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MsdmfferTageblatt Das „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Wilsdruff bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts D«r „Wilsdruffer Tageblatt' erscheint werktags 18 Uhr Bezugspreis monatl 2 NM frei Hau«, bei Postbestellung s l.W RM. zuzügl. Bestellgeld Einzelnummer ist Rpf Alle P-stanftaUen. Postboten, unsere Auslräger u Gcs»Ss,rsie2« Ko^höhcrer Gewalt'oder Wochenblatt fÄr Wilsdruff u. Umgegend jonstiger BelNebsstörun. gen besteht lein Anspruch > ani Lieferung der Zet- tuug oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung eingesandier Schriftstücke erfolgt nur. wenn Rückporto beilieg« Anzeigen preis« laut aufliegender Preisliste Nr. s. — Ziffer-Gebühr: 2V Rpf. — Dorgeschrie« bene Ericheinungstage und Platzwünsch« werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzeigen-Annahm» bis vorniittags 10 Uhr. Für die Nichtigkeit de, durch Fernruf übermit- Fernsprecher: Amt Wllsdruss 206 telteu Anzeigen überneh. men wir keine Gewähr. — ! - — Bei Konkurs un» Zwangsvergleich erlischt jeder Anspruch auf Nachlaß. Bekanntmachungen des Landrates zu Meißen und des Bürgermeisters zu Wilsdruff, des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt Nr. 147 — 100. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2648 Mittwoch, den 26. Juni 1940 KamMe restlos unter deutscher Kontrolle Auf Geun- -es -eutsch-feanzöfifches WaffeMiWan-sveeteaseS — Der Wortlaut des Vertrages von Compiegne 1S4S 44 Der Waffenstillstandsvertrag, der am 22. Juni 1940, 18.50 Uhr, im Walde bei Compiegne unterzeichnet wurde, ist jetzt veröffentlicht. Als wesentlichen Artikel ver merken wir die Besetzung der sranzösischen Kanal- küste bis an die spanische Grenze, ein Umstand, der für den weiteren KampfgegenEugland von wesent licher Bedeutung ist. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: Zwischen dem vom Führer des Deutschen Reiches und Obersten Befehlshabers der deutschen Wehrmacht beaufttrngten Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Generaloberst Kei tel einerseits und den mit ausreichenden Vollmachten versehenen Bevollmächtig ten der französischen Regierung: Armcegencral Huntziger, Vorsitzender der Delegation, französischer Botschafter Noel, Vizeadmiral Le Luc, Armeckorpsgeneral Parifot und General der Luftwaffe Bergeret andererseits ist der nachstehende Waffenstillstandsvertrag ver einbart worden: 1. Die französische Regierung veranlaßt in Frankreich so wie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protektorats gebieten und Mandaten sowie auf dem Meere die Einstellung des Kampfes gegen das Deutsche Reich. Sie bestimmt die so fortige Waffenniederlegung der von den deutschen Truppen be reits eingeschloffenen französischen Verbände. 2. Zur Sicherstellung der Interessen des Deutschen Rei ches wird das französische Staatsgebiet nördlich und westlich der in anliegender Karte gezeichneten Linie von deutschen Truppen besetzt. Soweit sich die zu besetzenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Truppen befinden, wird diese Be setzung unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages durch- gesührt. 3. In den besetzten Teilen Frankreichs übt das Deutsche Reich alle Rechte der besetzenden Macht aus. Die französische Negierung verpflichtet sich, die in Ausübung dieser Rechte er gehenden Anordnungen mit allen Mitteln zu unterstützen und mit Hilfe der französischen Verwaltung durchzuführen. Alle französischen Behörden und Dienststellen des besetzten Gebie tes sind daher von der französischen Regierung unverzüglich onzuwcisen, den Anordnungen der deutschen Militärbefehls- Haber Folge zu leisten und in korrekter Weise mit diesen zu- sammenzuarbeiten. Es ist die Absicht der deutschen Regierung, die Beset zung der Westküste nach Einstellung der Feindselig keiten mit England auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Der französischen Regierung bleibt es überlassen, ihren Regierungssitz im unbesetzten Gebiet zu wählen, oder wenn sic es wünscht, auch nach Paris zu verlegen. Die deutsche Regie- rung sichert in diesem Fall der französischen Regierung und ihren Zentralbehörden jede notwendige Erleichterung zu, damit sie die Verwaltung des besetzten und nichtbefetzten Gebietes von Paris aus durchzuführcn in der Lage ist. 4. Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Wasser und in der Luft ist in einer noch zu bestimmenden Frist demo- bil zu machen und abzurüsten. Ausgenommen davon sind nur jene Verbände, die für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nötig sind. Ihre Stärke und Bewaffnung be stimmen Deutschland bzw. Italien. Die in dem von Deutsch land zu besetzenden Gebiete befindlichen Verbände der franzö sischen Wehrmacht werden beschleunigt in das nichtzubeseyendc Gebiet zurückgeführt und sind zu entlassen. Diese Truppen le gen vor ihrem Abmarsch ihre Waffen und ihr Gerät an dem Platz nieder, wo sie sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages befinden. Sie sind für eine ordentliche Uebergabc an die deutschen Truppen verantwortlich. 5. Als Garantie für die Einhaltung des Waffenstillstandes kann gefordert werden die unversehrte Auslieferung aller ie- ver Geschütze, Panzerkampswagen, Panzerabwehrwaffen, Kriegsflugzeuge, Flakgeschütze, Infanteriewaffen, Zugmittel Und Munition von Verbänden der französischen Wehrmacht, die im Kamps gegen Deutschland standen und sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens in dem von Deutschland Uicht zu besetzenden Gebiete befinden. Den Umfang der Aus lieferungen bestimmt die deutsche Wafsenstillstandskommission. 6. Die verbleibenden Waffen. Munitionsmengen und Kriegs- KerSte jeder Art im unbesetzten Teil Frankreichs sind — soweit 8e nicht zur Ausrüstung der zugebilligten französischen Ver bände freigegeben werden — unter deutscher bzw. italienischer Kontrolle lagern bzw. s i ch e r z u st e l I e n. Es bleibt dem deutschen Oberkommando vorbehalten, hierbei alle jene Maß- dahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den unbefugten Gebrauch dieser Bestände auszuschließen. Die Neuanfertigung von Kriegsgerät im unbesetzten Gebiet ist sofort einzustellen. , 7. In dem zu besetzenden Gebiet sind alle Land- und Küsten- ^Mtigungen mit Waffen, Munition und Gerät, Beständen und Anlagen jeder Art unveAehrt zu übergeben. Die Pläne dieser «etestigungen sowie die Pläne der von den deutschen Truppen eroberten, sind auszuliefern. Die genauen Angaben Uber vorverertete Sprengungen, angelegte Ländminensperren, Zeit- sunver, Knmpistosfsperr.ell Llw, Md dem deutsche» OderMv- manvo vorzuiegen. Diese Hindernisse sind bei deutscher Auffor derung durch französische Kräfte zu beseitigen. 8. Die französische Kriegsflotte ist — ausgenommen jener Teil, der für die Wahrung der französischen Interessen in ihrem Kolonialreich der sranzösischen Regierung sreigegeben wird — in näher zu bestimmenden Häsen zusammenzuzichen und unter deutscher bzw. italienischer Kontrolle demobil zu machen und abzurüsten. Maßgebend für die Bestimmung der Häfen soll der Frie- densstanoort der Schiffe sein. Die deutsche Regierung erklärt der französischen Regierung feierlich, daß sie nicht beabsichtigt, die französische Kriegsflotte, die sich in den unter deutscher Kontrolle stehenden Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu ver wenden, außer solchen Einheiten, die für Zwecke der Küsten wacht und des Minenräumens benötigt werden. Sie erklärt weiterhin feierlich und ausdrücklich, daß sie nicht beabsichtigt, eine Forderung auf die französische Kriegsflotte bei Friedensschluß zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden Teil der französi schen Kriegsflotte, der die französischen Interessen im Kolo nialreich zu vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs be findlichen Kriegsschiffe nach Frankreich zurückzurusen. T Das französische Oberkommando hat dem deutschen Ober kommando genaue Angaben über alle von Frankreich ausgeleg ten Minen sowie über alle sonstigen Häfen- und Küstenoor- feldsperren und Verteidigungs- und Abwehranlagen zu machen. Die Räumung der Minensperren ist, soweit es das deut sche Oberkommando fordert, durch französische Kräfte vurch- zuführen. 10. Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil der ihr verbliebenen Wehrmacht und in keiner Weife weiterhin feindselige Handlungen gegen das Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wird die französische Regierung verhindern, daß Angehörige der französischen Wehrmacht außer Landes gehen, und daß Waffen und Ausrüstungen irgendwelcher Art, Schiffe, Flugzeuge usw. nach England oder in das sonstige Ausland verbracht werden. I Die französische Regierung wird französischen Staatsan gehörigen verbieten, im Dienst von Sl-aaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses zu kämp fen. Französische Staatsangehörige, die dem zuwiderhandeln, werden von den deutschen Truppen als Freischärler behan delt werden. 11. Den französischen Handelsschiffen aller Art einschließ lich der Küsten- und Hasenfahrzeuge, die sich in sranzösischen Händen befinden, ist bis auf weiteres das Ausland zu ver bieten. Die Wiederaufnahme des Handelsver kehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. der italienischen Regierung. Französische Handelsschiffe, die sich außerhalb französischer Häfen befinden, wird die französische Regierung zurückrufen, oder, falls dies nicht ausführbar ist, in neutrale Häfen be ordern. Alle in französischen Häfen befindlichen aufgebrachten deutschen Handelsschiffe sind auf Anforderung unversehrt zu rückzugeben. 12. Für alle auf französischem Boden befindlichen Flugzeuge ist ein sofortiges Startverbot zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutschen Luftwaffe als feindlich angesehen und demgemäß behandelt werden. Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bo deneinrichtungen der Luftwaffe werden von deutschen bzw. ita lienischen Kontrollen überwacht. Ihre Unbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Ver fügung zu stellen bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen. 13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß rn dem durch deutsche Truppen zu besetzenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehr macht unversehrt den deutschen Truppen übergeben werden. Sie wird ferner dasür sorgen daß Häfen, Industrieanlagen und Werften im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt oder zerstört werden. Das gleiche gilt für alle Ver kehrsmittel und Verkehrswege insbesondere für Eisenbahnen, Straßen und die Binnenschifkahrtswege. für das gesamte Fern- WaffenWstandskommWon tritt in Wiesbaden zusammen Vorsitzender: General von Stülpnagel. Auf Grund des deutsch-französischen Waffenstill standsvertrages tritt eine Wafsenstillstandskommission zu sammen, die ihren Sitz in Wiesbaden haben wird. Zum Vorsitzenden der Waffenstillstandskommission hat der Füh rer den General der Infanterie von Stülpnagel ernannt. ^Aufgabe der Wafsenstillstandskommission ist es, die Durchführung des Waffenstillstandsvcrtrages zu regeln und zu überwachen. Die französische Regierung ist auf gefördert worden, ihrerseits Vertreter Zu der Wafjenstill- standslommisstofl Zu entsenden. mervenetz sowie nir die Einrichtungen der Fahrwasserdezeich- nung und Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich auf An ordnung des deutschen Oberkommandos, alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten. Die französische Regierung sorgt dafür, daß in dem besetz ten Gebiet das erforderliche Fachpersonal die Menge an rol lendem Eisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, so wie sie den normalen Verhältnissen des Frie dens entsprechen. 14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funk» sendrstationen gilt ein sofortiges Sendeverbot. Die Wiederauf nahme des Funkverkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs bedarf der besonderen Regelung. IS. Die französische Regierung verpslichtet sich, den durch da« unbesetzte Gebiet führenden Eiitertransitverkehr zwischen dem Deutschen Reich und Italien in dem von der deutschen Regie rung geforderten Umfang durchn,führen. 