Volltext Seite (XML)
MsdmfferMMM Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Das „Wilsdruffer Tageblatt" erschein! an aNen Werktagen nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— NM. srer Haus, bei Postbestellung 1,80 NM. ,u üglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Rpfg. Alle Postanstallen, Post boten und unsere Aus- träger und EeschäfissteUen °°hme° ,u i-d« B-. Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend ft-llung-n enigkgen. Am Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Be- riebsstörungen besteht Keti Aniprucr- auf Lieicrung der Leitung oder Kürzung des Bezugspreises. — Rücksendung eingeiandtc, Schriftstücke erfolgt nur. wenn Porto beiliegt. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter Anzetgkvprei»! die 8gci1 »Mn« SiavM iciU 20 die 4ge1paItenc Zei>e der amtlichen Bekanntmachungen 40 Beichr- psennig«, die Sgespaltene Deklamezeile im textlichen Teile 1 AWK. Siachweisungsgebühr 20 Aeichspsennige, Dor« geschriebeneErscheinungs« . ,, „ tage und Platzvorschristen werden nach Möglichkeit Aernfprkcher! ÄMt 28llSdrUff dtk. 6 derüchsichtigt. Anzeigen annahme bi» norm.IVUHr. " ' Für die Richtigkeit de» durch Feruruj übermittelten Anzeigen übern, wir keine lSarantie, Jeder Aabattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingczogen werden mutz oder der Austraggeber in Konkurs gerät. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amts gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 252 — 91. Jahrgang Telegr.-Adr.: .Amtsblatt' Wilsdrufs-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Mittwoch, den 26. Oktober 1932 Eine WieMige EnWiMg der StMMiGW. Der Spruch von Leipzig. Mit größter Spannung wurde das nur sehr langsam heranreifende Urteil des Staatsgerichtshofes in der „Preutzenfrage" erwartet, und fast drei Monate sind ver strichen, seit die Klage in Leipzig eingereicht wurde. Am 10. Oktober erst begannen die Gerichtsverhandlungen, die am 17. Oktober abgeschlossen wurden; und in fast acht tägiger Frist schmiedeten die Richter am Urteil. Die Spannung war verständlich Zwar war der Staatsgerichtshof schon so manchesmal zu politisch schwer wiegenden Entscheidungen berufen, aber diesmal handelte es sich um einen derart bedeutungsvollen Fall wie nie zuvor. Klage der am 20. Juli aus dem Amt entfernten preußischen Regierung, Klage der Zentrums- und der Sozialdemokratischen Fraktion des Preußischen Landtags, Klage der Länder Bahern und Baden — alles wegen der Frage um die Rechtsgültigkeit der Notverordnung vom 20. Juli, überbuch um die Rechtsgültigkeit der zahllosen Maßnahmen, die der vom Reichskanzler bestellte Reichs kommissar bzw. dessen Stellvertreter Dr. Bracht getroffen hatten. Die Klagen der beiden Länder hatten einen andern verfassungspolitischen Zweck: Es sollte einmal positiv fest- gestellt werden, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen verfassungsmäßiger Art — Artikel 48 Absatz 1 — der Reichspräsident mit einer solchen „Reichsexekution" gegen ein Land vorgehen darf, und zweitens, wie weit in einem solchen Falle die Befugnisse des Reichskommissars zwecks Wiederherstellung der „gefährdeten Ordnung und Sicher- Veit" kinnaemäk reicben dürfen. Der Staatsgerichtshof stand also vor Klärung der beiden Fragen — gemäß Artikel 48 —, ob die ehemalige preußische Regierung „die ihr nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht er füllt" habe und ob — Absatz 2 — in Preußen „die öffent liche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder ge fährdet" gewesen sei, so daß der Reichspräsident das Recht hatte, einzugreifcn. Die Reichsregierung bzw. ihre Ver treter und Sachverständigen in Leipzig stellten sich nun auf den Standpunkt, daß eine Antwort auf jene zweite Frage zu geben und entsprechend zu handeln allein im Ermessen des Reichspräsidenten liege. Wenn er also die Lage für gefährdet ansehe oder eine Pflichtverletzung der betreffenden Regierung als vorliegend betrachte, bann habe er ohne weiteres das Recht zur „Reichserekution". Der Staatsgerichtshof in Leipzig hat nun erklärt, es sei offenkundig, daß die Verordnung vom 20. Juli