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No 24. PAPIER-ZEITUNG. 687 Siebwalzen. Jiaguhn, 10. März 1893. In Nr. 17 ist ein Verfahren beschrieben, welches das Aufziehen der Gewebe auf Stofffänger und Waschtrommel erleichtern soll. Dieses Verfahren mag ja an und für sich ganz gut und schön sein, aber meines Erachtens nach hat es den Fehler, dass es zu komplizirt und umständlich ist. Ein weit einfacheres und dabei vollständig zweck entsprechendes Verfahren, wie es besonders bei Waschtrommeln von einer grossen Anzahl von Papierfabriken seit vielen Jahren angewendet wird, besteht darin, dass man das üeberzugsgewebe einfach um die Trommel legt, sodass das eine Ende etwas übersteht, dann nimmt man je nach Breite der Trommel eine beliebige Anzahl Bindfaden-Enden, legt dieselben um den Ueberzug, zieht sie an und knotet sie. Auf diese Weise schafft man sich die denkbar einfachste Befestigung, welche das Gewebe so fest zusammenhält, wie man es sich nur wünschen kann, weil sich bekanntlich der Bindfaden zusammenziebt, sobald er mit der Nässe in Berührung kommt. — Bekanntlich werden zum Beziehen der Waschtrommeln häufig gebrauchte Maschinensiebe verwendet, die manch mal schon so abgearbeitet sind, dass sie die in Nr. 17 beschriebene Auf bringungsart wohl kaum aushalten würden, während mein Verfahren nach dieser Richtung hin zu keinen Befürchtungen Veranlassung giebt. Die Sache ist ja an und für sich höchst einfach, aber sie erfüllt den Zweck vollkommen, und ich stelle Ihnen anheim, auch dieses Ver fahren in den Spalten der Papier-Zeitung zur Sprache zu bringen. In Fig. 1 zeigt a den Bindfaden, b dessen Knoten und c das über stehende Gewebe. Das überstehende Gewebe-Ende darf (Fig. 2.) nicht entgegengesetzt dem Trommellauf liegen, damit dasselbe keinen Stoff fassen kann. Durch den vom Stoffe ausgeübten Widerstand legen sich die auf meine Manier aufgebrachten Ueberzüge nur um so fester an die Trommel, auch können mittels meines Verfahrens eine ganze Anzahl von Trommeln binnen weniger Minuten mit Ueberzug versehen werden, sobald die Gewebe erst zugeschnitten sind. Gotti. Heerbrandt. Flachschleifer. Die Horizontal-Schleifapparate von J. E. Christoph in Niesky und das D. R. P. Nr. 59 989 von Friedr. Andre in Hildesheim. Nr. 47 der Papier-Zeitung vom 12. Juni 1892 enthielt eine Zeichnung nebst Beschreibung des 1). R. P. Nr. 59 989, welches Herrn Fr. Andre in Hildesheim ertheilt worden ist. Der patentirte horizontale Schleifer zeigt mit geringen Aenderungen eine bis in kleinste Einzelheiten getreue Nachbildung der Horizontal-Schleifapparate, wie ich solche bereits seit 1882 baue, und wie sie Herr Andre 1885 in einer von mir gebauten Schleiferei besichtigt und in zwei Exemplaren für Herrn L. Steinmann in Ockerthai bei mir bestellt hatte. Die Auslage des Patentantrages war mir nicht bekannt geworden, und so erhielt ich erst durch die »Papier-Zeitung« nach Ertheilung des Patentes Kenntniss von der Sache. Ich reichte sofort die Nichtigkeits klage beim Kaiserlichen Patentamt ein und gebe in Nachstehendem die Entscheidung der Nichtigkeits-Abtheilung des Kaiserlichen Patentamtes vom 5. Januar wieder: In Sachen des Fabrikanten J. E. Christoph in Niesky, Klägers wider den Ingenieur Friedrich Andre zu Hildesheim, Beklagten betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 59 989, hat das Kaiserliche Patentamt, Nichtigkeitsabtheilung, in der Sitzung vom 1. Dezember 1892, an welcher Theil genommen haben: Präsident von Koenen als Vorsitzender Regierungsrath Dr. Schanze: Ingenieur Hofmann , Beisitzer Eisenbahndirektor Müller als b5ste Direktor Heusding nach mündlicher Verhandlung entschieden: • Der zweite Anspruch des Patentes Nr. 59989 wird für nichtig erklärt«. »Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Ver fahrens werden dem Kläger und dem Beklagten zu gleichen Theilen auferlegt«. Thatbestand. Kläger beantragt das Patent Nr. 59 989 für nichtig zu erklären. Das Patent ist am 11. März 1891 angemeldet worden, es betrifft einen Holz schleifer, seine Ansprüche lauten: Bei horizontalen Holzschleifapparaten: 1) das Verfahren, Holz in der Weise zu schleifen, dass der Schleifstein vollständig unter Wasser gesetzt wird, so dass das gewonnene Produkt zur Oberfläche des Wassers emporsteigt und von hier abgeführt wird, 2) die Anordnung eines Schleifsteines auf der stehenden Welle derartig, dass man denselben sowohl während des Betriebes, als auch beim Stillstand des Apparates beliebig heben und senken kann. Zur Begründung seines Antrages führt Kläger an: Bereits seit dem Jahre 1882 baue und vertreibe er Holzschleifer von der in der vorgelegten Zeichnung dargestellten Beschaffenheit. Bei diesen Holzschleifern sei die Anordnung des Schleifsteines die gleiche wie die durch Anspruch 2 des angefochtenen Patentes geschützte An ordnung. Der Schleifer des Patentes Nr. 59 989 habe nur die Eigen- thümlichkeit, dass bei ihm unter Wasser gearbeitet werden könne. Beklagter, dessen Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage ge richtet ist, giebt zu, dass die durch Patentanspruch 2 geschützte An ordnung nicht mehr neu gewesen sei, weist aber darauf hin, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine wichtige patentfähige Erfindung darstelle, deren Neuheit vom Kläger nicht bemängelt worden sei. Gründe: Das Zugeständniss des Beklagten, dass der Gegenstand des Patent anspruchs 2 zur Zeit der Patentanmeldung nicht mehr neu gewesen sei, rechtfertigt, was diesen Patentanspruch anlangt, die Beachtung der Nichtigkeitsklage. Abzuweisen ist dieselbe dagegen hinsichtlich des Patentanspruchs 1, da ein die Nichtigkeitserklärung desselben rechtfertigender Grund seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden ist. Die Theilung der Kosten ist eine angemessene Folge der Sach entscheidung. Kaiserliches Patentamt. Nichtigkeitsabtheilung. A. 2733. adhib. I. gez. von Koenen. Von dem Patent Nr. 59 989 ist demnach nur Anspruch 1: das Ver fahren, bei Horizontalschleifern den Stein gänzlich unter Wasser arbeiten zu lassen, übrig geblieben, und dieses hat seine Schwierigkeiten dadurch, dass das Wasser durch die Zentrifugalkraft nach aussen geschleudert wird, und dass infolgedessen die Innenseiten der Presskästen trocken schleifen. Deshalb war auch wohl der Patentinhaber so vorsichtig, in seiner Patentschrift auch gleichzeitig die meiner Konstruktion eigen- thümliche und meines Erachtens für die Praxis allein richtige Arbeits weise mit aufzunehmen, indem es am Schluss des Absatzes 2 der Patent beschreibung heisst: »Gleichzeitig ist die Einrichtung getroffen, dass auch in bekannter Weise das Wasser von oben eingeführt, und der Holz stoff am Fusse des Schleifers abgeführt werden kann«. Ich würde es im Interesse der Holzschleiferei sehr wünschenswerth erachten, wenn der Herr Patentinhaber mich in Bezug auf den Werth seines Patentes eines Besseren belehren wollte. Niesky, 4. März 1893. J. E. Christoph. Maschinenfabrik. Wir haben zu besserem Verständniss die Abbildung aus Nr. 47 vorigen Jahrgangs vorstehend nochmals wiedergegeben. D. R.