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Körle»ksnSel»AirU<d«N s Amtliche sächsische Notierungen vom 28. Juli. Dresden. Eine einheitliche Kursbildung konnte sich nicht durchsetzen. Elektra stiegen 5,25. Berliner Kindl 5, Lingncr- werke 3 und Marienberger Mosaik, Steatit und Kraftwerke Tbürinacn je 2 Prozent. Dagegen mutzten Schubert u. Salzer und Felsenkeller je 1,5 sowie Tielsch und Leipziger Riebect ie 1 Prozent hergeben. Von festverzinslichen Werten gewannen 7prozcntige Deutsche Reichsanleihe 0,5 Prozent. Dagegen lagen Sächsische Staatsanleihe und Reichsanleihe-Allbesitz je 0,75 Pro zent schwächer. Auch Stadtanleihen wurden etwas billiger an geboren. Leipzig. Das Geschäft blieb in sehr bescheidenen Grenzen. Reichsbank büßte ein Prozent ein, dagegen gewannen Leip ziger Feuer und Thür. Gas je 1,5 Prozent. Anleihemarkt eben falls still. Stadtanleihen erzielten bei fester Tendenz einige Umsäbe Amtliche Berliner Notierungen vom 28. Juli. Börsenbericht. An der Börse Wersen die bevorstehenden Wahlen ihre Schatten voraus. Er herrscht außerordentliche Zurückhaltung, und das Geschäft ist bis auf ein Mindestmaß eingeschrumpst. Die feste Newyorker Börse gab der Berliner Börse jedoch einigen Rückhalt, so daß Abschwächungen nirgend wo ein größeres Ausmaß nahmen. Vereinzelt waren auch Kursbcsserungen zu verzeichnen. Am Geldmarkt macht sich der bevorstehende Ultimo bemerkbar. Tagesgeld anziehend, 514 bis 614 Prozent, Monatsgeld 6—8 Prozent. Das Geschäft blieb auch im Verlaus außerordentlich ruhig bei nur geringen Kurs veränderungen, die durch äußerst geringfügige Umsätze ver ursacht wurden. Devisenbörse. Dollar 4,20^4,21; engl. Pfund 14,81—14,85; holl. Gulden 169,63—169,97; Danz. 81,97—82,13; franz. Franc 16,47—16,51; schweiz. 81,84—82,00; Belg. 58P0—58,42; Italien 21,44—21,48; schwed. Krone 76,07—76,23; dän. 79,87—80,03; vorweg. 74,28—74,42; tschech. 12,46—12,48; österr. Schilling 51,95—52,05; poln. Zlotv (nicht amtlich) 47,10—47,30; Argen tinien 0,918—0,922; Spanien 33,62—33,68. Produktenbörse. Schnell verladbarer Roggen wird mehr angeboten. Die Aufgelder gehen zurück. Promptabladung ist mäßig angeboten. Lieferungsmarkt stetig. Feldarbeiten ver hindern Verladungen. Weizen ruhig. Wintergerste weniger begehrt. Hafer stetig. Mehl still. Getreide und Olsaaten per 1000 Kilogramm, sonst per 100 Kilogramm in Reichsmarl. 28. 7. 27. .7. 219-221 — 159-162 162-164 159-171 159-171 164-169 164-169 westpreuß. — — Weizenmehl per 100 kx fr. Berl. br. inkl. Sack 28,7-33,5 28,7-33,5 Noggenmehl per 100 kA fr. Berl. br. inkl. Sack 24,5-26,7 24,7-27,0 Weiz., mark, pommersch. Rogg., märk. Braugerste Sommergst. Futtergerste Wintergerste Hafer, märk. 28. 7. 27. 7. Weizkl. s.Bln. 11,6 11,9 11,6-11,9 Roggkl. s.Bln. 10,2-10,5 10,2-10,6 Leinsaat —- — Raps — — Erbsen, Vikt. 17,0-23,0 17,0-23,0 kl. Speisecrbs 21 0-24,0 21,0-24,0 Futtercrbsen 15,0-18,0 15,0-19,0 Peluschken 16,0-18,0 16,0-18,0 Ackerbohnen 15,0-17,0 15,0-17,0 Wicken 17.0-19,0 17,0-19,0 Lupine, blaue 11,0-12,0 11,0-12,0 Lupine, gelbe 16,0-17,0 16,0-17,0 Serradelle — — Leinkuchen 10,2-10,4 10,2-10,4 Erdnußkuchen 11,2 11.3 11,2-11,3 Trockcnschtzl. 