in einer Zeit schwerer Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen worden sei, daß mithin die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Grund des Artikels 48, Absatz 2, ohne weiteres gegeben seien. Gleich zeitig wird hier auch ein Einwand Preußens zurück gewiesen, daß die Verordnung ein „Ermessensmißbrauch" oder eine „Ermessensüberschreitung" des Reichspräsiden ten darstelle, sofern als tatsächlich für das Einschreiten irgend welche anderen Grünbe als die in der Verordnung angeführten vorgelegen oder Maßnahmen getroffen wor den seien, die anderen Zwecken dienten als denen der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung. Aller dings verlangt nun der Zweck des Eingreifens durch Not verordnung, daß nur eine dementsprechende Einschränkung der Amtsbefugnisse von Ministern, Beamten und so weiter erfolge. Auf der anderen Seite hat aber das Reichsgericht, was nicht minder wichtig ist, ausdrücklich erklärt, daß der Absatz 1 des Art. 48 für die Begründung dieses Ein greifens des Reichspräsidenten deswegen nicht an wendbar gewesen sei, weil kein Anhalt für die Annahme vorliege, daß der preußische Minister des Innern es wirklich an der nötigen Tatkraft gegenüber den Kommunisten habe fehlen lassen, wie es von feiten des Reiches behauptet worden war. Zur Rechtsgültigkeit der Notverordnung genüge aber, wie gesagt, schon, daß der Absatz 2 angewendet werden konnte und anzuwenden war. Hier wie dort fällt der Staatsgerichtshof aber keine Ent scheidung über die Frage, welche Befugnisse für den Reichspräsidenten die beiden Absätze des Artikels 48 in sich schließen. Ob eine Nichterfüllung der nach der Reichs verfassung oder nach den Rcichsgesetzcn obliegenden Pflichten vorliegt, ist jedenfalls juristisch eher fest zustellen, also als „Tatbestand" festzulegen als die mehr - „politischen" Voraussetzungen des Absatzes 2. Im übrigen hat der Staatsgerichtshof — dazu ist er ja eigentlich da — bereits in zahlreichen Fällen darüber urteilen müssen, ob ein Land, ob selbst das Reich nicht irgendwie gegen die Neichsverfassung oder ein Reichsgesetz verstoßen hat. Aber cs handelte sich dann nicht um eine „Reichsexekution" — sie hätte höchstens einmal die Folge eines solchen Urteils spruchs werden können —, geschweige denn um eine so tief einschneidend politische Entscheidung wie jetzt. Die Begründung des Ltrkeils. Der Reichsgerichtspräsidcnt Dr. Bumke gab nach der Urteilsverlesung den wesentlichen Teil der Gründe wieder, von denen der Staatsgerichtshof bei seiner Ent scheidung ausgegangen ist. Er erklärte u a.: Die Anträge, über die der Staatsgerichtshos zu ent scheiden hatte, zerfallen in drei Gruppen. Die erste Gruppe umfaßt die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Ver ordnung vom 20. Juli richten. In der zweiten Gruppe faßt der Staatsgerichtshos die Anträge zusammen, die eine Ent scheidung darüber verlangten, daß gewisse Maßnahmen auf Grund oes Artikels 48 niemals und unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bilden die Anträge, nach denen durch einen besonderen Aus spruch festzustellen sei, daß die Behauptung des Reiches, Preußen habe seine Pflicht gegenüber dem Reiche nicht erfüllt, unbegründet und nicht er wiesen sei. Eine sachliche Entscheidung auf die Anträge der zweiten Gruppe hat der Staatsgerichtshos abgclchnt. Auch den Anträgen der dritten Gruppe, unmittel bar auszusprechen, daß das Reich dem. Lande Preußen zu Unrecht eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich zum Vorwurf gemacht habe, konnte keine Folge ge geben werden. Diese Frage ist eine von den zahlreichen Vor fragen, zu denen der Staatsgerichtshos Stellung nehmen mutz, um über die unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli gerichteten Anträge entscheiden zu können. Bei der Stellungnahme zu den Anträgen der Gruppe 1, die unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli gerichtet sind, war zunächst über die Streitfrage zu entscheiden, wie diese Verordnung auszulegen ist. Die Antragsteller gehen davon aus, daß die Verordnung dem Rcichskommissar die Befugnis cinränmt, die preußischen Minister endgültig