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Propagändä unv übet pomischc NuZfchreiiungenln einer einzigen Verordnung zusammengcfatzt. Manche Bestim mungen der Brüningschcn Zeil sind ganz gefallen, so das Uniformverbot, andere Bestimmungen wurden geändert und zum Teil weitgehend gemildert, über die Be weggründe zu dieser Notverordnung sagt dir amtliche Er läuterung: Reichspräsident und Reichsregtcrung lassen sich bei den neuen Vorschriften von der Absicht leiten, die durch die früheren Notverordnungen erheblich eingeschränkte politische Freiheit namentlich für die wichtige be vorstehende Wahlentscheidung teilweise wie derherzustellen. Der wesentliche Inhalt der neuen Verordnung zeigt folgendes: Auf dem Gebiete des Versammlungs rechts sind die Bestimmungen über die Anmeldung und das Verbot von öffentlichen politischen Versammlun gen, von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel und von den sogenannten Lastwagen fahrten gestrichen. Diese Erleichterung ist im Hinblick auf den Wahlkampf getroffen. Sollte jedoch die Ver sammlungsfreiheit zu neuen Störungen führen, so würden erneut Bestimmungen über Anmeldung und Verbot von Versammlungen getroffen. Die Befugnis der Lan des- und Ortspolizeibehörden, Versamm lungen unter freiem Himmel wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus Grund der Reichsver fassung zu verbieten, wird durch die neuen Vorschriften nicht berührt. Die Befugnis der Polizei, öffentliche poli tische Versammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufzulösen, bleibt bestehen, mit der Einschränkung jedoch, daß ganz bestimmte, in der Verord nung angeführte Gründe gegeben sein müssen. Die Auflösung kann erfolgen, wenn in einer Versammlung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird, oder wenn Organe, Einrichtungen, Behörden oder lei tende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder eine Neligionsgesell- schaft des öffentlichen Rechtes, ihre Einrichtungen, Ge bräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder angereizt wird Vollständig aufgehoben werden sämtliche einschränken den Bestimmungen über Plakate und Flugblätter politischen Inhalts. Ausgenommen sind die Druckschriften der kommunistischen Gottlosenbewegung. Zu den Bestimmungen für die Zeitungen sagt die amtliche Erklärung: Als Gründe zum Ver - b o t einer Zeitung sind aus den früheren Verordnungen übernommen worden: Die Aufforderung und Anreizung zum Ungehorsam gegen Gesetze und Verordnungen, die Beschimpfung und böswillige Verächtlichmachung von Organen, Einrich tungen, Behörden und leitenden Beamten des Staates und von Religtonsgesellfchasten des öffentlichen Rechtes sowie ihrer Einrichtungen, Gebräuche und der Gegenstände ihrer religiösen Verehrung. Der bisherige Verbotsgrund „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist durch einen neuen Grund ersetzt worden. Es heißt jetzt, eine Zeitung kann ferner verboten werden, wenn in ihr „lebenswichtige Interessen des Staates" durch Verbreitung unwahrer oder entstellter Tatsachen ge fährdet werden. Gedacht ist bei den lebenswichtigen Interessen etwa an unwahre Behauptungen, durch welche die Währung oder Interessen der Landesverteidigung ge fährdet werden. Die Höchstdauer des Verbotes einer Tageszeitung ist von acht auf vier Wochen herabgesetzt worden. Dem Verbot soll eine Verwarnung vorausgehen. Die Reichsregierung wünscht, daß das Verbot von den zu ständigen Landesbehörden nicht mit übertriebener Schärfe angewendet wird. . übernommen worden sind aus bisherigem Recht auch Bestimmungen, nach denen eine Zeitung verpflichtet ist, auf Verlangen einer obersten Reichsbehörde oder einer obersten Landesbehörde amtliche Kundgebungen oder amtliche Entgegnungen aufzunehme m Diese Entgegnungen sollen knapp gehalten werden. Zu den für die Öffentlichkeit wichtigen Bestimmungen gehören auch die über die politischen Verbünde, Durch die neue Verordnung wird das Verbot der SA. - Formationen aufgehoben. Sie bestimmt: Politische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener Ordnung öffentlich auftreten, müssen dem Reichs minister des Innern ihre Satzungen und sonstigen Be stimmungen über Organisation und Tätigkeit vorlegen. Sie müssen an diesen Bestimmungen jede Änderung vor nehmen und jeder Auflage nachkommen, die