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KWdmKrTagM« Das „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Wilsdruff bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Da« „Wilsdruffer TageriaN* erscheint werliafl? 18 Uhr DemgSprel? monatl 2 NM frei Hau«, bei Postbesicllnna i,su RM. zuzügl Bestellgeld Einzelnummer lll RPH Alle Postnnstalten. Postboten, unsere Austräger u GeschLstrsielle »ehmen zu seder Zett Be- . . . ., ... „ . ftellungen entgegen Im stalle höherer Gewalt oder IöücheNblatt flik BötlsdrUff U. llMgegkNd sonstiger Betriebsstörun gen besteht kein Anspruch — — aus Lieferung der Zei ¬ tung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung eingesandier Schriftstück« erfolgt nur. wenn Rückporto beilicgi. Anzeigenpreise laui -ufNegender PrelSNNe Ar 8. — Z i s f - r - G e b ü h r r 2V RPh — Ssorgeschrse» bene EiichcinungStage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — A n , e i g - n-A n n a h m , biS vormittags lv Uhr. .. Wr die Richtigkeit de, durch Fernruf Übermil. Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 leiten Anzeigen übcrneh. men wir keine Gewähr. ' > — Bet ScnIuiS nutz Zwangsvergleich erlischt jeder Anspruch auf Nachlatz. . Bekanntmachungen des Landrates zu Meißen und des Bürgermeisters zu Wilsdruff, des Finanzamts Noss n sowie des Forstrentamts Tharandt Nr. 148 — 100. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt* Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Donnerstag, den 27. Juni 1940 Hart, aber ritterlich Wenn man sich in diesen Tagen einmal all das kn die Erinnerung zurückruft, was das deutsche Volk seit jenem schick salsschweren November 1918 an Lasten, an Unterdrückung und an Schmach hat aus sich nehmen müssen, wenn man bedenkt, daß sowohl der Waffenstillstandsvertrag von CompiSgne, wie jenes sogenannte Friedensdokument von Versailles zum Aus druck eines abgrundtiefen Hasses und niedrigster Rachegelüste geworden waren, dann erst kann man den Abschluß des Waf fenstillstandsvertrages mit Frankreich richtig würdigen. Es wäre menschlich noch nicht einmal so unverständlich gewesen, wenn wir uns einfach Compisane von 1918 und den nachfolgen den Versailler Vertrag zum Muster genommen und nun all diese Schmachbedingungen Punkt für Punkt, nur mit um- gekehrten Vorzeichen den Franzosen präsentiert hätten. Aber nichts von alledem ist geschehen. Während die Alliierten 1918, obwohl sie den Feind im Lande hatten, gegen alle Versprechungen zu einem Vernich- tungsdiktai gekommen waren, zeigen die deutschen Waffenstill standsbedingungen gegenüber einem Feind, dessen Land uns vollkommen preisgegeben war, und der hoffnungslos am Boden lag, auch nicht im mindesten eine Spur von Haß oder die Absicht, den tapferen Gegner zu entehren. Gewiß, die deutschen Bedingungen legen dem französischen Volk harte Lasten auf, aber man kann an ihnen herumdeuten, wie man will, man wird nichts Heraussinden, was nicht bedingt ist von jenen Notwen digkeiten, die in der Präambel bei den Waffenstillstandsver handlungen deutscherseits niederaelegi worden waren, nämlich zu verhindern, daß Frankreich den Kamps wiederaufnehmen könnte, weiter dafür zu sorgen, daß Deutschland alle Sicherhei ten für die ihm aufgezwungene Weiterführung des Krieges gegen England erhält und schließlich die Voraussetzungen zu schaffen für einen Frieden, der das dem Deutschen Reich mit Gewalt angetane Unrecht wiedergutmacht. Man braucht nur einmal daran zu erinnern, daß die Waf fenstillstandsbedingungen 1918, die uns auferlegt wurden, aus drücklich die Fortsetzung der Blockade gegen Deutsch land sestgelegt hatten, und trotz des Waffenstillstandes die weitere Kaperung deutscher Schiffe gestattete, d. h. man setzte nach der Waffenruhe den Hungerkrieg gegen Deutschland fort, um im Gegensatz dazu den von einer höheren Verantwortlichkeit ge- General der Infanterie von Stülpnagel Wurde vom Führer zum Vorsitzenden der Waffenstillstands» kommission ernannt, die in Wiesbaden Zusammentritt. lWeltbild-M.) tragenen Geist der deutschen Waffenstillstandsbedingungen zu ermessen. Im Gegenteil, die Deutschen sind noch bemüht, das Elend in Frankreich mildern zu helfen, und haben sogar durch die NSV. zur Linderung