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274, 25. November 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 12701 Gewicht eine Gebühr von 15 bis 50 Rappen erhoben; das soll wegfallen und allgemein eine Zuschlaggebühr von 10 Rappen zur Erhebung kommen. Gerechnet wird dabei auf eine Minder einnahme von 18 000 Frcs. im Jahr. Der Meistbetrag einer Nach nahme ist jetzt bei Briessendungen 50 Frcs, bei andern Sendungen 300 Frcs., allgemein sollen als Meistbetrag 1000 FrcS. festgesetzt werden. Auch sollen künftig Einschreibsendungen unter Nachnahme versandt werden dürfen. Für den Post-Scheck- und -Giro-Verkehr sind in dem Gesetz folgende Gebühren vorgesehen: Für Einzahlungen 5 Rappen für je 100 Frcs.; für Übertragungen von einem Konto auf ein andres 10 Rappen ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags; für Auszahlungen 5 Rappen für je 400 Frcs., wenn die Auszahlung am Schalter eines Scheckbureaus bewirkt wird, und dieselbe Gebühr zuzüglich einer vom Betrag unabhängigen Gebühr von 5 Rappen, wenn die Auszahlung bei einer Postanstalt erfolgt. Die Ver zinsung der Guthaben, die zurzeit 1,8 Prozent beträgt, soll künftig 2 Prozent betragen. Die Gebühren für Abholungsfächer sollen höchstens 1 Frc. 50 Rappen für den Monat betragen; für so genannte Doppelfächer soll jedoch ein Zuschlag bis zu 1 Franken htnzutreten. Erheblich soll das Portofreiheitswesen eingeschränkt werden. Die Botschaft bezeichnet das jetzige bestehende Wesen als »eine wahre Last für die Postverwaltung-. Und im weitern steht in der Botschaft: -Aus dem von der Oberpostdirektion ausgestellten Verzeichnis der Spezialbewilligungen ergibt sich, daß im Laufe der Zeit an 494 Vereine, Anstalten und Institutionen Porto freiheit bewilligt worden ist. Von diesen haben 27 verschiedene Institutionen zusammen 367 Sektionen, Sektionskomitecs usw. in den einzelnen Kantonen oder Gebieten der Schweiz. In dieser Zahl sind die Institutionen nicht einbegriffen, denen nur vorüber gehend Portofreihett bewilligt worden ist, wie Bundes- und Welt ausstellungen, Volksabstimmungen usw., ferner nicht die Porto» freihcitsbewilligungen zugunsten von Brandbeschädigten, Wasser beschädigten usw. Bei dieser großen Zahl von Spezialbewilligungcn, deren Zahl sich fortdauernd und in steigendem Maße vermehrt — cs vergeht kaum eine Woche, wo nicht ein oder mehrere Gesuche um Bewilligung der Portofreiheit vorlicgen —, ist eine richtige Kontrolle über die Inanspruchnahme der Portofreiheit nicht mehr möglich, und es ist damit den Mißbräuchen Tor und Tür geöffnet. Die Poststellen finden sich in der Materie nicht mehr zurecht, und in ihrer Unsicherheit wagen sic es nicht, die Benutzung der Porto freiheit zu beanstanden, auch wenn sie Zweifel über die Be rechtigung der Inanspruchnahme derselben haben». Künftig sollen Portofreihett nur noch genießen: a) die in eidgenössischem Dienste stehenden Militärs, mit Ausschluß der Militärbehörden und -Be amten, für die ein- und ausgehenden gewöhnlichen Briefsendungen bis zum Gewicht von 2 Lx; b) die Behörden und Dienststellen der Post-, Telegraphen- und Fernsprechverwaltung für alle zur Post beförderung geeigneten Gegenstände sowie für Telegramme und Gespräche mittels Fernsprechers, die sie unter sich im Dienstverkehr auswechseln. Ferner soll der Bundesrat die Befugnis behalten, für die Beförderung sogenannter Liebesgaben zur Linderung von Notständen und für den zu diesem Zweck unterhaltenen Bries- postverkehr zeitweise Portofrciheit zu gewähren. Eine so er hebliche Einschränkung der Portofreiheit gegen früher bleibt natürlich auf die Posteinnahme nicht ohne Einfluß. Die Botschaft rechnet mit einer jährlichen Mehreinnahme von 800 000 Frcs., die in kommenden Jahren noch höher sein wird. Bedeutend gemildert wird die Einschränkung der Portofreiheit durch die Einführung der geringen Taxe für unverschlossene Briefsendungen. Dies« Absicht liegt auch dem Gesetz zugrunde, daß für unfrankierte Briefsendungen, die von Bebörden und Amtsstellen der Eid- genoffenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden aus gehen und als Amtssache bezeichnet sind, die gleichen Gebühren wie für