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WsdmfferTageblatt Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Das »Wilsdruffer Tageblatt- erscheint an allen Werktagen nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— NM. Irei Haus, bei Postbestellung 1,86 RM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Rpfg. Alle Postanstalten und Post- Doten, unsere Austräg er u. . GeschästssteÜe, nehmen zu jeder Zeit Bestellungen ent- WöcheNvküff fÜk WffsdlUff U. UlNgegeNd gegen Im Falle höherer Gewalt,Kriegod.sonstiger " -- Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung eingesandter Schriftstücke erfolgt nur, wenn Rückporto beiliegt. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter Anzeigenpreis: die «gespaltene Raumzeile 20 Rpfg.» die 4gespaltene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Reichs pfennige, die 3 gespaltene Reklamezeile im textlichen Teile I RM. Nachweisungsgebühr 20 Reichspfennige. Vorge schriebene Erscheinungs- tage und Platzvorschriftew werden nach Möglichkeit Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 berücksichtigt. Anzeigen annahme bis vorm.10Uhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übern, wir keine Garantie. Jeder Rabattanspruch erlischt, wenn der Betrag durchs Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amts gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 168 — 92. Jahrgang Telegr.-Adr.: „Amtsblatt" Wilsdruff Dresden Postscheck: Dresden Freitag, den 21. Juli 1933 Der Einkommen- und Mperschafis- üenerbescheid kommt! Möglichkeiten zur Steuererstattung und Herabsetzung der Vorauszahlungen. Die Finanzämter sind zur Zeit mit der Versendung der E i n k o m m e n- und Körperschafts st euer- bescheidefür I932 beschäftigt, die infolge Ver schlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage während 1932 vielfach Möglichkeiten zu Steuererstattungen und Ermäßigungen der Vorauszahlungen bieten werden. Die Steuerbescheide sind gegenüber den Vorjahren wesent lich vereinfacht insofern, als die Veranlagungen nach dem neuen Einkommensteuereinheitstarif vorgenom men sind, in dem bekanntlich die eigentliche Einkomm - m e n st e u e r wie auch die neben ihr erhobenen fünf- prozentigen Zuschläge für Einkommen über 8000 Mark, die Ledigenzuschläge und dieKrisen- veranlagtensteuer zusammengefaßt sind. Die umständliche Berechnung der Vorjahre, in der alle diese zusätzlichen Steuern noch besonders berechnet waren, ist demnach weggefallen. Gesondert ausgeworfen sind nur noch die zehnprozentigen Zuschläge der Aufsichtsratsver gütungen. Bei Erhalt des Steuerbescheides empfiehlt sich zu nächst, nachzuprüfen, ob das der Jahres st euer- fchuld zugrunde gelegte Einkommen mit dem in der Steuererklärung angegebenen übereinstimmt. Regelmäßig ist, wenn das nicht der Fall ist, der Grund dafür auf der zweiten Seite des Bescheides im Abschnitt 0 angegeben. Das Fehlen dieser Angabe macht den Steuerbescheid aber nicht ungültig. Wo das Finanzamt das Einkommen abweichend von der Steuererklärung geschätzt hat, ist besondere Nach prüfung der Richtigkeit dieser Schätzung geboten. Hierzu sei bemerkt, daß die Steuerbehörde nicht willkürlich schätzen darf, fondern daß sie nach K 217 der Reichsabgaben ordnung alle Umstände berücksichtigen muß, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Finanzamt darf grundsätzlich auch nur dann schätzen, nachdem es dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben hat, sein zu niedrig erscheinendes deklariertes