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Mhter^ollen^i ^keichlvertM Angeboten im allgemeinen bevorzugt werden. Dagegen würde ein grundsätzlicher Aus schuß auswärtiger Bieter besonders dann, wenn die An gebote des auswärtigen Bieters günstiger sind, gesamt wirtschaftlich äußerst ungünstige Wirkungen haben. In der Begründung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie beißt es unter anderem, daß dieses Gesetz erlassen worden zei mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in diesem iGewerbezweig, bei dem es sich in der Hauptsache um ein mrittelständisches Gewerbe handele. Maschinen, die bei Ler Herstellung von Zigarren, Zigarillos und Stumpen !oder zum Überrollen mit dem Deckblatt verwendet werden Können, dürfen nach dem Gesetz nicht mehr aufgestellt werden. Maschinen, die außer Betrieb gesetzt worden sind, «dürfen nicht wieder benutzt werden. Betriebe, die derartige Maschinen verwenden, dürfen nur so viel Zigarren usw. «Herstellen, als sie im letzten Geschäftsjahr hergestellt haben. Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt worden, bis zu zwei Millionen Mark Unterstützung an diejenigen Firmen zu gewähren, die Maschinen der genannten Art nicht mehr verwenden oder die solche Maschinen nicht mehr Herstellen. In dem Gesetz über die Förderung zur Schaffung von Bauernhöfen heißt es, daß die Schaffung von Bauernhöfen im g.samten Reichsgebiet Aufgabe des Reiches sei. Zu deren Durch führung kann sich das Reich der Länder bedienen. Die Maßnahmen über Miet- und Pachtstreitigkeiten «besagen unter anderem, daß, wenn der Mieter eines Ge bäudes einen längeren Aufenthalt im Ausland genommen hat, so daß hieraus auf eine dauernde Entfernung ge schlossen werden kann, auf besonderen Antrag ein Ver treter ernannt werden kann. Dieser Vertreter kann Kün digungen usw. entgegennehmen. Die neuen Bestimmungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft ,enthalten eine klare und einwandfreie Definierung des Begriffes des Frontkämpfers. Das vom Kabinett verab schiedete Gesetz über die Postabfindung besagt unter anderem, daß die Länder Bayern und Würt temberg eine Postabfindung erhalten, für bas Post- und Telegrapheneigentum, das sie auf das Reich übertragen haben. In dem Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen wird der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, zum Zwecke der Marktregelung Unternehmungen zu Syndikaten .zusammenzuschließen oder an Syndikate anzuschließen, wenn das unter Würdigung des Gemeinwohls geboten erscheint. Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungs strafe geahndet, deren Höchstmaß unbeschränkt ist. Durch dach Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels gverden die obersten Landesbehörden ermächtigt, die Er laubnis zum Betriebe von Schankstätten ganz oder teil weise zurückzuziehen und ebenso die Abgabe von zuberei- teten Speisen zu verbieten, wenn der Getränkeausschank und die Speiseabgabe in Kaufhäusern oder in anderen -Verkaufsstellen erfolgt, sofern ein Bedürfnis für d : Ve- strieb nicht vorhanden kst oder die Wirtschaftlichkeit des gesamten Unternehmens nicht gefährdet Wird. Das Gesetz zur Sicherung der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen gibt in erster Linie den Aufsichtsbehörden die Befugnis, die Geschäftstätigkeit der gemeinnützigen Wohnungs unternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschäften) einer besonderen Prüfung zu unterwerfen. Dabei soll vor allem die Besetzung der Organe und der leitenden Posten in den