der dringendsten Not Lebensmittel aus den von unseren Armeen erbeuteten Lebensmittelvorräten an die Bevölkerung verteilen lassen. Es ist auch der vorherrschende Eindruck der Weltmeinung, daß die Bedingungen Hari, aber ritterlich sind. So schreibt die große Budapester Zeitung „M agyarsag": „Der den Franzosen bewilligte Waffenstillstandsvertrag ist großzügig und ritterlich*, und im Leitartikel des Kopenhage ner Blattes „Politiken" heißt es: Es sei schon angekün- digt gewesen, daß die deutschen Bedingungen hart sein wür den, aber nicht demütigend, und der Wortlaut entspreche dieser Charakteristik. Außer dieser Feststellung aber wird in allen Pressestimmen hervorgehoben, daß nunmehr der Kampf gegen England beginne. Ganz besonders richtet sich in Italien das Hauptinteresse der Öffentlichkeit auf diesen entscheidenden Endkamps, wobei einmal auf die isolierie Stellung Englands hingewiesen wird, und vor allen Dingen neben der Würdi gung der deutschen Angriffe gegen militärische Ziele auf der englischen Insel die Entschlossenheit Italiens bekundet wird, den Krieg gegen Großbritannien mit allen Mitteln zu führen. Die Grundlagen für diesen Kamps sind durch den Waffenstill stand in Frankreich sichergestellt. Dem deutschen Volke ist sein volles Recht geworden, und dem französischen Volke wurde nichts angetan, was es nicht durch die Tatsache des vollkommenen Sieges über Frankreich und durch das eigene Verschulden billigerwcise hat auf sich nehmen müssen. So wird der deutsche Waffenstillstandsver- trag selbst znm Ausdruck der M a ch t, aber auch der inner lichen Größe des Verantwortungsbewußtseins des deutschen Volkes gegenüber feinen eigenen Imerefsen wie gegenüber der Geschichte. Italiens WastenftiWandSbediNMosen EsMMuM der FeiMeMleilen W Larrde, zur See und in Ler Lnst EkttMiMarMerLe Zonen an allen Fronten Das italienisch-französische Waffenstillstandsabkom men hat folgenden Wortlaut: Artikel 1. Frankreich wird die Feindseligkeiten gegen Italien auf dem nationalen französischen Boden, in Fran- zösisch-Nordafrika, in den Kolonien, in den Schutz, und in den Mandats-Gebieten einsteüen. Auch die Feindseligkeiten gegen Italien zur See und in der Luft werden von Frankreich eingestellt. Artikel 2. Die italienischen Truppen werden nach In- krafttrcten der vorliegenden Waffenstillstandskonvention und für die ganze Dauer derselben aus ihren in allen Operations gebieten erreichten vorgeschobenen Linien bleiben. Artikel 3. Aus dem nationalen französischen Territorium wird die Zone zwischen den in Artikel 2 erwähnten Linien und einer in der Luftlinie 50 Kilometer davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffen stillstandes entmilitarisiert. In Tunesien wird für die Dauer des Waffenstillstan des die Zone zwischen der gegenwärtigen libysch-tunesischen Grenze und der ans der angefügten Karte eingetragenen Linie entmilitarisiert. In Algerien und in den südlich von ihm gelegenen Gebieten von Französisch-Afrika, die an Libyen angrenzen, wird für die Dauer des Waffenstillstandes eine Zone entmilitarisiert, die zwischen der libyschen Grenze und einer in 200 Kilometer parallel dazu verlaufenden Linie liegt. Solange die Feindseligkeiten Italiens gegen das Britische Imperium fortdauern und für die Dauer des Waffenstillstan des wird das Gebiet der Kolonie von Französisch-- Somali in seiner ganzen Ausdehnung entmilitari siert. Djibuti für italienische Transporte Für die Dauer des Waffenstillstandes wird Italien be ständig das uneingeschränkte Recht haben, den Hafen und die Hafeneinrichtungcn non Djibuti sowie die Eisenbahn Djibuti—Addis Abeba aus der französischen Strecke für jede Art von Transporten zu benutzen. Artikel 4. Die in Artikel 3 erwähnten zu entmilitari sierenden Zonen werden innerhalb von zehn Tagen nach Einstellung der Feindseligkeiten von den französi schen Truppen mit Ausnahme des unbedingt erforder lichen Personals für die Ueberwachung und die Unterhaltung der Befestigungsanlagen, Kasernen, Lager und militärischen Gebäude und der Truppen für die Aufrechterhaltung der in neren Ordnung, die die später erwähnte italienische Waffen stillstandskommission von Fall zu Fall bestimmen wird, ge räumt. Artikel 5. Unbeschadet des ans