Einkommen zu erläutern. Das gilt besonders auch für die Fälle, in denen buch führende Steuerpflichtige nicht nach dem Ergebnis ihrer Buchführung veranlagt sind. Will das Finanzamt hier schätzen, insbesondere weil das Gewinnergebnis in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Gewinnergeb nissen anderer gleichartiger Betriebe steht, so muß dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des Reichs finanzhofes vorher immer erst Gelegenheit gegeben sein, das Mißverhältnis aufzuklären. Nur wenn diese Aufklärung nicht gelingt, darf geschätzt werden. Hat das Finanzamt nach Ansicht des Steuerpflichtigen zu Unrecht oder zu hoch geschätzt, so kann hiergegen Einspruch oder evtl, auch gleich die Sprungberufung ein gelegt werden. Bemerkt sei, daß hierbei die Rechtsmittel möglichkeiten gegenüber früher erweitert worden sind. Wahrend man früher in Fällen, in denen wegen schuld- hafter Verletzung steuerlicher Verpflichtungen schätzungs weise veranlagt war, nur gegen die Schätzung als solche das ordentliche Nechtsmittelversahren, wegen der Höhe der Schätzung aber nur die Verwaltungsbeschwerde an das Landesfinanzamt hatte, kann man heute auch in dem letzteren Falle Einspruch, Berufung und evtl. Rechts beschwerde einlegen. Ist das in dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegte Einkommen nicht zu beanstanden, so prüft man zweckmäßig die Richtigkeit der Steuerberechnung selbst nach. Bei den nicht einfachen Tarifvorschriften wird man hier nicht anders als durch Einsicht in den Ein kommensteuertarif und die amtlichen Einkommensteuer tabellen auskommen, die sowohl im Reichsgesetzblatt 1933 Nr. 23 Seite 123 ff. wie auch im Reichssteuerblatt 1933 Nr. 11' Seite 240 ff. veröffentlicht sind. Besonders wichtig ist weiter die Anrechnung der 1932 geleisteten Vorauszahlungen. Da der Einkommensteuerbescheid in diesem Jahre in der Berechnung der Steuerschuld auch die Krisenveranlagten steuer mit umfaßt, kommen auf die jetzige Jahressteuer schuld außer den eigentlichen Einkommensteuervoraus- Zahlungen vom 10. Äiärz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auch noch die Krisensteuervorauszahlungen vom 10. März und 10. Oktober zur Anrechnung. Da gegen ist die am 10. Januar 1933 geleistete Krisensteuer vorauszahlung nicht anrechnungsfähig, denn sie ist eine Nachzahlung ans die nachträglich noch erhöhte Krisensteuer des Jahres 1931. Ebensowenig sind auch die Ledigen steuerzahlungen vom 10. Juni und 10. Dezember 1932 (bei Landwirten vom 15. November 1932 und 15. Februar 1933) sowie die an den gleichen Tagen geleisteten Zuschlags zahlungen von 5 Prozent bei Einkommen von mehr als 8000 Mark anrechnungssähig, weil sie noch Nachzahlungen auf das Jahr 1931 darstellen. Anrechnungsfähig sind indessen die Steuerabzüge vom Kapitalertrag und die Lohnsteuerabzüge, soweit sie auf veranlagten Einkommen entfallen. Jie AMWO ill MeOn. Neuer Arbeitssieg in Ostpreußen. Der dritte Ostpreußenkreis von Arbeits losen befreit. Wie der Völkische Beobachter meldet, ist nunmehr auch der dritte Kreis, und zwar der Kreis Niederung in Ostpreußen, erwerbslosenfrci. Der Oberpräsidcnt und Gauleiter Erich Koch hat diese Tatsache wiederum in einem Telegramm an den Herrn Reichspräsidenten, den Herrn Reichskanzler, den Neichssinanz- minister, den Reichsarbeits Minister und an den Staatssekretär im Rcichsfinanzministerium, Reinhardt, gemeldet. Das Telegramm hat folgenden Wortlaut: „Heute Kreis Niederung als dritter Ostpreußenkreis frei von Ar beitslosen. Nach