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I MlSdeufter TageblM I 2. Blatt Nr. 170 — Montag, den 24. Juli 1933 DageKsyriusi Gib niemand ungebeten Rat, Er könnte, wenn befolgt, mißglücken, Und dir legt man die Lchuld der Tai Als schwere Last dann auf den Rücken. Das Reichs-Konkordat. Was das Konkordat bringt. Das am 20. Juli 1933 unterzeichnete Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl bringt einleitend den Willen der Vertragschließenden zum Ausdruck, das Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer für beide Teile befriedigenden Weise und dauernd zu regeln. Grundsätzlich gewährleistet daher im Artikel 1 das Deutsche Reich die Freiheit des Bekenntnisses undderöffentlichen Ausübung der katho lischen Religion; innerhalb des für alle geltenden Gesetzes hat die Katholische Kirche ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen. Diese Bestimmung ent spricht dem Artikel 137 der Reichsverfassung, auf den übrigens auch im weiteren Inhalt des Konkordats häufig Bezug genommen wird. Im übrigen ist das Konkordat eine Rahmenvereinbarung, die auch die mit Bayern, Preußen und Baden abgeschlossenen Konkordate umfaßt und Reichsrecht für die übrigen Länder wird. Entsprechend der ausdrücklich gewährleisteten Frei heit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion ist die A u s ü b u n g der geist - lichen Tätigkeit und der Aufbau der Hierarchie völlig freigelassen und außerdem nach Maßgabe der all gemeinen staatlichen Gesetzgebung geschützt. Die gegen wärtige Kirchenorganisation bleibt bestehen und Neuorganisationen erfolgen in Vereinbarung mit der Landes- bzw. Reichsregierung. Der öffentlich-rechtliche Charakter aller Einrichtungen der Katholischen Kirche wird beibehalten und alle Kirchenämter werden ohne Mit wirkung des Staates besetzt. Nur bei der Ernennung der Erzbischöfe, Bischöfe und der beiden obersten Bistums geistlichen hat der zuständige Reichsstatthalter das Recht, aus allgemein politischen Gründen Bedenken geltend zu machen, die die Ernennung aufschieben. Die katholischen Geistlichen müssen deutscher Staatsangehörig keit sein, und die Bischöfe leisten in die Hand des Rcichs- statthalters vor Besitzergreifung ihrer Diözese einen Treu eid, in dem sie unter anderem versprechen, die verfassungs mäßig gebildete Regierung zu achten und sie von dem Klerus achten zu lassen. Nach einer Reihe von Bestimmungen, die die ver mögensrechtlichen Verhältnisse der katholischen Kirche regeln, werden im Konkordat ausführlich die Be ziehungen der Kirche zur Schule festgelegt. Im Anschluß an den 8 146 der Reichsvcrfassung, dar solange und vergeblich die Grundlage für ein Reichsschnlgesetz hatte abgeben sollen, wird bestimmt, daß der katho lische Religionsunterricht in den Volks- und höheren Lehranstalten ordentliches Lehrfach bleibt, ebenso Wie in den Berufs- und Mittelschülen; man darf daran er innern, daß die Einführung des Religionsunterrichts an den Berufsschulen im vergangenen Jahre durch den da maligen Reichskanzler von Papen veranlaßt worden ist. Auch im Religionsunterricht soll die Erziehung zu vater ländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflicht bewußtsein erfolgen. Den Einfluß der Kirche aus den Schulunterricht regeln die drei Bestimmungen, daß den kirchlichen Oberbehörden im Einvernehmen mit der Schul behörde die Möglichkeit der Prüfung des Religionsunterrichts zusteht, daß ferner bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern eine Verständigung zwischen dem Bischof und der Landes regierung stattfindet und daß in allen katholischen Volks schulen nur solche Lehrer angestellt werden, die der Kirche angehören und den besonderen Erfordernissen der katho lischen Bekenntnisschule entsprechen. Die Beibehaltung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet, und in allen Gemeinden, wo Eltern oder sonstige Er ziehungsberechtigte es beantragen- werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schul- organisatorischen Verhältnisse einen geordneten Schul betrieb durchführbar erscheinen läßt. Diese Bestimmung ist insofern bedeutungsvoll, als die Katholische Kirche grundsätzliche Gegnerin