ihrer Ämter zu entheben. Das Reich vertritt dagegen die Auf fassung, daß die Verordnung in einem engeren Sinne zu verstehen sei und den Reichskommissar nur ermächtigt, die preußischen Minister nur vorübergehend ihrer Ämter zu entheben. Der Wortlaut der Verordnung, in der schlechthin von Amtsenthebung die Rede ist, spricht von der weiteren Aufhebung der Ämter der Minister. Aus dem Wortlaut vom Schreiben des Reichskanzlers ergibt sich, daß die Reichs regierung die Verordnung unmittelbar nach deren Erlaß in diesemweiterenSinneverstanden hat. Diesen Tat sachen gegenüber kann der Umstand, wie die Rcichsregierung im weiteren Verlaufe der Angelegenheit sich entschieden hat, nicht ausschlaggebend sein. Wichtig sür den Staatsgerichts- hof ist die Frage, ob durch die Verordnung dem Reichs kommissar die Ermächtigung erteilt werden soll, preußische Staatsministcr endgültigihresNmteszuent heben. Von der so gewonnenen Grundlage aus war zunächst dar« über zu befinden, ob die Verordnung vom 20. Juli in Ab satz 1 des Artikels 48 der Neichsverfassung ihre Stütze findet. Dies hat der Staatsgerichtshos verneint. Die Vorschrift gibt dem Reichspräsidenten für den Fall, daß ein Laud seine Pflicht gegenüber dem Reiche nicht erfüllt, die Befugnis, das Land mit Hilfe der bewaffneten Macht zur Pflichterfüllung anzuhaltcn. Die Behauptung, mit der das Reich die Vorwürfe der Nichterfüllung von Pflichten begründet, betrifft zu einem Teil Handlungen, die nicht von den verantwortlichen Trägern des Landes Preußen, sondern von untergeordneten Be amten vorgenommen wurden. In diesen Handlungen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht begründet werden. Ein weiterer Vorwurf geht dahin, daß der preußische Minister des Innern die Maßnahmen der Reichsregierung in einer dem Reich widersprechenden Weise be kämpft habe. Es ergibt sich für den Vorwurf keine ge nügende Stütze. Auf Artikel 48 Absatz 1 der Reichsverfassung kann die Verordnung vom 20. Juli nicht begründet werden. Der Absatz 2 des Artikels 48 gewährt dem Reichspräsidenten für den Fall, daß im Deutschen Reiche die öffentliche Ordnung und Ruhe erheblich gefährdet sind, zur Wiederherstellung diejenigen Maßnahmen, die er sür nötig hält. Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis, daß zu diesem Zweck bestimmte Grundrechte der Ver fassung außer Kraft gesetzt werden können. Es ist offenkundig, daß die Verordnung in einer Zeit schwersterStörungundGefährduugderöffent- lichen Sicherheit und Ordnung erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 waren daher ohne weiteres gegeben. Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß es Recht und Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung alle ihm geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden, soweit sie mit den übrigen Bestimmungen der Reichsverfassung zu vereinbaren sind. Eine Überschreitung des Ermessens würde dann vorliegen, wenn sich ergäbe, daß durch die Verordnung vom 20. Juli Maßnahmen getroffen wurden, die offensichtlich über den Zweck der Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit hinausreichten. Für eine solche Ausnahme fehlt es an Anhaltspunkten. Die Maßnahmen aus Artikel 48 Absatz 2 müssen aber nicht nur dem Zwecke der Wiederherstellung von Ruhe und Sicherheit entsprechen, sondern sie müssen sich auch in den unüberschreitbaren Grenzen halten, die sich aus dem Zusammenhang jener Vorschriften (48 Abi. Li mit anderen ° Bestimmungen der Neichsverfassung ergeben. Der Staatsgerichtshos hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung ständig zu der Ansicht bekannt, daß der Reichspräsident bei einem Vorgehen zum Zwecke der vorübergehenden Außer- kraftsetzung der sieben Grundrechte der Verfassung an die übrigen in Kraft bleibenden Vorschriften der Reichsver- sassung gebunden ist. An dieser Nechtsansicht des Staats- gerichtshofes ist festzuhalten. Demnach ist also der Inhalt der Notverordnung zulässig, soweit er sich bezieht auf die Übertragung von Geschäften und Befugnissen der Landes- regicrungauf ein Reichsorgan. Der Inhalt der Verordnung ist aber nicht vereinbar m,t der Bersassung, soweit