dem Bericht des Landrats will Kreis Niederung in kürzester Frist 800 Arbeitslose aus Tilsit unterbringen, um so mitzuhelfen, auch die Stadt Tilsit binnen zwei Wochen von Arbeitslosen befreien zu können, gez. Koch, Oberpräsident, Gauleiter." Noch erstaunlicher als die Befreiung des dritten Kreises von Arbeitslosen ist die Tatsache, daß nunmehr das Oberpräsidium in Königsberg mitteilen kann, die Ar beiten für die Arbeitsbeschaffung in Ostpreußen seien so weit gediehen, daß man bis zum 1. August täglich einen neuen Landkreis von Erwerbslosen frei machen könne. * Mit welchem Eifer in Ostpreußen weiter an der Be- feitigung der Arbeitslosigkeit gearbeitet wird, beweist die Tatsache, daß allein an einem Tage in Pr.-Eylau, einem Städtchen von 3000 Einwohnern, 243 Arbeits stellen vermittelt wurden. Die gesamte ostpreußische Bevölkerung ist von begeisterter Hingabe erfüllt. Ostpreußens letzte Arbeitslose. Drei ostpreußische Kreise können sich rühmen, keine Arbeits losen mehr zu zählen — mit Ausnahme dieser Herren. Es sind nämlich die Beamten des Ar b e i t s a m t e s, die nun durch das Ende der Arbeitslosigkeit selbst arbeitslos ge worden sind und denen hier vom Oberpräsidenten Koch für ihre jahrelange mühevolle Arbeit der Dank aus- aeivrochen wird. Dankschreiben des Reichspräsidenten an Sberpräsident Koch. Beim Oberpräsidenten von Königsberg ist laut Mit teilung der Pressestelle solgendes Schreiben des Reichspräsidenten von Hindenburg an den Ober präsidenten der Provinz, Gauleiter Koch, eingegangen: „Herr Oberpräsident! Für freundliches Telegramm vom 16. d. M. spreche ich meinen herzlichen Dank aus. Ihre Meldung von der Beendigung der Arbeitslosigkeit im Kreise Pillkallen hat mich mit Befriedigung und mit der Hoffnung erfüllt, daß auch in den übrigen Teilen Ost preußens die Arbeitslosigkeit ihrem Ende entgegengehen wird. Mit freundlichem Gruß von Hindenburg." * Heues Danktelegramm Hindenburgs. An den Obcrpräsidcnten Koch. Auf ein erneutes Telegramm des Oberpräsidenten Koch in Königsberg an den Reichspräsidenten, in welchem mitgeteilt wird, daß als dritter ostpreußischer Kreis der Kreis Niederung frei von Arbeitslosen ist, hat der Reichspräsident dem Oberpräsidenten Koch- Königsberg folgendes Telegramm übersandt: „Haben Sie vielen Dank für Ihre Meldung von der Behebung der Arbeitslosigkeit in den Kreisen Deutsch- Eylau und Niederung. Wünsche weiter guten Er folg auf diesem Wege." * ZndustrieMrer wieder hoffnungsvoll. Anläßlich einer Aussprache im Reichsstand der Deutschen Jdustrie bestand volle Einmütigkeit dar über, daß die großzügigen Maßnahmen der Re'ichsregie- rung auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung die Unter nehmerinitiative erneut belebt und gefördert haben. Die Vertreter der verschiedensten Industriezweige waren sich darüber einig, daß durch Steucrentlastung und -Vereinfachung, durch organische Zinsfenkung, durch För derung eigener Kapitalbildung sowie durch Beseitigung bürokratischer Hemmnisse auf dem Gebiet der Sozial politik die größten Möglichkeiten bestehen, den von der Reichsregierung bereits mit sichtbarem Erfolg aufgenommenen Kampf gegen die Arbeitslosig keit zur vollen Auswirkung zu bringen. Aussprache Danes mit dem bayerischen Ministerpräsidenten. Reichsernährungsminister Darrö stattete in Mün chen dem bayerischen Ministerpräsidenten Siebert einen Besuch ab. In eingehenden Erörterungen wurden dabei die Verhältnisse der bayerischen Landwirtschaft in ihren Beziehungen zum