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156 Klappen auf ihr lastet. Sie trägt am oberen Ende, in einer schlitzähnlichen Aussparung, eine Pfanne, welche die mit der Klappe 6 festverbundene Schneide I) erfaßt und dadurch zunächst die Klappe 6 und mit dieser dann die Klappe ? emporhebt. Das Gegengewicht des Hebels ck hat dabei die Aufgabe, den Stoß zu mildern. Ein zweiter in der Stange 1/ unter dem ersten befindlicher Schlitz, in welchen ein mit der Pfanne der Lastschale ver bundener Stift hincinreicht, dient zur Führung der Stange 1^ für den Fall, daß die Schneide 0 außer Eingriff gebracht wird. Auch die Schneide 0 und die zugehörige Pfanne müßen, als diejenigen Teile, mittels welcher die Klappe 6 auf der Lastschale aufliegt, entsprechend dem H 1 Nr. 5 des Erlasses vom 12. April 1883, gehärtet sein. Zur Außerbetriebsetzung der Wage wird lediglich die Stütze N, an deren nach oben gerichteter Nase sich durch Vermittelung des Hebels LI die Bodenklappc der Lastschale aushakt, um 180" gedreht, so daß die Nase nach unten gerichtet ist. Die Lastschale wird alsdann nicht mehr entleert, infolgedessen kann die Wage auch die Einlaufklappen nicht mehr emporheben und der Apparat steht still. Außer den beschriebenen Teilen befindet sich an der Lastschale noch ein dreiarmiger Hebel 0, dessen Bestimmung eine doppelte ist. Zunächst soll er verhindern, daß die Wage fehlerhafte Angaben macht, wenn durch einen in den Trichter zufällig eingedrungenen oder absichtlich eingeführten fremden Körper die Einlanfklappen am Zufallen gehemmt werden. Die äußere Klappe 6 trägt einen Stift o, durch welchen beim Nicdersinken der Wage und Zufallen der äußeren Klappe der nach oben gerichtete Arm des Hebels 0 soweit seitwärts gedrückt wird, daß der nach unten gerichtete hakenförmig gestaltete Arm das zahnähnlich zugeschärfte Ende des Gewichtshebcls.1 vor beiläßt und so das Oeffnen der Bodenklappe der Lastschale gestattet. Kann jedoch die Klappe 0 aus irgend einem Grunde nicht zufallen, so hakt sich der Gewichtshebel ck an 0 ein und die Ausschüttung kann nicht erfolgen; es wird also sowohl das Spiel der Wage als auch, sobald die Lastschale bis zu den Klappen angefüllt ist, der weitere Zufluß des Materials unter brochen. Diese Sicherung ist als genügend anzusehen, da nur durch das Hinzukommen anderer Störungen von außen her, gegen welche jedoch das Umschlußgehäuse Schutz gewährt, bezüglich welche bei bloßer Besichtigung der Wage erkennbar werden und daher nach § 1 Nr. 4 des Erlasses vom 12. April 1883 grundsätzlich außer Betracht bleiben, eine Verfälschung der Angaben der Wage möglich wird. So z. B. würde die Einführung eines fremden Körpers zwischen die Einlanfklappen nnr dann Erfolg haben können, wenn bei der vorangegangenen Ausschüttung der Lastschale deren Boden klappe infolge Einklemmens eines zweiten fremden Körpers sich nur soweit geschlossen hätte, daß der Gewichtshebel .> außer Bereich des Hakens am Hebel 0 zu stehen gekommen wäre, weil nur in diesem Falle daß erste Hindernis noch weiter auch durch die Bodenklappe gedrängt und dadurch das Durchfließen unverwogenen Materials ermöglicht werden könnte. Außerdem soll der dreifache Hebel 0 dazu dienen, die Wage entspre chend den Vorschriften des ß 1 Nr. 1 des Erlasses vom 12. April 1883, außer Verbindung mit den übrigen Teilen des Apparates zu setzen und da durch ihre Prüfung zu ermöglichen. Nach erfolgtem Niedersinken der Last schale kann die Wage nämlich, auch wenn die Stütze N umgelegt ist, nicht einspielen, weil die niedcrgefalleneu Klappen die Rückkehr der Lastschale