9.4-9,6 9,4-9,6 Sovaschrot 10,2-11,0 10,2-11,0 Kartoffelsl. 17,8-18,2 — Marktbericht vom MNLermarN. (Züsammengeflekkk Som Magerviehhof in Friedrichsfelde.) Auftrieb: 309 Stück Rind vieh, darunter 278 Milchkühe, 31 Jungvieh; 118 Kälber; 338 Pferde. Verlauf des Marktes: ruhiges Geschäft. Es wurden gezahlt für Milchkühe und hochtragende Kühe je nach Qualität 180—300 Mark; für tragende Färsen je nach Qualität 160—250 Mark; für Jungvieh zur Mast (Bullen, Stiere und Färsen) 17—20 Mark (ausgesuchte über Notiz); für Pferde ze nach Qualität: 1. Kl. 800—950 Mark, 2. Kl. 500—650 Mark, 3. Kl. 150 bis 400 Mark; für Schlachtpferde 20—150 Mark. — " Amtliche Berliner Kartoffelpreisnotierung, je Zentner waggonfrei märkischer Station. Gelbfleischige, neue Ernte» 2,80—3,10 Mark. Preisnotierungen für Eier. (Festgestellt von der Amtlichen Berliner Eiernotierungskommission.) 1. Deutsche Eier: Trink- eier (vollsrische, gestempelte) über 65 Gramm 8, über 60 Gramm 7,25, über 53 Gramm 6,75, über 48 Gramm 5,75. Frische Eier über 53 Gramm 6,50. Aussortierte kleine Schmutzeier über 65 Gramm 4,75. L Auslandseier: Dänen und Schweden 18er 7,75, 17er 7,25, 15^—16er 6,25, leichtere 5,50. Estländer 18er 7,50, 17er 7, 15^—16er 6, leichtere 5,50. Holländer 68 Gramm 7,75, 60—62 Gramm 6,50, 57—58 Gramm 6,25. Rumänen, nor male 5,25—5,75. Jugoslawien, normale 5,50. Russen, nor male 4,50—5. Abweichende 4—4,25. Kleine, Mittel-, Schmutz eier 4,25 Pf. Amtliche Berliner Buttcrnotierungen. 1. Qualität 108, 2. Qualität 98, abfallende Sorten 91 Mark je Zentner. Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten Verlag und Druck: Buchdruckerei Arthur Zschunke, Verlagsleitung: Paul Kumberg, Verantwortlich für die Schriftleitung: Hermann Lässig, kür Anzeigen und Reklamen: A. Römer, sämtlich in Wilsdruff. verMuli-mi-« In der Stadt Wilsdruff wird vom I. August ab die ketrSnkelteuer nach Höhe von 10 vom Hundert des Kleinhandels preises cingeführt. Das Nähere über die Erhebung der Steuer wird in ortsüblicher Weife bekannt gemacht. Meißen, am 28. Juli 1932. Die Amtshauptmannschaft. Nachstehendes von der Amtshauptmannschaft be schloßenes Ortsgesetz für die Stadt Wilsdruff wird hiermit bekanntgegeben. Wilsdrusj, am 29. Juli 1932. Der Stablrat. 47. Nachtrag zur Gemeindcstcuerordnung der Stadt Wilsdruff über Erhebung der Eetränkesteuer. Gemäß 8 3 Abs. 1 Satz 3 Kap. IX des Zweiten Teiles der zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5 Juni 1931 (Rcichsgesctzbl. I S. 292) in Verbin dung mit der Verordnung über Sicherung der Haus- haltsührung der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 15. Juli 1931 (GBl. S. 115) wird mit Zu stimmung des Ministeriums des Innern folgendes Ortsgesetz erlaßen, das während der Geltungsdauer von Kap. IX Zweiter Teil der obenerwähnten Reichsverordnung nur mit Zustimmung der Staats behörde ausgehoben werden kann: ' 8 i. Gegenstand. Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumweinen, schaum weinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineral wässern und künstlich bereiteten Getränken, sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle unterlieg: einer Steuer nach Maßgabe dieses Nach trags. 