1V. Die französische Regierung wird die Rückführung der Bevölkerung in die besetzten Gebiete im Einvernehmen mtt den zuständigen deutschen Stellen durchführen. 17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Ver bringen von wirtschaftlichen Werten und Vorräten aus dem von den deutschen Truppen zu besetzenden Gebiet in das unbe setzte oder in das Ausland zu verhindern. Ueber diese im besetz ten Gebiet befindlichen Werte und Vorräte ist nur im Einver nehmen mit der deutschen Negierung zu verfügen. Die deutsche Regierung wird dabet die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen. 18. Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Bejatzungs- truppen aus französischem Boden trägt die sranzdsische Regierung. 19. Alle im sranzösischen Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Zioilgejangenen einschließlich der Haft- und Straf gefangenen. die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Rei ches sestgenommen und verurteilt sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben. Die französische Regierung ist verpslichtet, alle in Frankreich sowie in den sranzösischen Besitzungen, Kolonien, Protekiorats- gebietcn und Mandaten befindlichen Deutschen, die von der deut schen Regierung namhaft gemacht werden, auf Verlange« aus zuliefern. Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern^ daß deutsche Kriegs- und Zivilgesangene aus Frankreich in fran zösische Besitzungen oder ins Ausland verbracht werden. Ueber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene sowie über die nicht transportfähigen kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen sind genaue Listen mit Angabe ihres Aufent haltsortes vorzulegen. Die Aufsicht über die kranken und ver wundeten deutschen Kriegsgefangenen übernimmt das deutsche Oberkommando. 20. Die in deutscher Kriegsgefangenschaft befindlichen französischen Wehrmachtsangehörigen bleiben bis zum Ab- fchluß des Friedens kriegsgefangen. 21. Die französische Regierung haftet für die Sicherung aller Gegenstände und Werte, deren unversehrte Uebergabe oder Bcreithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zer störungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Ver trag zuwiderlaufen, verpslichtet. 22. Die Durchführung des Waffcnstillstandsvertrages re gelt und überwacht eine deutsche Wafsenstillstandskommiffivn, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des deutschen Ober kommandos ausübt. Aufgabe der Waffenstillstandskommiffion ist ferner, die erforderliche Uebereinstimmung dieses Vertra ges mit dem italienisch-französischen Waffenstillstandsvertrag sicherzustellcn. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der fran zösischen Wünsche und zur Entgegennahme der Durchsührungs- anordnungen der deutschen Wassenstillstandskommissionen eine Abordnung an den Sitz der deutschen Wafsenstillstandskom- mission. 23. Dieser Wassenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die französische Regierung auch mit der italienischen Regierung ein Uebereinkommen über die Einstellung der Feindseligketten getroffen hat. Die Feindseligkeiten werden sechs Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische Regierung der Reichs- regrerung von dem Abschluß dieses Uebereinkommens Mit- :eilung gemacht hat, eingestellt werden. Die Reichsregierung wird der sranzösischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege mitteilen. 24. Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Fricdcnsvertrages. Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch den Vertrag über nommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dieser Wassenstillstandsvertrag ist im Walde von Com piegne am ,22. Juni, 1940, 18.50 Uhr deutscher Sommerzeit, unterzeichnet worden. lgez.) Huntziger '(gez.) Keitel « Die im Artikel 2 des Waffenstillstandsvertrages erwähnte Linie beginnt im Osten an der französisch-schweizerischen Grenze bei Genf und verläuft dann etwa über die Orte Dole, Parap le Monial und Bourges bis etwa 20 Kilometer öst lich von Tours. Von hier geht sie in einer Entfernung von 20 Mlomcier oltwar^ Ler Bahnlinie Tours—Anaouleme—Li;