-Fabrik gleich kommt. Zu diesem Zwecke ist es nur nöthig, einen mit diesem Prä parate befeuchteten Schwamm auf einem Teller im Krankenzimmer offen liegen zu lassen, und die Befeuchtung ein paar Male während des Tages, sowie vor Schlafengehen zu erneuern. Noch viel besser ist es aber, diese Behandlung in einer dazu geeigneten Kuranstalt zu unter nehmen, die zu einer Hebung des Tiefathmens geeigneten Apparate, welche sich auch zugleich zu Einathmungen stärkerer Mischungen eignen, anzuwenden, und überhaupt sollte die Kur unter der Leitung eines mit der Sache vertrauten Arztes unternommen werden. Der von mir angewandte kleine Apparat besteht der Hauptsache nach aus einer gewöhnlichen »Waschflasche«, wie sie zur Reinigung der Gase in chemischen Laboratorien gebraucht wird, nur müssen die Glasröhren von hinreichender Weite sein, um das Einathmen durch dieselben nicht anstrengend zu machen. Im Waschglase befindet sich eine verdünnte Lösung des aus der Kocherlauge gewonnenen Präparates, aus dem sich nach Zusatz von ein wenig verdünnter Schwefelsäure eine für längere Zeit hinreichende Menge von schwefliger Säure entwickelt und in Verbindung mit den ätherischen Gelen eingeathmet wird. Das Einströmen der Luft geschieht durch die eine, fast bis auf den Boden des Gefässes reichende Glasröhre. Die aufsteigenden Luftblasen werden dabei von allen der Luft anhängenden organischen Unreinigkeiten, Staubtheilen usw. befreit und die Luft mit den medizinischen Sub stanzen imprägnirt. Diese gereinigte und medikamentirte Luft wird nun durch die andere Glasröhre, deren untere Oeffnung über dem Niveau der Flüssigkeit steht, während die andere mit einem Kautschuk schlauch verbunden sein kann, tief in die Lunge eingezogen. So lange der Patient den Apparat benutzt, ist auch seine Aufmerksamkeit auf das Tiefathmen gerichtet, und er gewöhnt sich auf diese Art in kurzer Zeit so an diese Gymnastik der Lunge, dass er dieselbe bald auch ohne Apparat instinktiv fortsetzt, umsomehr, als er sich dadurch geistig und körperlich gekräftigt fühlt. In besonderen Fällen aber, und besonders da wo asthmatische Beschwerden vorhanden sind, können mit gutem Erfolg Apparate an gewendet werden, durch welche komprimirte, mit den oben genannten Substanzen imprägnirte Luft eingeathmet wird, und das Resultat ist oft überraschend günstig. Auf eine Beschreibung dieser einem Gaso meter ähnlichen Apparate einzugehen, ist nicht der Zweck dieser Schrift, auch ist die Konstruktion derselben im allgemeinen jedem Arzte bekannt. Die von mir vorgeschlagene Heilmethode hat sich durch die Er fahrung bewährt. Es lässt sich gegen sie weder vom wissenschaft lichen noch vom praktischen Standpunkte eine stichhaltige Einwendung machen; wohl aber macht sich gegen sie das Bedenken geltend, dass sie vielleicht viel zu einfach sei, um von Leuten, die an komplizirte und geheimnissvoll scheinende Prozeduren und Manipulationen gewöhnt sind, begriffen zu werden. Auch wurde behauptet, dass vielleicht viele Aerzte grosses Be denken tragen dürften, eine Heilmethode einzuführen, welche so einfach ist, dass sie beinahe den Arzt überflüssig zu machen scheint, und dass es daher im Interesse der Fakultät gelegen sei, dieselbe zu ignoriren oder zu unterdrücken. Aber diese neue Methode macht trotz ihrer Einfachheit die Hilfe eines Arztes nicht überflüssig, ja, es ist im Gegen theil dabei sehr rathsam, sie nur unter der Leitung eines darin erfahrenen Arztes zu unternehmen, weil verschiedene Umstände eintreten können, welche eine Modifikation dieser Kur nöthig machen,
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