Unternehmen und Verbänden mit den Grundsätzen des nationalen Staates in Einklang gebracht und un wirtschaftliche Belastung mit zu hohen Personalunkosten beseitigt werden. Daneben bringt das Gesetz die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Gemeinniitzig- keitsrechtes, worunter Vorschriften hervorzuheben sind, durch die gewissen Wünschen des mittelständischen Bau gewerbes entsprochen werden soll. Die Anziehung Volls- und staatsfeindlichen Vermögens. Auch das Vermögen von Hetzern kann eingezogen werden. Das Gesetz über Einziehung Volks- und staaD feind lichen Vermögens sieht in seinen grundlegenden Bestim mungen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 auf Sachen und Rechte der Sozialdemokra tischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfsorganisationen vor sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung mar xistischer oder anderer nach Feststellung des Reichsministers des Innern Volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen ge braucht oder bestimmt sind. Es genügt nach der Begrün dung des Gesetzes nicht, wenn das sozialdemokratische Ver mögen vorübergehend Von der Polizei beschlagnahmt wird. Es muß vielmehr der staatsfeindlichen Verwendung auf die Dauer entzogen werden. Es kann das Vermögen aller Organisationen, deren Angehörige im Auslande gegen Deutschland Hetzen, oder die sich im Jnlande gegen die Interessen der Reichsregierung betätigen, sowie das Vermögen von Privatpersonen, die in solcher Weise han deln, der Einziehung verfallen. * Das Gesetz öder die Verfassung der SeutWen Evangelischen Kirche. Das von der Reichsregierung beschlossene und gleich zeitig verkündete Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche ist vom 14. Juli 1933 datiert und hat folgenden Wortlaut: Artikel 1. Der Deutschen Evangelischen Kirche ist am 11. Juli 1933 eine Verfassung gegeben, die nebst der Ein führungsverordnung von Reichs wegen anerkannt und in der Anlage veröffentlicht wird. Artikel 2. (1) Die Deutsche Evangelische Kirche ist Körperschaft des öffentlichen Rechts des Reiches. (2) Die Rechte und Pflichten des Deutschen Evangelischen Kirchen bundes gehen auf die Deutsche Evangelische Kirche über. Artikel 3. Weigern sich die zuständigen Organe einer Landeskirche, Umlagen der Deutschen Evangelischen Kirche auf den Haushalt zu bringen, so hat auf Ersuchen der Aeicks«Mr«L die zuständige Landesregierung die Ein- rragung der Lelstungen'in den Hanshalt zu veranlassen. Artikel 4. Im förmlichen Disziplinarverfahren gegen kirchliche Amtsträger sind (1) die kirchlichen Disziplinar behörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu ver eidigen, (2) die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfe ersuchen, der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben. Artikel 5. (1) Die in der Deutschen Evangelischen Kirche zusammcngeschlossenen Landeskirchen führen am 23. Juli 1933 Neuwahlen für diejenigen kirchlichen Organe durch, die nach geltendem Landeskirchenrccht durch un mittelbare Wahlen der lirklichcn Gcmcindcglicdcr gebildet werden. (2) Soweit nach Landeskirchenrecht weitere Organe durch mittelbare Wahlen zu bilden sind, finden diese Wahlen bis zum 31. August statt. (3) Die obersten Verwaltungsbehörden der Landes kirchen sind ermächtigt, die zur Durchführung der Neuwahlen erforderlichen Bestimmungen im Wege der Verwaltungsanordnung zu erlassen. Dabei wird den von ihrer Ortskirche abwesenden Wahlberechtigten eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ermöglicht. Soweit es zu diesem