der Reichs- Minister des Innern zur Sicherung der Staats- au 1 ori 1 ätfür erforderlich hält. Dazu sagt die amtliche Erläuterung: „Nach der Festlegung dieses sich auf alle Verbände erstreckenden Reichsaufsichtsrechts war es vom Standpunkt der gleichmäßigen Behandlung geboten, auch der NSDAP, bei der Neubildung solcher Verbände keine besonderen Schranken auszuerlegen." Das sogenannte llniformverboi ist in die neue Verordnung nicht ausgenommen worden. Die Reichsregierung sagt dazu, sie habe die Aufhebung nicht ohne Bedenken beschlossen. Sie erwarte jedoch, daß gerade durch die Wiederzulassung der Uniform die Führer unbedingte Disziplin unter den Mitgliedern halten werden. Sollten aber doch Zusammenstöße die Folge sein, so würde die Reichsregierung mit scharfen Bestimmungen gegen die schuldigen Verbände einschreiten. Der Milderung der bisherigen Ansnahmevorschriften für die politischen Verbände stehen Strafverschär fungen für politische Gewalttaten gegenüber. Die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder all gemein zu Gewälttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ist unter eine Strafandrohung von minde stens drei Monaten Gefängnis gestellt. Wer xjne Schußwaffe unbefugt Mhrt und damit eine Gewannmgren gegen einen ärmeren begeht ober ihn bedroht, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Ist eine Gewalttat aus politischen Beweggründen begangen worden, so ist im Falle der leichten Körperverletzung die Mindeststrafe auf einen Monat, im Falle der gefährlichen Körperverletzung auf drei Monate Gefängnis festgesetzt. Die Zubilligung mildernder Umstände ist ausdrücklich ausgeschlossen. . Die Notverordnung tritt mit dem 17. Juni in Kraft. Die amtliche Erläuterung schließt mit folgender Mahnung: Der Reichspräsident und die Reichsregierung erwarten von dem deutschen Voll und insbesondere von den poli tischen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des politischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewährleistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der politischen Sitten führt und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrecht erhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland be wußt sind und das ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in dem Rahmen zu führen, der einer gesitteten Nation würdig ist. Reichspräsident und Reichsregierung lassen andererseits keinen Zweisel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch erweisen sollten, neue und scharfe Ausnahmevorschriften die unvermeidbare Folae sein müßten. * Oer finanzpolitische Inhalt der Notverordnung. Staatssekretär Zarden spricht im Rundfunk. Für den in Lausanne weilenden Neichsfinanzministc: sprach der neue Staatssekretär im Reichsfinanzministeriuni Zardenim Rundfunk über den finanzpolitischen Inhal: der Notverordnung. Er gab noch einmal die schon in der amtlichen Er läuterung zur Notverordnung enthaltenen Zahlen über dir Einnahmen und Ausgaben in den Haushalten von Reich Ländern und Gemeinden sowie über die neuen Steuern. Eingangs betonte er, daß zur Durchführung einer sozialen finanziellen und wirtschaftlichen Reform trotz gebotener Eile ein wenn auch nur knapp bemessener Zeitanlauf ge höre. Die Neichsregierung habe, um in der Zwischenzeit ein finanzielles Chaos zu verhindern, sofort Maßnahmen zur Sicherung der Kassenlage für Reich, Länder und Gemeinden für die nächste Zeit ergreifen müssen. Diesem Ziele diene der sinanzpolitische Inhalt der Notverordnung. Am Schluß führte der Staatssekretär aus: „Ich bin in einer Pressebesprechung gefragt worden, worin denn gegenüber der angekttndigten letzten Notverordnung der Regierung Brüning hier eine Verbesserung läge. Das läßt sich natürlich nicht feststellen. Aber eine solche Frage geht m. E. auch an dem Kernpunkt der Sache vorbei. Der Herr Reichskanzler hat den Pressevertretern in Lausanne erklärt, daß der Zusammenbruch der öffentlichen Hand den Zusammenbruch der gesamten deutschen Wirtschaft nach sich ziehen müsse. Vor einem derartigen Ende müsse das Volk aber auf alle Fälle bewahrt bleiben. Diese Tatsache muß sich jeder einzelne vor Augen halten. Nur unter diesem großen Gesichtspunkt darf die neue Notverordnung gewertet werden." Was werden die Länder iun? Bekanntlich sind zwischen den