Artikel 10 sich ergeben den Rechtes müssen alle beweglichen Waffen und die dazu gehörenden M u n i t i o n s b e st ä n d e in den zu ent- militarisierenden Zonen auf dem national-französischen Gebiet und dem an Libyen angrenzenden Gebiet sowie jene im Besitz der Truppen befindlichen Waffen, die, wie oben angegeben, die erwähnten Gebiete räumen werden, innerhalb von 15 T»gcn beseitigt werden. Die in den Befestigungswerken eingebauten Waffen und die entsprechenden Munitionsbestände müssen innerhalb der gleichen Zeit unbrauchbargemacht werden. Für die eingebauten Waffen und für die dazu gehörenden Munitionsbestände der auf diesen Gebieten bestehenden Festnngsanlagen gilt das gleiche wie für das national-fran zösische und das an das libysche angrenzende Gebiet. Artikel 6. Solange die Feindseligkeiten zwischen Ita lien und dem Britischen Weltreich andauern, werden die mili- tärischcn und Seefestungen und Flottenstützpunkte Toulon, Bizerta. Ajaccio und Oran (Merse el Kebir) bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gegen das genannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird inner halb von 15 Tagen und so durchgeftthrt werden müssen, daß die gesamten militärischen und Seefestungen sowie Flotten stützpunkte in ihrer offensiven und defensiven Stärke unbrauch bar gemacht worden find. Ihr Nachschub- und Versorgungs- dienst wird unter der Kontrolle der italienischen Wafsenstill- standskommiffion auf die Bedürfnisse der französischen Kriegs schiffe beschränkt sein, die nach Artikel 12 hier liegen. Artikel 7. In den zn entmilitarisierenden Zonen, mili tärischen und Seesestungen sowie Flottenstützpunkten werden selbstverständlich die französischen Zivilbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendigen Polizeikräfte in Funktion bleiben Außerdem werden die militärischen und Marinebehörden die ser Gebiete im Ami bleiben, die von der italienischen Waffen stillstandskommission bestimmt werden. Kontrottmaßnühmen und Abrüstung Artikel 8. Die italienische Waffenstill standskom Mission wird kartographisch die genaue Grenze der Gebiete der militärischen und Seefestungen sowie Flottenstützpunkte bezeichnen, die zu entmilitarisieren sind, so wie die Einzelheiten der Durchführung der Entmilitarisierung bestimmen. Die gleiche Kommission hat das uneingeschränkte Recht, in diesen Gebieten Festungen und Stützpunkte sowie die Durchführung der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen zu kontrollieren, sei es durch Kontrollbesichtigungen, sei es durch ständige Abordnun gen an Ort und Steile. Artikel 9. Die ganze zum nationalen Gebiet Frank reichs zu Lande, zu Wasser und in der Luft gehörende Wehr, macht wird innerhalb einer noch sestzusetzcnden Frist demo bilisiert undabgerüstet, mit Ausnahme der zur Auf rechterhaltung der inneren Ordnung noiwendigen Formatio nen. Die Stärke und Bewaffnung dieser Formationen wird von Italien und von Deutschland bestimmt werden. In bezug auf die Gebiete von F r a n z ö s i f ch - N o r d a f r i t a , von Syrien und Französisch-Somali wird die italie nische WakfetMllstgndslommiLion bei der Festfehuna der Modaltiaten Mr die Demobilisierung und Abrüstung die ve- sondere Bedeutung dieser zur Aufrechterhaltung der Krönung in diesen Gebieten notwendigen Kräfte berücksichtigen. Artikel 10. Italien behält sich das Recht vor, als Garantie für die Durchführung des Waffenstillstandsabkom mens die teilweise oder vollständige Auslieferun der gesamten Wasfenbe stände der Infanterie, Artillerie, ferner Panzerwagen, Tanks. Kraftwagen, Pferdegespanne und die dazu gehörenden Munitionsbestände zu verlangen, die gegen die italienischen Streitkräfte irgendwie eingesetzt oder bereit- gestellt waren. Die genannten Waffen- und Mnterialbestände müssen in dem Zustand ausgeliescri werden, in dem sie sich bei Abschluß des Wassenstillstandes befinden. Artikel 11. Die Waffen, die Munitions- und Kriegsmaterialbestände feglicher Art. die in den nichtbesetzten französischen Gebieten verbleiben, inbegriffen die Waffen- und Munitionsbestände, die aus den zu entmilitari sierten Zonen, Seefestungen und Flottenstützpunkten entfernt werden müssen, und ausgenommen jene Teile, die den noch zugelassenen