der sogenannten christlichen Simultanschule ist, und nun durch das Konkordat die Möglichkeit geschaffen wird, diese Schulart dort, wo sie, wie z. B. in Preußen und Baden, besteht, durch eine Be kenntnisschule zu ersetzen. Bemerkenswert ist, daß im Konkordat auch für ge wisse Fälle eine Ausnahme der Bestimmungen des Ehe standgesetzes dadurch getroffen wird, daß in Fällen schweren sittlichen Notstandes die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden kann. Aber vielleicht noch interessanter ist die Vereinbarung darüber, daß inerhalb des Reiches wohnhafte katholische Angehörige einer nichtdeutschen völkischen Min derheit bezüglich der Berücksichtigung ihrer Mutter sprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirch lichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden dürfen, als es der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache inner halb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht. Diese Bestimmung erscheint über aus wichtig und bedeutsam jedem, der die katholisch kirchlichen Verhältnisse diesseits und jenseits, namentlich der polnischen Grenze, kennt, und der weiß, wie außerordentlich schwer drüben die deutschen Katho liken kirchlich benachteiligt werden, während sich bei uns die katholischen Polen einer oft ganz ungerechtfertigten Bevorzugung erfreuen können. Wichtig ist dabei auch die ausdrückliche Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse, weil jenseits der Grenze auch in dieser Be ziehung das Recht und die Tatsache^ oft weit aus einanderklaffen. - ..o schließlich erklärt der Heilige Stuhl im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei künftiaen konkordativen Abmachunaen mlt anderen Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigem die Rechte der deutschen Minder heiten schützenden Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen. In der heißumstrittenen Frage der katholischen Vereine wird folgendes bestimmst: „Diejenigen katholischen Organisationen und Ver bände, die ausschließlich religiösen, rein kultu rellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und ihrer Tätigkeit geschützt. Diejenigen, die außerdem auch anderen, dar unter auch sozialen und b e r u f s st ä n d i s ch e n, Aufgaben dienen, sollen unbeschadet einer etwaigen Ein ordnung in staatliche Verbände den obengenann ten Schutz genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Tätigkeit auß'erhalb jeder politischen Partei entfalten. Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmun gen dieses Artikels fallen, bleibt der Vereinbarung zwischen Reichsregierung und deutschem Episkopat Vor behalten. Insoweit Reich und Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge ge tragen, daß deren Mitglieder die Ausübung ihrer kirch lichen Verpflichtungen an Sonn- und Feier tagen regelmäßig ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sitt lichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre. Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick aus die durch die Bestim mungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Siche rungen einer dis Rechte und Freiheiten der Katholischen Kirche in Reich und Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mit gliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschlietzen." Noch einmal kommt im letzten Artikel des Konkordats der Wille zum Ausdruck, in dem diese Vereinbarung über haupt geschlossen wurde: es heißt dort, daß bei Meinungs verschiedenheiten der Auslegung oder Anwendung das Reich und der Heilige Stuhl ingemeinsamemEin« vernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen werden. Das Ende einer iausen-jahrigen Auseinandersetzung. Die Bedeutung des Reichskonkordats. Zum Abschluß des Konkordats wird von unterrichteter Seite folgendes mitgeteilt: Das nunmehr unterzeichnete Reichskonkordat bedeutet den ersten feierlichen Vertragsabschluß zwischen dem Deutschen Reiche und der Katholischen Kirche am Ende einer tausendjährigen Auseinander setzung. Es weist wie alle Akte der nationalsozia listischen Regierung vor allem in die Zukunft. Die Herstellung des konfessionellen Friedens in dem bc- kenntnismäßig