Zwecke oder zur Einhaltung der in diesem Artikel vorgeschricbenen Fristen notwendig ist, kann von den Vorschriften der Kirchengesetze und Kirchenverfassun- gen über den äußeren Gang des Wahlverfahrens abge wichen werden. (4) Ein Bevollmächtigter des Reichs ministers des Innern überwacht die unparteiische Durch führung der Bestimmungen dieses Artikels. Artikel 6. Der Reichsminister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Artikel 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1933. Der Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern. Luftschutz tut not! Die Landesgruppe, Land Sachsen im Reichsluftschutz verband erläßt folgenden Aufruf: Vor einigen Tagen waren fremde Flugzeuge über Berlin, morgen können solche über Dresden, Leipzig, Chemnitz oder einer anderen sächsischen Stadt sein. Volks genossen! Tretet ein in den Reichsluftschutzbund (RLB.)! Ihr erfüllt damit eure vaterländische Pflicht! Bisher be stehen etwa 29g Ortsgruppen des NLB. im ganzen Deut schen Reiche. Nach dem Plan des NLB. fehlen noch etwa 1000 Ortsgruppen. Helft alle mit, sie auszubauen. Aus künfte über die Bildung von Ortsgruppen sind zu erhalten von der Geschäftsstelle der Landesgruppe Land Sachsen des RLB., Dresden-A., Stadthaus Theaterstraße 13, Zimmer Nr. 121, Fernruf 25 901. Jährlicher Mitgliederbeitrag aus Grund von Selbsteinschätzung, mindestens 1 Mark, Post scheckkonto Dresden 58V. Erwerbslosen kann Ermäßigung gewährt werden. Aus unserer Heimat. Wilsdruff am 15. Juli 1933. Merkblatt für den 16. und 17. Juli. Sonnenaufgang 3" 3"I Mondaufgang 23" 23" Sonnenuntergang 20" 20" I Monduntergang 15" 16" 16. Juli 1872: der Polarforscher Amundsen in Berje ge boren. — 17. Juli 1861: der Maler Ludwig von Zumbusch in Wien geboren. Das Wetter -er Woche. Das hochsommerliche Wetter, das gegen Ende der Vorwoche in Deutschland einsetzte und am Sonntag einen Höhepunkt erreichte, war leider nicht von langem Bestand. Das über Mitteleuropa lagernde Hochdruckgebiet erwies sich als wenig widerstandsfähig. Von Westeuropa drangen neue Tiefdruckwirbel vor; außerdem entwickelten sich über Deutschland verschiedene Störungswirbel, so daß das Hochdruckgebiet sehr bald abgebaut wurde. Die Temperaturen gingen zunächst nur langsam zurück. Schon im Laufe des Montags zog eine ziemlich umfangreiche Gewitterfront über Deutschland hinweg. In den nächsten Tagen verstärkte sich noch die Gewittertätigkeit. Da der über Westeuropa lagernde Tiefdruck nur feuchte Luftmassen heranführt, ist mit einer Beruhigung der Wetterlage für die nächsten Tage nichtzurechnen. Bei niedrigeren Temperaturen werden wir ziemlich veränderliches Wetter mit wieder holten Regenfällen zu erwarten haben. Das Johanniswürmchen leuchtet wieder an schönen, stillen Sommerabenden in den Hecken und Gräsern. Lautlos trägt es sein magisches Laternchen dahin und dorthin durch die milde Nachtluft, verschwindet urplötzlich und taucht schon wieder wie ein zur Erde gefallenes, geisterndes Sternlein aus. Fängt man es, so hat man ein Käferchen in der Hand, das sich unange nehm weich anfühlt. Das Männchen leuchtet Heller als das Weibchen und hat zum Unterschiede von diesem dünne, bieg same Flügeldecken; es sucht das im Grase sitzende Madamchen, hält ein Schäferstündchen nach seiner Art, und alsbald ist der Zweck seines Daseins erfüllt . . . Das Weibchen büßt seive Leuchtkraft nach der Begattung ein, legt seine gelben Eier an die Erde, und bald kriechen schwach leuchtende Larven aus, die überwintern und sich wenige Wochen vor der Schwärmzeit