Einheiten belassen werden, werden unter italie nischer oder deutscher Kontrolle gesammelt und aufgestapelt. Die Herstellung von Kriegsmaterial jedweder Art in den nicht besetzten Gebieten mutz sofort aufhören. Oie Kriegsmarine Artikel 12. Die Einheiten der franzöfischett Kriegsmarine werden in den später noch aufzusühren- den Häfen und unter der Kontrolle von Italien oder von Deutschland demobilisiert und abgerüstet. Ausge nommen bleiben jene Einheiten, deren Zulassung von der italienischen und der deutschen Regierung für die Sicher^ stellung der französischen Kolonialgebiete zugestanden werden. Für die Bestimmungen der weiter oben genannten Häfen wird die in Friedenszeit übliche Verteilung der Schifsscinhcitcn maßgebend sein. Alle von den französischen Heimathäfen weit entfernten Kriegsschiffe, die eventuell für die Sicherstellung der französischen Kolonialintcrcsscn nicht als notwendig erkannt werden, sollen in die Heimathäfen zurückgebracht werden. Die italienische Regierung erklärt, daß sie nicht die Absicht hat, während des gegenwärtigen Krieges die Einheiten der unter ihrer Kontrakts stehenden französi- schon Kriegsflotte zu verwenden, und daß sie eben falls nicht die Absicht hat, beim Abschluß des Friedens auf die französische Flotte Ansprüche zu erheben. Während des Waffenstillstandes wird jedoch der zum Minensuchen erforderliche französische Schiffsbeftand ent sprechend den folgenden Artikeln verlangt werden können. Artikel 13. Alle Minensperren werden dem italienischen Oberkommando bekanntgegeben. Die französischen Behörden werben innerhalb einer Frisk voni zehn Tagen dafür Sorge tragen, mit ihrem eigenen Personal alle Eisenbahn- und Stratzenunterbrechungsn« Minenfelder und ganz allgemein Minenanlagen ent laden zu lassen, die in den zu entmilitarisierenden Zonen« militärischen und Seefestungen und Flottenstützpunkten an gelegt sind. Artikel 14. Die französische Regierung verpflichtet sich- nicht nur an keinem Ort nnd in keiner Weise Feindseligkeiten gegen Italien zu unternehmen, sondern auch zu verhindern« daß die Angehörigen ihrer Streitkräfte und die französischen Staatsangehörigen im allgemeinen das nationale Gebiet ver lassen, uni irgendwo an Feindseligkeiten gegen Italien teil zunehmen. ; Die italienischen Truppen werden jenen, die dieser Be stimmung zuwider handeln und den bereits im Auslande be findlichen französischen Staatsangehörigen, die gemeinsam oder einzeln feindselige Handlungen gegen Italien unler- nehmen sollten, die Behandlung zuteil werden lassen, die den außerhalb des Gesetzes Kämpfenden Vorbehalten ift. Oie Luftwaffe Artikel 15. Die französische Negierung verpflichtet sich zu verhindern, daß K r i e g s s ch i f f e, F l u g z e u g e, Waffen, Kriegsmaterial und Munitions bestände jeder Ärt, die französisches Eigentum sind oder auf französischen Gebieten vorhanden sind oder irgendwo von Frankreich kontrolliert werden, in Gebiete des Bri tischen Imperiums oder in andere ausländische Staaten weitergeleitet werden. Artikel 16. Für alle Handelsschiffe der fran zösischen Marine besteht ein Auslausverbot bis zü dem Augenblick, zu dem die italienische und die deutsche Negierung die teilweise oder vollständige Wiederaufnahme des franzö sischen Seehandels zugestehcn. Die französischen Handelsschiffe, die sich beim Abschluß des Waffenstillstandsvertrages nicht in französischen Häsen oder irgendwie unter der Kontrolle Frankreichs vefinven, wer den entweder zurückgerusen oder neutrale Häsen a n l a u s e n. Artikel 17. Alle aufgebrachten italienischen Handelsschiffe werden sofort mit der gesamten für Iia- lien bestimmten Ladung z u r ü ck g e g e b e n. die sie im Augen blick ver Beschlagnahme an Bord hatten. Ebenso müssen die nicht verderblichen Waren, die italie nischer Herkunft sind oder für Italien bestimmt waren und an Bord nichiitalienischer Schiffe beschlagnahmt wurden, zu- rüügegeben werden. Arlik«l 18. Für alle Flugzeuge, die sich auf fran zösischem Boden oder in irgendwie unter französischer Kon trolle stehenden Gebieten befinden, besteht sofortiges Startverbot. Alle Flughäfen nnd alle Einrichtungen in diesen Ge bieten werden unter die italienische oder deutsche Kontrolle; aeüella