8 2- Höhe der Steuer. (1) Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgelts (Kleinhandelspreises) für die in 8 1 bezeichneten Getränke. „ (2) Bei der Berechnung der Steuer darf für üb liche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preise für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kafsee, Zitrone bei Tee), nichts ab gezogen werden; dagegen gehört das Bedienungs geld nicht zum Kleinhandelspreis. 8 3. Der Steuerpflichtige. Zur Entrichtung der Steuer ist verpslichtet, wer steuerpflichtige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgibt. 8 4. Entstehung der Steuerschuld. Die Steuerschuld entsteht, wenn gemäß 8 1 steuer pflichtige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Getränkes. 8 5- Fälligkeit. (1) Die Steuer wird am letzten Tage des Kalen- bermonats fällig, in dem die Steuerpflicht eingetreten ist. Sie ist spätestens am 10. Tage hes nächstfolgen den Monats bei der Steuerbehörde unter Angabe von Art, Menge und Kleinhandelspreisen zu entrich ten. Die Steuerbehörde kann die zur Nachprüfung der Angaben notwendigen Bestimmungen treffen. Dabei kann allen steuerpflichtigen oder gewißen Gruppen von ihnen die Verwendung besonderer Be stellzettel — Durchschreibebücher — oder die Aus stellung von Einzelrechnungen mit Durchschriften für die Abgabe von steuerpflichtigen Getränken nach einem von der Steuerbehörde näher zu bestimmenden Ver fahren vorgeschvieben werden. (2) Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt, oder liegen Gründe vor, die den Steuereingang ge fährdet erscheinen laßen, so kann die Sicherstellung des voraussichtlichen Steuerbetrages oder die Be- zanlung der Steuer schon vor hem Fälligkeitstage (Abs. 1) verlangt werden. 8 6. Nichterfüllung der Steuerpflicht. Menn der Steuerpflichtige die ihm nach dieser Steuerordnung oder dazu getroffenen Bestimmungen d^i Steuerbehörde (8 5 Abs. 1 S. 3 und 4) obliegen den Pflichten nicht erfüllt, kann die Steuerschuld ge schäht weiden. 8 7. Anwendbarkeit der Reichsabgabcnordnung. Die Vorschriften der 88 162, 166, 167, 168 Abs. 2, 171. 175, 181, 188, 190, 193, 194 Abs. 1 und 2, 195. 197, 204—208 und 210 der Reichsabgaben- oronung sind entsprechend anwendbar. L einckeclcen, bitte meine Preise einruimckern ocker einruseken; icb bin ckamit Lullerst dMIzl pivlLSvk, WilsiInuGF I.. 8. Schießen 2—9 Uhr Tanz ab 7 Uhr UMMWMMHIH» liMIMMllMIlMIIMNNlMMNmNMMIIMMlNN MIIUIIIIIIIIIIUIIIIIIlIIII1IIIIIIIllIIiIIIIllliIIIttI»IW>lI»IIMUI!iIIII!IIll ruf Nsrb8l8ssl - I-lnsen Z D V Große schöne Preise warten auf den besten Schützen. Es laden freundl. ein der Vorstand »er Wirt. d» e 2 v v rs s es - D kok»»» U8W. - V V Z Ihre KesuiMkit düngt von gösmÜM Musa sh trostenlose Kersting del Dentist Lrnst Nartmana. >Vilscirukk breiberxer 8tr. 108 (dlsckt vrescksn), bernrut 44. Lprecksiunäen: H^rktags 9—12 unck 1—6, Sonntags 9—12 - Ssdsmüung aller Kranlcsnllaiisnm itgliecker Jede Wählerstimme der Deutschen Staatspartei im Wahlkreis Ostsachsen ist durch Listen verbindung mit den beiden anderen sächsischen Wahlkreisen sowie durch Anschluß an die Reichsliste der Deutschen Staatspartei gesichert. Liemens Hänig Tonware« - Spezialgeschäft Wilsdruff, Bahnhofstr. 