die Verordnung in andere Vor- schriftcn der Rcichsverfassung eingegrisfen hat. Dazu ge- hören die Bestimmungen über die Abgrenzung der Lander, über den Ausbau des Reiches und über die Zuständigkeit der Länder Im übrigen liegt es beim Preußischen Landtag, durch Bildung einer neuen Regierung dem jetzigen Zustand schnellstens ein Ende zu machen. Dem Reichs kommissar stand dagegen unbedingt das Recht zu, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu setzen, Beamte zu ernennen, zu befördern oder sie zu en 1 lassen. Die Ermächtigung des Reichskommissars zur Ausübung solcher Befugnisse liegt in der dem Reichspräsidenten durch Artikel 48 Absatz 2 gewährten Zuständigkeit. Ob die Aufnahme von Anleihen durch den Staatskommissar erfolgen kann, diese Frage erledige sich mit dem Inhalt des Artikels 65 der preußischen Bersassung; nach dieser Vorschrift ist die Be schaffung von Geld im Wege des Kredits nur durch Erlassen eines Gesetzes möglich. Ans allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Ver ordnung vom 20. Juli 1082 insoweit mit der Rcichsverfassung vereinbar ist, als sie die ministeriellen Befugnisse in Preußen aus dem K r e i s der Landes aeschäfte heraus trennt und dem Reichskommissar übertragt, daß von dieser Übertragung aber die Vertretung im Reichstag und im Reichs- rat sowie die sonstige Vertretung des Landes gegenüber dem Reiche und anderen Ländern und die Befugnisse gegenüber dem Landtag und Staatsrat ausgenommen werden müssen. „Zwiespältiges Kompromiß." Aus dem Urteil, das der Staatsgerichtshos in dem Streit zwischen Preußen und dem Reich gefällt hat, wird in der politischen Öffentlichkeit allgemein der Zwie spalt hervorgehoben, der durch den Leipziger Spruch für die Führung der politischen Geschäfte in Preußen entstanden ist. Der sozialdemokratische Vorwärts meint, daß nach dem Urteilsspruch beide Parteien recht haben. Wie sich das praktisch auswirken solle, wüßten die Götter. Das demokratische Berliner Tageblatt fordert den Reichskanzler auf, nunmehr dem Reichspräsidenten einen Vorschlag zu unterbreite», der aus dem Spruch von Leipzig die Konsequenzen ziehe und unter eine der pein lichsten und unerfreulichsten Episoden der deutschen Ver fassungsgeschichte den Schlußstrich mache. Der bürgerlichnationale Berliner Lokalanzeigen spricht von einem sonderbaren Kompromißurteil, das all das Mißliche an sich habe, das Kompromißlösungen an zuhaften pflege. Die Verordnung des Reichspräsidenten werde nicht etwa aufgehoben, wohl aber werde sie ein geschränkt. Das Blatt schließt seine Betrachtung dann wörtlich: „Keine Vorwürfe weiter gegen die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Wohl aber jede politische Fol gerung gegen die Überspannug des Rechtsgedankens auf einem Gebiete, auf dem der Verfassungsreform das Wort gehört." Der nationalsozialistische Angriff bezeichnet den Urteilsspruch als eine Niederlage Papens. Der preußische Landtagspräsident werde jetzt mit größerer Aussicht auf Erfolg als bisher die Bildung einer gesetzmäßigen und tragfähigen Regierung in Preußen betreiben können. In der rechtsstehenden Deutschen Allgemeinen Zei tung, die ebenfalls von einem zwiespältigen Urteil in Leipzig spricht, wird zusammenfassend festgestellt, daß durch den Spruch von Leipzig eine außerordentliche Ver wirrung und Beunruhigung hervorgerufen worden sei. Das Blatt weiß zu melden, daß für die allernächste Zeit eine Notverordnung für die Klärung der vom Staats gerichtshof offengelasscnen staatsrechtlichen Fragen er scheinen wird. Das Blatt glaubt weiter zu wissen, daß man von seiten der Rcichsregierung aus versuchen wird, mit den alten preußischen Ministern zu einem gütlichen Einvernehmen zu gelangen, indem sie zu einem Verzicht auf die Ausübung ihrer Befugnisse bewegt werden sollen. Keine praktischen Folgen sür die preußische Staatsführung. Aus Kreisen der kommissarischen preußischen Regie rung verlautet über ihre Stellung zu dem Leipziger Urteil, daß dies praktisch für die preußische Staatsführung keiner lei Folgen nach sich ziehen werde. Das Reichsgericht habe bestätigt, daß die kommissarische Regierung zu recht.die^