Reichsernährungsministerium klar gestellt. Darrs betonte, daß er die Bedeutung der bayerischen Landwirtschaft in besonderem Maße erkenne und einschätze. Darum sei er gern bereit, sie nach Mög lichkeit zu unterstützen. Soweit sich nach vorstehenden Anrechnungen eine Überzahlung der Jahressteuer ergibt, muß das Finanzamt den Überschuß erstatten. Es ist aber berechtigt, Überzahlungen auf andere etwa sonst noch geschuldete fällige Reichssteuern, wie zum Beispiel die Vermögens steuer, die Aufbringung, die Kapitalverkehrssteuer usw., anzurechnen. Dagegen ist eine Aufrechnung mit an deren als Reichssteuern, zum Beispiel Gewerbesteuern, unstatthaft. — Eine Verzinsung zu erstattender Vor auszahlungen kann nicht verlangt werden. Der Reichs finanzhof hat eine solche Verzinsung erst für die Zeit nach Rechtskraft des die Erstattung festsetzenden Steuer bescheides anerkannt. Nur in dem seltenen. Fall, daß das Finanzamt die Vorauszahlungen von sich aus gemäß § 99 EStG, erhöht hatte, ist ein Verzinsungsanspruch bei der Erstattung gegeben. Während 1932 sind in großem Umfange Voraus zahlungen auf die Stundungszinsen gestundet worden. Ferner haben die Finanzämter bei unpünktlichen Steuerzahlern häufig hohe Verzugszuschläge (vom 1. Februar bis 16. September 114 Prozent, seitdem ein Prozent für jeden angesangenen halben Monat) berechnet. Kommen in solchen Fällen zuvielgezahlte Beträge zur Erstattung, so wird häufig auch Erstattung dieser Zinsen und Verzugszuschläge verlangt. Nach der ständigen Recht sprechung des Reichsfinanzhofs ist jedoch eine Erstattung von Verzugszinsen und Stundungszinfen unzulässig, weil dann der unpünktliche Steuerzahler bester wegkommen würde als der pünktliche, der inzwischen mit dem für die Steuerzahlungen verwandten Gelds nicht hat arbeiten können oder womöglich hochverzinsliche Schuldverpflich ¬ tungen hat eingehen müssen. Anders hat der Reichssinanz- hof hinsichtlich der Verzugszuschläge entschieden und hier den Erstattungsanspruch bejaht. (Urteil vom 3. Januar 1928 — 1^ 378/27.) Überzahlte Lohnsteuerbeträge kommen auch in diesem Jahre nicht mehr Mr Erstattung, denn die Lohnsteuererstattungen sind durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 allgemein aufgehoben worden. Es wird sich hier auch auf dem Billigkeitswege keine Erstattung er reichen lassen, da das praktisch zu einer Außerkraftsetzung der Bestimmungen der Notverordnung führen würde. Die Erstattung von Beträgen, die im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag ein behalten sind, ist sehr beschränkt und nur möglich, wenn das gesamte nach Z 54 EStG, abgerundete Einkommen nicht mehr als 1300 Reichsmark beträgt (bei Familien angehörigen entsprechend mehr) und die einbehaltenen Steuerbeträge nicht mehr als 20 Reichsmark ansmachen. Eine Erstattung kommt angesichts dieser Bestimmungen praktisch so gut wie gar nicht in Frage, noch dazu weil der Reichsfinanzhof unter Einkommen in diesem Sinne ledig lich die Roheinnahmen eines Steuerpflichtigen versteht, nicht dagegen etwa das nach Abrechnung anderweitiger Verluste oder Ausgaben verbleibende Netto-Einkommen. Die jetzt festgesetzte Einkommensteuerschuld bildet die Grundlage für die weiterhin für 1933 zu leistenden Vor auszahlungen. Diese Vorauszahlungen lasten sich senken, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft nachweist, daß sich sein Einkommen 1933 gegenüber 1932 voraussicht lich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 1000 Reichsmark niedriger berechnen wird als 1932