ver puppen. Aerztlicher Sonntagsdienst (nur dringende Fälle) Sonntag den 16. Juli: Dr. Ziem-Wilsdruff und Dr. Wollburg- Seeligstadt. Das Marktlonzert der Städtischen Orchesterschule muß we gen anderweitiger Verpflichtung der Kapelle morgen ausfallen. Musikinstrumentensteuer. In diesen Tagen sind vom Stadt- steueramt Musikinstrumentensteuerbescheide für das Rechnungs jahr 1933 zugestellt worden. Von zuständiger Stelle erfahren wir hierzu, daß der den Stadtverordneten vorgelegte Haus haltplanentwurf 1933, der auch die vorgesehenen Steuern ent hielt, von den Stadtverordneten zwar abgelehnt worden ist, daß er aber damit gemäß 8 7 der Gemeindefinanzverordnung vom 29. 3. 1933 (GFV.), also auf Grund gesetzlicher Be stimmung als festgestellter Haushaltplan zu gelten hat. Da von den vorgesehenen Steuern die Musikinstrumenten- und Feuer- Ichutzsteuer bei der Finanzlage der Stadt nicht entbehrt werden konnten, sowohl die Stadtverordneten als auch der Stadtrat ihre Erhebung aber ablehnten, mußte der Bürgermeister gemäß 8 11 der Gemeindefinanzverordnung ihre Erhebung beschließen. Für den Bürgermeister bestand keine andere Möglichkeit, da die Hiilergruß ist der deuifthe Gruß. Der Reichsinnenminister an die obersten Reichsbehörden. Der Reichsminister des Innern, Dr. Frick, hat an die obersten Rcichsbchörden, die Reichsstatthalter und die Ländcrrcgicrungen folgendes Schreiben gerichtet: „Nachdem der Parteienstaat in Deutschland über wunden ist und die gesamte Verwaltung im Deutschen Reich unter der Leitung des Reichskanzlers Adolf Hitler steht, erscheint es angebracht, den von ihm eingeführten Gruß allgemein als deutschen Gruß anzu wenden. Danni wird die Verbundenheit des ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer auch nach außen hin klar in Erscheinung treten. Die Beamtenschaft muß auch hierin dem deutschen Volk vorangehen. Deshalb und um eine gleichmäßige Übung innerhalb der Behörden zu gewährleisten, bitte ich, für Ihren Ge schäftsbereich anzuordnen: 1. sämtliche Beamte, An gestellte und Arbeiter von Behörden grüßen im Dienst und innerhalb der dienstlichen Gebäude und An lagen durch Erheben des rechten Armes. 2. Beamtein Uniform grüßen in militärischer Form; wenn sie keine Kopfbedeckung tragen, grüßen sie durch Erheben des rechten Armes. 3. Es wird von den Beamten erwartet, daß sie auch außerhalb des Dienstes in gleicher Weise grüßen. Für meinen Geschäftsbereich habe ich dem entsprechende Anordnung getroffen." * Der Reichsminister des Innern hat fol gendes Rundschreiben an die obersten Reichsbehörden und die Landesregierungen gerichtet: „Es ist allgemein Übung geworden, beim Singen des Liedes der Deutschen und des Horst-Wessel- Liedes (erste Strophe und Wiederholung der ersten Strophe am Schluß) den Hitlergruß zu erweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Grüßende Mitglied der NSDAP, ist oder nicht. Wer nicht in den Verdacht kommen will, sich bewußt ablehnend zu Verhalten, wird daher den Hitlergruß erweisen. Nach Niederkämpfung des Parteienstaates ist der Hitlergruß zum deutschen Gruß geworden." Am 27. Zuli Schluß in London. Die Schlußsitzung dcrWeltwirtschaftskonfe-s renz wurde vom sogenannten kleinen Büro in London vorläufig auf den 27. Juli festgesetzt. Sämtliche Aus schüsse und Unterausschüsse sind aufgefordert worden, so bald als möglich und bis spätestens Freitag nächster Woche ihre Berichte fertigzustellen. Am 25. Jlfli wird voraus sichtlich noch eine Sitzung des Büros stattfinden und am 27. Juli wird sich die Konferenz nach einer