142, Mitglied der Rabattgruppe empfiehlt Ginlegetöpfe mit und ohne Urrfchlntz, fomie sämtliches K«nt,- Kraun- «nd Steingut-Geschirr, Ge schenkartikel in reicher Answahl z« ganz billigen Preisen. Die Amtshauptmannschaft. I. A. Miltitz. Neue voülmitige, Neue Nsnolkeln, Tomaten, Pfirsiche, Bananen empfiehlt Fa Hugo Busch vinckegsnn - kniivn rum llrnsrdolton ru Seilerwarrn vvercken von mir luukenck angenommen. Rivlisrtl Le lermeister Wilsärutt, perarui I2l. 8aa1erb8ön - ?elu8Men Uisllvii-Ilnömek UlliUllllvI'N, silderpui« 8enksst AoppMbm lltzkllhl WnNnübsen) 8 8. Vereinbarungen. Die Steuerbehörde kann mit dem Steuerpflich tigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (z. B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern. 8 9. Steuerbescheide. Der Zustellung eines Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn von den Angaben des Steuerpflich tigen abgewichen werden soll. 8 IO- Erlaß. Die Steuerbehörde kann die Steuer in einzelnen Fällen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen. 8 11- Inkrasttreten. Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. August 1932 in Krast. Meißen, am 28. Juli 1932. kllllllKM mit großem Garten sofort zu verkaufen. Freie Woh nung vorhanden. kerrogzuaiüe vr.4. Neue kartoNeln verkauft Zimmerman«, Bahnhofstraße. 6Mok kimbsek Sonntag, den 31. Juli veranstaltet der Schietzklnb „Gut Schutz" sein großes SgglpreiMießen mit Lall Nils-I-'uN MllMttHMIllllllMlUllllMllMIttllllllUßllllW ösvor 8is Ikrsn Ssllsri in flocken-köinüss Ml» ms Liniere» Da- fvethettltch-natt-nale Biirgert» in Stadt und Land Großkonzern vergibt für den Verkauf altbekannte und unentbehrl., seit 80 Jahren best. eingef. kleine Landmaschinen aerlrelung für Wilsdruff und Umg. an tüchtigen verkaufs- gcwandien Mitarbeiter bei praktischer Einarbeitung mit hohem Verdienst. — Nuss. Angeb. sind zu richten nach Grotzenhain, Postfach 38. Sonntag, den 31. Juli 1932 MMMM-WWen verbunden mit Garten Frei-Konzert Beginn 3 Uhr —Ab fi Uhr Im Garten Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch Lautsprecher! Hierzu laden freundlichst ein P. Key« u«d Fra« wählt Liste Deutsche SMtSMtei vr.MiL » für sriecken imS Mbrit, für Arbeit mü 5ieül«»g! »Sig» MgerirrNg unä 5srjaü;m«r! Krnna Schanz in Grumbach hat um Erlaub- nis zur Einleitung der in seinem Zweifamilienhaus- Ncuhau auf Flurstück Nr..473 e für Grumbach an- fallenden Brunncnüberlauf-, Dachtraufen-, Keller-, Küchen- und WaschhauSwässcr ungeklärt durch eine Schleuse nach Kreuzung der Dorfstraße in die Wilde Sau nach 8 23 des Wassergesetzes nachgesucht. Nach 8 83 des Wassergesetzes wird dieser Antrag, dessen Unterlagen hier an Amts stelle eingesehen wer den können, mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Einwendungen gegen die begehrte Benutzung binnen 2 Wochen hier anzubringen. Die Beteiligten, die sich in der bestimmten Frist nicht melden, verlieren das Recht zum Widerspruch gegen die von der Behörde vorznnehmende Regelung. Die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen den Einwendungen werden durch den Fristablauf nicht ausgeschlossen. Meißen, am 28. Juli 1932. Die Amtshauptmannschaft. Psessenwzbrnch > Selbmann, Wilsdruff, Bahnhosstrahe 122