frankierte Sendungen, also ohne Zuschlag, erhoben werden sollen. Aus der .Transportordnung der Posten- ist neu, daß der Bundesrat den Wiederverkäufern von Postwertzeichen eine mäßige Entschädigung bewilligen kann. Die Haftpflicht der schweizerischen Postverwaltung geht in mehrfacher Beziehung weiter als die der deutschen Post. Die wichtigsten Abweichungen der deutschen und der schweizerischen Haftpflichtbestimmungen sind die, daß in der Schweiz für verlorene, beschädigte oder beraubte Pakete ohne Wert- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. angabe eine Entschädigung von 15 Franken für das Kilogramm ge zahlt wird, ferner, daß die schweizerische Postverwaltung für post seitige Verspätung (verspätete Aushändigung) von Etnschreib-, Paket- und Wertsendungen sowie Postanweisungsbeträgen eine Entschädigung von 15 Franken zahlt, wenn die Verspätung mehr als 24 Stunden beträgt. Schadenersatzansprüche wegen Post sendungen verjähren in der Schweiz erst nach Jahresfrist. Alle Entschädigungen sollen unverzüglich nach stattgefundener amtlicher Feststellung des Verlustes, der Beschädigung, Beraubung oder Verspätung gezahlt werden. Verzögert sich die Ersatzleistung um mehr als vier Wochen nach der ordentlichen Lieferfrist, so ist die schweizerische Postverwaltung zur Zahlung eines jährlichen Verzugs zinses von 5 Prozent verpflichtet. Verletzungen des Postgesetzes sollen künftig mit Geld buße bis 500 Franken, im Wiederholungsfall bis 2000 Franken belegt werden. Als Gesetzesoerletzungen gelten außer der verbotwidrigen Beförderung postzwangspflichttger Sachen, der unbefugten Be nutzung eines Portofretheitsvermerks und dem unbefugten Mit fahren im Postwagen auch die Aufgabe von Gegenständen, deren Beförderung mit der Post verboten ist, das verbotswidrige Zusammenpacken von Sendungen an verschiedene Personen, die Verwendung bereits benutzter Postwertzeichen, die Beifügung von unzulässigen schriftlichen Mitteilungen zu Drucksachen und über haupt die absichtliche Umgehung von Postgebühren. Die Geld bußen werden im Verwaltungswege ausgesprochen. Will sich der Übertreter dem Straferkenntnis nicht unterwerfen, so wird die Sache dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Von allen rechts kräftigen Bußen fließt ein Drittel demjenigen zu, der die Gesetzes verletzung zur Anzeige gebracht hat. Der Rest wird zur Postkaffe verrechnet. Verbote und Verbotsaufhebungen deutscher Bücher in Rußland. (Vgl. Nr. 6, 63, 73, 94, 118, 137, 214, 224, 235, 251 d. Bl.) September 1907. Ganz verbotene Bücher. Blei, Franz, Das Lustwäldchen. Galante Gedichte aus der deut schen Barockzeit. Gesammelt und herausgegeben. 8°. 127 S. München 1907, H. von Weber. 3 geb. 10 ^k. Freymann, Karl von, Der Tag des Volkes. Ein Schauspiel aus der lettischen Revolution in 4 Akten. 8°. 122 S. München u. Leipzig 1907, R. Piper L Co. 2 Geschichtszahlen zum Einprägen und Wiederholen für die Schüler des Friedrichs-Werderschen Gymnasiums zu Berlin. 8°. 35 S. Berlin. Rebell, Hugues, Die Nichina. Ungedruckte Memoiren des Lorenzo Vendramin, Aus dem Französischen von Morizeau. Illustriert von Auguste Lay. Schmal-8°. 519 S. Prag 1905, A. Hynek. 5 L. Teilweise verbotene Bücher. Blutharsch, Karl F., Die Weltfriedensfrage in ihrer unanfecht baren wissenschaftlichen Lösung, gr. 8°. IV, 37 S. Dresden 1907, E. Pierson'S Verlag. 60 Mit Ausschnitt der Seiten 29—32. Jahrbuch der Berliner Morgen-Zeitung. Kalender für das Jahr 1908. 8°. 359 S. Berlin, Rudolf Mosse. 1 Mit Ausschnitt der Seiten 235—240. Revolution, die lettische. Mit einem Geleitwort von Professor Or. Theodor Schiemann. II. Teil. Die Sozialdemokratie. Die Katastrophe. 8". XII, 411 S. Berlin 1907, Georg Reimer. 6 >l. Mit Ausschnitt der Seiten Vll/VIII und 167—168. Zwerenz, Carl Georg, Anarchistinnen der Liebe. Bilder aus den Tiefen der weiblichen Seele. (Nach Giacomo Ombrtno.) 8°. 144 S. Budapest, G. Grimm. 2 Mit Ausschnitt der Seiten 113—125. 6. Bisher ganz oder teilweise verbotene, jetzt von neuem durchgesehene und erlaubte Bücher. Ferdy, Hans, die Mittel zur Verhütung der Conception, nebst einem Versuche zur kritischen Entscheidung eines streitigen 1653