Länderregierungen und der Neichsregierung wegen der Notverordnungen, insbe sondere wegen der jüngsten politischen Notverordnung allerhand Meinungsverschiedenheiten entstanden. In einer Besprechung mit der Presse erklärte dazu der Reichs innenminister v. Gayl, es sei richtig, daß einzelne Länderregierungen schwere Bedenken wegen der politischen Notverordnung geäußert hätten, sowohl gegenüber dem Kanzler wie gegenüber dem Reichspräsidenten. Die Reichs regierung habe diese Einwendungen sorgfältig geprüft, habe sich aber doch einstimmig für den Erlaß der Notver ordnung in der jetzigen Form entschieden. Die Meinungs verschiedenheiten mit den Ländern würden nicht aus schließen, daß sich bei der Durchführung der Notverordnung doch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Reich und Ländern entwickle, darauf lege er als Reichsinnen- minifter größten Wert. Aus München und Karlsruhe liegen schon amtliche Nachrichten vor, daß man in Bayern und Baden die bisherigen einschränkenden Bestimmungen mindestens zum Teil bestehen lassen will; das sind die Bestimmungen über Demonstrationen und Versammlungen. Die Möglichkeit dazu wird den Ländern durch die neue Notverordnung nicht genommen. Auch in Preußen kann das Demonstrationsverbot bestehenbleiben. Bayern und Baden wollen, wie es scheint, auch das Uniform- Verbot beibehalten, obwohl nach Auffassung des Reichs innenministers dies auf Grund der neuen Notverordnung nicht möglich ist. Auch eine Verlängerung des SA. - Ver- botes durch die Länder > «re ausgeschlossen. Ob nun gerade die süddeutschen Länder doch nach juristischen Aus wegen suchen, um diese Verbote zu erhalten, steht noch nicht fest, dürfte aber lehr wab-schcinlich sein. Uniformverbot in Baden. Karlsruhe, 16. Juni. Wie amtlich mitgeleilt wird, hat der badische Innenminister mit Rücksicht auf die in Baden gegebenen Verhältnisse, entsprechend einer früheren badischen Regelung, ein allgemeines Unisormoerbot ausgesprochen Auch das in Baden bestehende Demsnstrationsverbvt bleibt durch die Reichsverordnung unberührt. Das Verbot von Gelände übungen ist bis auf weiteres verlängert worden. Hksse« bedauert Darmstadt, 16. Juni. Don hessischer amtlicher Seite wird u. a. mitgeteilt: Das Verbot von politischen Versamm lungen unter freiem Himmel, Demonstrationen, Aufzügen, Um zügen, Durchmärschen und Sammeltransporten aller Art trüt wieder in Kraft. Das bisher auch für Hessen bestehende allge meine Uniformverbot ist durch die neue Reichsnotverordnung aufgehoben worben. Der hessische Innenminister bedauert diese Maßnahme, sieht sich aber zur Zeit außerstande, eine andere Regelung zu tresfen. Die ASDAP. zur politischen Aowerordnnng. Zur Aufhebung des SA.-Verbotes durch die Reichs regierung bringt die nationalsozialistische Parteikorrespon denz eine» Artikel, worin der Freude darüber Ausdruck gegeben wird, daß sich die Reichsregierung dieses SchrMeK nicht entzogen habe. Aber gerade deshalb sei um so mehr zu erwarten, daß die zuständigen Reichsstellen nunmehr auch ihre Verordnung im ganzen Reiche mit der geborenen Tatkraft zur Durchführung bringen. Schon hätten die Re gierungen in Bayern, Baden und Preußen erklärt, ihre bisherigen Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Das sei eine offene Sabotage des Sinnes und Inhalts der erlassenen Reichsgesetzesvorschriften. Die Reichsregierung habe nun mehr zu zeigen, ob sie gewillt sei, ihren durch die Not verordnung gegebenen Anweisungen im Reiche Geltung zu verschaffen, oder ob sie durch die Hinnahme von offenen Brüskierungen des Reiches durch die Länder ihre Auto rität restlos aufs Spiel setzen wolle. Arbeitslosenunterstützung und Durchführung öffentlicher Arbeiten. Die neue Verordnung erschienen. Die Zusatzverordnung zur Verordnung über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung und die Durchführung öffentlicher Arbeiten ist erschienen. Die Unterstützung richtet sich nach den Ortsklassen, den zuschlagsberechtigten Angehörigen und nach der Lohnklasse. In Orten der Son derklasse und der Ortsklasse A beträgt die wöchentliche Unterstützung in der untersten Lohnklasse 1 5.10 Mk. ohne zuschlagsberechtigte Angehörige. Sie erhöht sich bis auf 6,60 Mark in dieser Lohnklasse bei sechs oder mehr zu schlagsberechtigten Angehörigen. In Lohnklasse 11 sind 11,70 Mark