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Redaktioneller Teil. Hs 209, 8. September 1916. verbraucht werden. Hierzu gehören beispielsweise Nahrungsmittel, Seife, Schuhe u. dgl. Nicht aber sind Gegenstände des täglichen Be darfs Automobile, Lokomotiven, Bücher u. dgl., die zwar in täglicher Benutzung sind, aber im großen und ganzen auf Jahre oder Jahr zehnte hinaus nur einmal beschafft zu werden brauchen. — Falls dem Begriff des täglichen Bedarfs eine derartige Ausdehnung gegeben würde, daß selbst Bücher ihm unterstellt werden, so würde es über haupt keine Grenze mehr für den Begriff des täglichen Bedarfs geben. Dann würden genau so gut goldene Uhren, Schmuckgegenständc und Parfümerien unter diesen Begriff gehören, denn sie werden, ebenso wie Bücher, täglich von größeren Bolkskreisen gekauft und in Be nutzung genommen. ao. Der »Festen Papier«. — In Nr. 197 des Börsenblattes gaben wir eine Zuschrift des Herrn Johannes Müller-Amsterdam an den Herausgeber des »l^ublisbsrs' Oireular« wieder, in der über den Bruch der Berner Konvention Beschwerde geführt nnd besonders gegen die widerrechtliche englische Übersetzung von Naumanns »Mitteleuropa« Protest erhoben wurde. Darauf antwortet am 16. August die ange griffene Firma in einem Briefe an die Redaktion des ?. 0., abgedrnckt an der gleichen Stelle: Sehr geehrter Herr! In Ihrer Ausgabe vom 12. August er schien ein Brief von Herrn Johannes Müller aus Amsterdam mit einer redaktionellen-Anmerkung. Dieser Brief nnd eine Postkarte vom 7. August von Herrn Müller stellen die erste Mitteilung dar, die wir bezüglich des Anspruchs auf das llbersetzungsrecht von F. Nau manns »Mitteleuropa«, das im vergangenen Jahre in Berlin er schien, erhalten haben. Herr Müller mag der Meinung sein, das; er das llbersetzungsrecht dieses Werkes ins Englische von dem deutschen Verleger erworben habe, und er mag den deutschen Verleger dafür mit gutem hol ländischen Golde bezahlt haben, aber da unglücklicherweise zwischen Deutschland und Groß-Britannien Kriegszustand besteht, so ist es nicht notwendig, nun daraus zu folgern, daß Herr Müller das Recht habe, einen englischen Verleger an der Übersetzung und Heraus gabe dieses deutschen Werkes, das nach Ausbruch der Feindseligkeiten erschien, zu hindern. Mit andern Worten: wir weisen darauf hin, daß ein ausländi scher Feind nicht von der Berner Urhcberrechtskonvention Gebrauch machen kann, um das Urheberrecht an einem Werke, das während des Krieges in Deutschland herausgegcben wurde, in England gegen einen britischen Untertan geltend zu machen. Wir haben eine englische Übersetzung dieses deutschen Buches ver öffentlicht, weil nach unserer Meinung und nach der anderer Urteils fähiger die politischen Ausführungen, die dem deutschen Volke von dem deutschen Politiker vorgelcgt worden sind, das Interesse des bri tischen Volkes berühren und ihm so zugänglich gemacht werden müssen, daß cs das Werk in seiner eigenen (englischen) Sprache lesen kann. Unsere Absicht, diese Übersetzung herauszugeben, wurde öf fentlich angekündigt, u. a. in der Westminster Gazette vom 31. März nnd in l'be ?ud1j8üer8' Oireular vom 13. Mai, und Herrn Müllers Postkarte vom 7. August ist die erste und einzige Protesterklärung, die wir gesehen haben. Wir sind der Meinung, daß wir im Rechte waren, wenn wir den englischen Lesern diese deutsche politische Propaganda zugänglich gemacht haben, und soweit Urheberrecht und Berner Konvention in Frage kommen, so ist das von dem britischen Parlament durch das Gesetz iiber den Handel mit dem Feinde (Urheberrecht Nr. 2), das kürzlich die königliche Einwilligung erhielt, geordnet worden. Wir stimmen nicht mit Ihrer Auslegung überein, wonach wir »den wichtigsten internationalen Papierfetzen, der jemals unter zeichnet wurde«, zerreißen. Die Berner Konvention besteht glück licherweise noch, aber die Rechte der Parteien sind materiell geändert durch den Kriegszustand, der zwischen zwei ihrer Unterzeichner, näm lich Groß-Britannien nnd Deutschland, besteht. Hochachtungsvoll Für P. S. King LL Son, Ltd. Arthur W. W. K i n g, Direktor. Daß diese smarte Auffassung internationaler Vertragspflichtcn nicht Gemeingut der englischen Verlegerwelt ist, geht aus dem Schreiben »eines Verlegers« hervor, das die Redaktion des »?udIi8Ü6r8' Eireular« im Anschlüsse an das Kingsche Schreiben veröffentlicht: Sehr geehrter Herr. In Ihrer Zeitschrift habe ich eine Bekannt machung gelesen, der ich entnehme, das; unsere Negierung die Berner Konvention in bezug auf Deutschland aufgehoben hat. Das ist wirklich ein schwerer Fehler. Wenn es je eine Konvention