Vollsitzung vertagen. gesetzlichen Bestimmungen keine sogenannten „Kann-", sondern „Muß-"Vorschriften sind. Erwähnt sei noch, daß auch in an deren Städten der Haushaltplan 1933 aus dieselbe Weise fest- gesetzt worden ist wie in Wilsdruff. Schutz der Ernte. Die Amtshauptmannichast erläßt im amtlichen Teile dieser Nummer eine Bekanntmachung? die das Aehrenlesen, das Betreten von Feldern und Wiesen und die un befugte Benutzung von Feld- und Wirtfchaftswegen behandelt. Abmarsch nach Leipzig. Heute früh und ^7 Uhr sam melten sich die Angehörigen der NSDAP, und ihrer Unter organisationen der Ortsgruppe Wilsdruff außer SA. und SS-, die gesondert, und denjenigen, die erst morgen Sonntag früh fahren, auf dem Marktplatze, um die Fahrt zum Sachsentreffen der NSDAP, nach Leipzig anzutreten. Sie wurden mit Auto bis Nossen befördert und bestiegen dort die für sie bestimmten Sonderzüge. Alles in allem nehmen etwa 150 Personen der hiesigen Ortsgruppe daran teil. Das diesjährige Iahressest des Wilsdruffer Gustav-Adolf- Vereins findet morgen Sonntag in Blankenstein statt. Der Festgvttesdienst beginnt nachmittags 3 Uhr. Die Predigt hält der bei den Gustav-Adolf-Freunden gutbekannte und hoch- geschätzte Kirchenrat Ziege ns peck aus Karlsbad, ein ganz hervorragender Kanzelredner. Er wird auch in der unmittelbar an den Gottesdienst sich anschließenden Nachversammlung im Gasthofe noch über die kirchliche Lage in Nvrdböhmen sprechen- Alle Freunde der Gustav-Adolf-Sache werden um zahlreiche Teilnahme an der Feier gebeten. Der MGV. „Sängerkranz"" verband am Mittwoch mit einem Wanderabend nach dem „Lindenschlößchen" eine Ver sammlung, in der vor allem die diesjährige Vereinspartie mit Frauen zur Beratung stand. Die letztere war kurz. Der Vorsitzende schlug vor, am 30. Juli eine Fahrt ins Blaue zu unternehmen, und der stimmte man allseitig zu. Treffpunkt ist mittags 12.50 Uhr der Bahnhof. Der Militärverein veranstaltet kommenden Sonnabend im „Adler" anstelle des im Frühjahr ausgefallenen Kränzchens ein Konzert der Städtischen Orchesterschule, das besonders ausge zeichnet wird durch den Besuch Sr. Kgl. Hoheit des Prinzen Friedrich Christian, Markgrafen von Meißen, und Schutzherrn des Sächs. Militärvereinsbundes, der abends gegen 8 Uhr mit General Baron O'Byrn hier eintreffen wird. Der Eintritt ist für die Kameraden und ihre Frauen kostenlos. Die Veteranen werden an diesem Tage besonders geehrt. Warnung vor einem herumziehenden „Zahnarzt". Dem hiesigen Gendarmerieposten ist zur Kenntnis gelangt, daß ein Unbekannter im hiesigen Bezirk die Zahnbehandlung im Um herziehen ausübt. Dieses Gewerbe im Umherziehen sst nicht nur verboten, sondern gefährdet auch aus hygienischen Gründen Leben und Gesundheit der Patienten. Sofern der Unbekannte bereits in Tätigkeit getreten ist oder in Zükunft auftretcn follts, wird gebeten, sofort den Gendarmerieposten Wilsdruff oder die nächste Kriminaldienststelle zu benachrichtigen. Krastpostverkehr. Die wegen Erneuerung der Muldenbrücks in Roßwein feit einigen Wochen umgeleiteten Kraftpostwagcn der Linie Dresden—Nossen—Roßwein—Döbeln verkehren ab gestern wieder durch den Ort Marbach, da die Brücke bereits wieder einseitig befahrbar-ist. Die Umleitung der Wagen über Marbach—Auentalstraße—Roßwein kommt also nunmehr wie der in Wegfall. Gegen Hakenkreuze auf schwarz-weiß-roten Flaggen. Von der Reichsleitung der NSDAP, wird darauf «hingewiesen, daß die Vermischung der schwarz-weiß-roten Fahne und der Haken kreuzfahne nicht erwünscht ist. E» «oben vielfach schwarz-