bis 27,90 Mark als wöchentliche Unterstützung vorgesehen. In den Ortsklassen B bis E beträgt die Unter stützung in Orlen mit 10 000 Einwohnern und weniger ohne zuschlagbercchtigte Angehörige 4,50 Mark, mit sechs oder mehr 5,70 Mark in Lohnklasse I; in Lohnklasse ll ohne Angehörige 8,40 Mark, als Höchstsatz 19,20 Mark. In Orten der Ortsklasse B bis E, die mehr als 10 000 Ein wohner haben, ist die niedrigste Unterstützung 5,10 Mark und die höchste 9,90 Mark, wenn keine zuschlagsberech tigten Angehörigen vorhanden sind. Tie Höchstunter stützung beträgt 6,60 Mark bezw. 24,30 Mark. Memich droht mit Tran-fermoratonmn. Sofortige Entscheidung über die Anleihe gefordert. Die Beratungen der Finanzsachverständigen über die Frage einer Anleihe für Österreich stehen unmitteli-nr vor oem Abschluß. Ter Ausschuß hält am Freitag in Lausanne eine Sitzung ab, in der der Präsident der österreichischen Nationalbant eine sofortige Entscheidung in der Anleihe frage fordern wird, andernfalls Österreich sofort ein Transfermoralorium erklären müsse. Soover wieder präydenWaMandidat. Der republikanische Partcikonvent hat den Präsiden ten Hoover wieder als Präsidentschaftskandidaten aus gestellt Die Abstimmung für Hoover. T.i? Wiederaufstellung Hoovers erfolgte in der ersten Abstimmung. Er erhielt: 1126,5 Stimmen. Collidge erhielt 4,5 Stimmen, Senator Vlaine 43 Stimmen. Erfena^or Joseph France 4 Stimmen, Dawes 1 und der Exsenator Wadworth 1 Stimme. Aus unserer Keimst Wilsdruff, am 17. Juni 1932. Merkblatt für den 18. Juni. Sonnenaufgang 3" I Mondausgang 21^ Sonnenuntergang 20'° I Monduntergang 2" 1815: Sieg BlücherS über Napoleon l. bet Belle-Alliance. Heuernte. Das erste große Bauernwecken, die Heuernte, ist in vollem Gange. Ihr Ertrag wird in diesem Jahre als günstig bezeich net. Nachdem durch das nasse Wetter im Mai das Wachstum ber Wiesen stark gefördert worden war, bot sich uns überall ein starker und kräftiger grüner Teppich mit vielfarbigen Blumen durchwirkt dar. Sein Schicksal hat sich erfüllt. Bald in her Frühe zieht der Landmann hinaus, um die sen Schatz zu bergen. Keder der Schulter liegt ihm die Sense und rm Wetzfaß, bas rückwärts am Gurt hängt, klappert bei jedem Schritt der Wetzstein. An der Wiese angekommen, blickt er noch einmal sinnend auf den frischen und bunten Teppich- Nings um ihn erschallen die Weckrufe der Vögel. Zwischen durch erklingt noch das vereinzelte Schlagen einer Nachtigall. In diesem Schall des Lebens mischt sich das todbringende Lieb der Sense. Hart klingt es auf, grausam und unerbittlich, als Ler Schnitter vor Beginn mss dem Stein über die Sense fährt. Dann packen die Hände mit festem Griff Len Sensenbaum, und schneidend und zischend trennt der blanke Stahl nun eine Hand breit nach der anderen die Halme von der lebenspendenden Erde. In Schwaden sinken die taufeuchten Gräser zu Boden und in einer schnurgeraden Linie zieht sich die Mahd von einem Ende zum anderen. Mehr und mehr kommt die Sonne im Osten hoch, kann aber nur noch einen glatten grünen Fleck beleuchten, auf dem noch vor kurzem alle Farben prangten. Die weitere Arbeit liegt nun bei den Mägden. In lusti gen Kleidern und bunten Kopftüchern erscheinen sie mit ihren Rechen, um fleißig die Mahd zu zerstreuen, bis sie zu dem würzigen Heu getrocknet ist, das in die Scheunen eingefahren wird, um den Tieren als Nahrung zu dienen. Möge der Wet tergott Lem Bauern gnädig sein, daß er bald die Heuernte zu einem guten Ende führen kann! * Das Wilsdruffer Schützenfest wird in der üblichen Weise abgehalten. Die Mitglieder der Schützengesellschaft versammel ten sich gestern abend zahlreich im „Schühenhaus" zu einer Hauptversammlung, die Vorsteher Berthold mit besonderer Begrüßung des Schützenkönigs eröffnete. Unter Eingängen gab er eine Einladung der Schwestergesellschaft Nossen zum 100- jährigen Fahnenjubiläum am 10.—12. Juli bekannt, schon heute für eine zahlreiche Beteiligung werbend, nachdem Nossen be reits mehrmals in Wilsdruff zu Gaste war. Eine Einladung von Glashütte zur Feier des 40vjähngen Bestehens soll durch ein Glückwunschschreiben beantwortet werden. Die vom neuen Besitzer des „Amtshofes" getätigte Anmeldung als aktives Mitglied wurde genehmigt. Im Mittelpunkte der Beratung stand das diesjährige Schützenfest. Das Direktorium hatte be-