gespaltenen deutschen Volke ist eine zwin gende Notwendigkeit, um die wahre Einigkeit innerhalb des deutschen Vaterlandes herzustellcn. Wie durch das Reichsstatthaltergesetz der Partikularismus in Deutsch land endgültig beseitigt worden ist, so räumt das nun mehr vorliegende Reichskonlordat m i t den letzten Resten der Kulturkampf st immung in Deutschland auf. Es wäre müßig, angesichts dieser geschichtlichen Tatsache nach alter deutscher Unsitte allzusehr die Einzelheiten des Vertragswerkes mit Haarspalte reien abzuwägen. Drei Hauptgesichtspunkte stehen im Vordergrund einer dem Geist dieses Vertragswerkes gerecht werdenden Betrachtung. Die Einfluß- sphärendes Staates einerseits und der Kirche anderer seits werden gegenseitig gesichert, aber auch abge- grenzt. Während im liberalen Zeitalter die Kirche zur Sicherung ihres Einflusses stark in das politische Gebiet vorgestoßen war, ist dazu heute keine Notwendigkeit mehr. Denn der Staat ist ja in Zukunft der Garant der christ lichen Mission der Kirche. Er sichert ihr die Bekenntnis schule und damit die religiöse Erziehung und Durchdrin gung des Heranwachsenden Geschlechts. Daraus ergibt sich aber auch, datz, nunmehr die Diener der Kirche aus der parteipolitischen Sphäre ausscheiden. Der Geistliche wird sich in Zukunft ausschließlich seinen seelsorgerischen Pflichten zu widmen haben. Dieses Gebiet ist wahrlich umfassend genug, um verantwortungs bewußten Persönlichkeiten weiten Spielraum zu einer gedeihlichen Entfaltung ihrer Kräfte zu bieten. Beson ders bemerkenswert ist, daß sich das Deutsche Reich in Artikel 32 des Konkordats verpflichtet, diesen Grundsatz auch gegenüber den Geistlichen aller nichtkatholischen Be kenntnisse durchzusetzen. Damit ist zu dem staatlichen Ver bot der Neubildung politischer Parteien ein durch die deutsche Geschichte der letzten 100 Jahre deutlich genug als notwendig erwiesener Zwang hinzugefügt worden. In engem Zusammenhang mit dem Verbot für Geist liche, politischen Parteien anzugehören oder für solche tätig zu sein, steht die Beschränkung der katho- lischen Verbände und Vereine auf solche Zwecke, die abseits aller Parteipolitik, abseits auch von jeder Art G e w e r k s ch a f t s p o l i t i k liegen. Die katholischen Verbände und Vereine zerfallen, soweit sie zugelassen werden, in zwei Hauptgruppen: solche, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen oder karitativen Zwecken dienen, und in solche, die außerdem noch anderen, hauptsächlich sozialen oder bernfsständischen, Zwecken gewidmet sind. Die Vereine der ersten Gruppe können ihr Leben, — vorausgesetzt, daß sie sich innerhalb der ihnen gesteckten Grenzen bewegen, — frei und ungehindert führen. Die Vereine der zweiten Gruppe kennen in staat lich betreute Verbände eingegliedert werden und ver zichten insoweit auf ihre volle Selbltändia- keist. Doch dürfen auch sie unter dieser einen Voraus setzung selbständig ihre Zwecke auf die bei ihnen herkömm liche Weise verfolgen. Sie werden sich besonders sorg fältig davor zu hüten haben, auch nur den Anschein partei politischer oder gewerkschaftlicher Tätigkeit zu erwecken. Die Vereine beider Gruppen werden in ihrem Eigentum und ihrem Eigenleben vom Reiche geschützt. Rechtliche Nachteile dürfen durch die Zugehörigkeit zu solchen Vereinen usw. ihren Mit gliedern weder in der Schule noch im Staatsleben er wachsen. Das Reichsministerium des Innern stellt im Benehmen mit dem deutschen Episkopat ein Verzeichnis der Verbände und Vereine beider Gruppen auf. Ver änderungen, Neugründungen oder das Erlöschen der Ver bände oder Vereine sind dem Reichsministerium des Innern zu melden. Die Liste wird demnächst veröffent licht werden. Schließlich dürfte sich die Öffentlichkeit auch mit der Frage des Verhältnisses des Reichskonkordals zu den bis herigen Länderkonkordaten (Bayern, Preußen, Baden) besonders beschäftigen. Das Neichskonkordat tritt den genannten Länderkonkor daten im allgemeinen ergänzend zur Seite. Das Bistum sowie die Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz, die bisher noch nicht von Länderkonkordaten erfaßt waren, erfahren hier eine den Verhältnissen in den