gab, auf die wir alle stolz waren — der einzige Vertrag, ans den alle Engländer stolz sein konnten —, so war das die Berner Konvention: sie verband tatsächlich die Welt. Das Gesetz ist sicher noch nicht an genommen, und deshalb möchte ich vorschlagen, daß die Verleger- Vereinigung unverzüglich einschreitet. Ich kann mir nicht denken, daß es zu spät ist. Im Hinblick ans den Brief von Herrn Müller aus Amsterdam in Ihrer letzten Nummer möchte ich bemerken, das; mir diese Firma vor einiger Zeit das englische llbersetzungsrecht von Naumanns Buch anbot. Ich habe ihr aber mitgeteilt, daß eine englische Ausgabe bereits angekündigt sei. Es war mir unzweifelhaft, daß dieses Buch vor längerer Zeit übersetzt und veröffentlicht worden sei, aber ich war überzeugt, daß ich und meine Kollegen die Berner Konvention achten würden. Das trifft im Hinblick ans andere deutsche Bücher zu, die innerhalb der letzten zwei Jahre veröffentlicht wurden, aber mit kaum einer Ausnahme haben englische Verleger die Berner Konvention nicht wie einen »Fetzen Papier« zerrissen. Hochachtungsvoll Ein Verleger. Versicheruugspflicht vorübergehend beschäftigter Personen. Auf eine Anfrage bei der Rcichsvcrsichernngsanstalt für Angestellte, ob ein Angestellter versichernngspflichtig wäre, der nur während der Kriegs zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ansüben will, ist von der Auskunftsstellc des Nentenansschnsscs der Angcstelltenversichcrnng in Berlin nachstehende Antwort eingegangen, die jedenfalls weitere Kreise interessieren wird, da vermutlich vielfach Buchhandlungen Per sonal angestellt haben, das aus dem einen oder anderen Grunde nur auf Beschäftigung während der Kriegszeit rechnet. Das Schreiben des Rcntenansschusses der Angestelltenversicherung in Berlin lautet folgendermaßen: Auf die an die Neichsversicherungs- anstalt gerichtete, an uns abgegebene Eingabe vom 22. Juli 1916. Nach einem Beschlüsse des Direktoriums der Neichsversichernngs- anstalt für Angestellte sind diejenigen Personen, welche eine an sich versicherungspflichtige Tätigkeit bisher nicht ansgeübt haben und auch nach Beendigung des Krieges voraussichtlich nicht ansüben werden, hinsichtlich einer nur für die Dauer des Kriegszustandes angenommenen an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung ver- sicherungsfrei. Es wird jedoch bemerkt, das; der Rentenausschus; im Streitver fahren gemäß 8 210 des Angestelltcnversicherungsgesetzes in erster Instanz abweichend entschieden hat: eine Entscheidung des Obcr- schiedsgerichts für Angestelltenversicherung ist jedoch bis jetzt noch nicht ergangen. Mit Rücksicht hierauf halten wir den in Ihrer Buchhandlung tätigen Herrn usw. für versichernngspflichtig nach dem Versiche- rnngsgcsctz für Angestellte. Diese Auskunft ergeht vorbehaltlich einer Entscheidung in einem etwa auf Antrag der Ncichsversichcrnngsanfialt, des Arbeitgebers oder des Angestellten gemäß 8 210 des Vcrsicherungsgesetzes für An gestellte anhängig werdenden Strcitverfahren. Wir ersuchen noch um Angabe, wie die Angestellten heißen usw. Ihrer Niickänßernng sehen wir binnen zwei Wochen entgegen. Da es sich bei der Angestelltenversicherung um ganz erhebliche Beträge handelt, so würde sich eine Klarstellung durch das Oberschicds- gericht empfehlen, damit nicht, wie seinerzeit für die eingczogenen Ge hilfen, Versicherungsbeiträge bezahlt werden müssen, die nachher von der Neichsversicherungsanstalt selbst als unberechtigt bezeichnet werden. Institut für den Wirtschaftsverkehr mit Bulgarien E. V., Berlin - Von den drei großen wirtschaftlichen Verbänden Deutschlands, nnd zwar dem Bund der Industriellen, dem Zentral- verb and der Industriellen und dem Bund der Land wirte ist unter der obigen Firma ein Institut ins Leben gerufen worden, das den Zweck hat, die wirtschaftlichen Beziehungen Deutsch lands zu Bulgarien zu entwickeln. Das Institut steht unter dem Protektorat S. M. des Königs von Bulgarien und hat seinen Sitz in Berlin W. 9, Königin Angnsta-Straße 15. Nach § 7 der Satzungen beträgt die Höhe des ordentlichen jährlichen Beitrags mindestens 100— für Einzelpersonen. Der vorgelegte Arbeitsplan des In stituts enthält n. a. Verbesserung der Vcrkehrsbeziehnngen zwischen Bulgarien und Deutschland, — Erleichterung der Einfuhr ans Bul garien nach Deutschland nnd der Ausfuhr von Deutschland nach Bul garien, — Beratung in Unterrichts- und literarischen Angelegenheiten, — Errichtung eines umfassenden bulgarisch-deutschen Archivs. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Ter BSrsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlcrhaus). 1176