übrigen deutschen Ländern weitgehend angeglichene Rege lung. Die Zeit für eine Beseitigung der Länderkonkordate und für eine Herübernahme ihrer Bestimmungen in ein Neichskonkordat ist noch nicht gekommen. Die staats rechtliche Entwicklung des Deutschen Reiches läßt aber er warten, daß diese Notwendigkeit in absehbarer Zeit ein- trctcn wird. Dann wird das gesamte Gebiet der Staat und Kirche gemeinsam berührenden Fragen in einem einzigen Neichs konkordat zu regeln sein Schließlich sei noch erwähnt, daß neben der Neurege lung der Militärseelsorge auch die Minderheiten - frageberührt wird. Während der Heilige Stuhl sich hier feierlich zu seinen immer vertretenen Grundsätzen von der Aufrechterhaltung der Muttersprache im Religions unterricht bekennt, beweist das Neichskonkordat seinen loyalen Willen zum Schutz andersvölkischer Minderheiten auf der Grundlage vollkommener Gegenseitigkeit. Wer darf das Braunhemd fragen? Die Neichspresscstelle der NSDAP, teilt mit: Die heutige NSK. enthält eine Bekanntgabe des Stell vertreters des Führers, Rudolf Hetz, über die Berech tigung zum Tragen des Braunhemdes. Danach darf das Braunhemd nur von Angehörigen der SA., SS. und von Parteimitgliedern getragen werden, die ihre Aufnahmeerklärung vor dem 30. Januar 1933 abgabcn, und endlich von solchen nach dem 30. Januar 1933 cin- getretenen Personen, die im Besitz eines besonderen Ausweisesder Parteileitung sind. * Der Reichsjugendführer Baldur von Schirach ist in die Reichsleitung des Kampfbundes für Deutsche Kultur eingetreten. Um eine enge Arbeitsgemeinschaft zwischen der Reichsjugendführung und dem Kampfbund herzustellcn, ist der Reichsgeschäftssührer des Kampfbun des in den Stab der Reichsjugendsührer berufen worden. * Der als Sonderkommissar für Luftfahrtfragen des Obersten SA.-Führers verwendete Direktor der Deutschen Verkehrsflug-AG., Croneiß, ist vom Stabschef Röhm unter Beförderung zum Oberführer zum Flugreferenten der Obersten SA.-Führung ernannt worden. Er wird in der Hauptsache die Verbindung zwischen der Obersten SA.-Führung und Lustfahrtminister Göring sowie den übrigen mit Luftfahrtfragen beschäftigten Dienststellen in Deutschland aufrechterhalten. * Der bayerische Kultusminister Hans Schemm er nannte in seiner Eigenschaft als Neichsleiter des National soziali st ischen Lehrerbundes den Studienrat Pg. Willi G r i e p e n t r o g - Berlin zum Leiter der Reichsfachschaft „Lehrer an höheren Schulen". Ferner bestätigte Kultusminister Schemm den Ministerial rat a. D. Pg. Dr. Seidl- Berlin als Leiter der Reichs fachschaft „Lehrer an Hochschulen". Hilfeleistung -er Reichswehr hei öffentlichem Notstand. Änderung des Wehrgesetzes. Im Reichsgesetzblatt wird ein Gesetz verkündet, das das Wehrgesetz vom 23. März 1921 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wehrgesetzes vom 18. Juni 1921 ändert: Danach hat im Falle öffentlicher Not stände oder einer Bedrohung der öfffent- lichen Ordnung die Wehrmacht auf Anfordern der Reichsstatthalter, in Preußen des Reichskanzlers und der von diesen bestimmten Behörden Hilse zu leisten. Das Ersuchen soll nur ergehen, wenn die eigenen Kräfte des Landes nichtausreichen. Weiter wird derNeichs- wehrminister ermächtigt, im Bereich der Wehrmacht angestellte Zivilpersonen den für Soldaten gelten den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise zu unterstellen, wenn und solange dies die militärischen Not wendigkeiten erfordern." Vier weitere oflpreußische Kreise von Arbeitslose« befreit. In Ostpreußen gelang cs, vier weitere Kreise von Arbeitslosen zu befreien. Es sind dies die bei Königsberg gelegenen Kreise Braunsberg und Wehlau, der Kreis Darke h men, der außerdem noch etwa 200 Ar beitslose aus der benachbarten Stadt Insterburg unterbringen wird, und der Kreis Währungen, der noch im Februar 1850 und im Mai 1200 Arbeitslose hatte. Er wird bis zum 1. August außerdem noch über 1000 Arbeitslose aus der benachbarten Industriestadt Elbing beschäftigen. Der Kreis Pillkallen, der bekanntlich als erster die Arbeitslosigkeit überwunden hat, hat in zwischen 1100 neue Arbeitsstellen für Arbeitslose aus der Stadt Tillit vorbereitet.