Volltext Seite (XML)
Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Das »Wilsdruffer Tagedlan- erscheint täglich nachm. 5 Uhr für den folgenden Tag. Bezugspreis: Bei Abholung in der GeichäftssteUe und dcn Ausgabestellen 2 Mk. im Monat, bei Zustellung durch die Boten 2,30 Mk., bei Poftbeftellung 2 Mk. zuzüglich Abtrag- , gebühr. Einzelnummern 15Pfg. Alle Postanstalten Wochenblatt für Wilsdruff u. Umaeaend Postboten und unsere Aus träger und Geschäftsstellen ' ——- - - - - nehmen zu jeder Zeit Be ¬ stellungen entgegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen b-steht kein Anspruch aus Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. — Rücksendung cingesandter Schriftstücke erfolgt nur, wenn Porto beiliegt. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter. Anzeigenpreis: sieStzespaltenc Raumzelle ro Goldpfcnnitz, die LgttPaUcneFeile Lei am aichen Bekanntmachungen 40Gold- Pfennig, die 3 gespaltene Beklamezeile im textlichen Beile 100 Goldpfennic. Rcchweisungsgelühr 20 Goldpfennig. Vor- geschriebene Lrjcheinungs- , . tage und Platzvorschrifter werden nach Möglichkeit -tzLVU fpv k ul 6k: ?lMl 24-irSAVikss 9»k. 6 berücksichtigt. Anzeigen annahme bis norm. 10 Uhr Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Jeder Rabatranspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeberin Konkurs gerät. Anzeigen nehmen alle Vermittlungsstellen entgegen. Das Wilsdruffer Tageblatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts und Stadtrats zu Wilsdruff, Forstrentamts Tharandt, Finanzamts Rossen. Nr 165. — 84 Jahrgang Telegr.-Adr.: .Amtsblatt- WilSÄrUff-Dresden Postscheck: Dresden 2646 SsuNübend deu 18 Juli 1825 Das Aufwertungsgesetz. Am Mittwoch ist vom Reichstag nun in dritter Lesung das Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen angenommen worden. An die Annahme knüpfte sich ein sehr interessanter versas ! uugs rechtlicher Konflikt. Der Vertreter dci völkischen Fraktion erklärte nämlich, seine Partei behalt' sich vor, die Volksabstimmung zu beantragen, und stellte mit Unterstützung der Sozialdemokraten und Kom mnnisten zu diesem Zweck den Antrag, die Verkün oung des Aufwertungsgesetzes aus zwei Monate a u s z u s e tz e n. Zum erstenmal ist dadurch auf den Artikel 72 der Verfassung zurückgegrissen worden wonach eine derartige Aussetzung der Verkündung eine: Reichsgesetzes erfolgen muß, wenn ein Drittel des Reiche Lages es verlangt. Weiter wird aber in diesem Artikel gesagt, daß der Reichspräsident ungeachtet dieser Verlangens das Reichsgesetz verkünden kann, wenn der NeichSrat es für dringlich erklärt. Obwohl also ein Mittel des Reichstages für die Hinausschiebung war antworteten die Mehrheitsparteien durch den Beschluß Las Aufwertungsgesetz für dringlich zu er klaren, und fanden hierfür auch die Zustimmung de: unmittelbar nach d«: Neichstagssitzung zusammengetrete nen Reichsrates. Damit war der Versuch der Minderheit das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern, mißglückt: man sah es dort auch von vornherein ein und appellierst gleich an das Recht des Reichspräsidenten, einen Volks entscheid über das Gesetz noch vor seiner Verkündung berbeizusühren. Eine Entscheidung hierüber wird der Reichspräsident aber schon sehr bald fällen müssen, weil die Verlängernnc ncr Dritten Steuernotverordnung, des bisherigen Rechts zustandes, mit dem 15. Juli aufgehört hat, bei nicht so sortiger Verkündung des Aufwcrtungsgesetzes also ein rechtloser Zustand eintreten wird. Mit dem Gesetz, das nun die Mehrheit des Reichs tages beschlossen hat, ist keine einzige Partei wirklich zu frieden; aber gerade die jetzige wirtschaftliche Entwicklung drängte dazu, nun endlich einmal klares Recht zu schaffen. Die 88 Paragraphen des Aufwertungsgesctzec bringen zwar ausgedehnte Rechtsbestimmungen; ob aber alle entstehenden Streitfragen trotzdem wirklich aus Grund dieses Gesetzes geregelt werden können, bleibt bei der außer ordentlichen Kompliziertheit der in Frage kommenden Ob rekte doch noch zweifelhaft. Das Gesetz zerfällt in zwölf Abschnitte, deren erster, die allgemeinen Bestimmungen den Gegenstand der Aufwertung behandelt, wobei eine Aufwertung nur für Ansprüche in Frage kommt, die auf vor dem 14. Februar 1924 begründeten Rechtsverhält, nisten beruhen, in Mark lauten und durch den Währungs verfall betroffen sind. Für die Ansprüche gilt als Gold markbetrag der Nennbetrag, wenn sie vor dem 1. Januar 1918 erworben sind. Für die späteren Ansprüche sind in der Anlage zum Gesetz Umrechnungszahlen festgelegt. Der Goldmarkbetrag richtet sich also nach dem Tage des Er werbs. Der zweite Abschnitt behandelt nun die eigent liche Hypothekenaufwertung und zerfällt in die vier Unterabschnitte: Aufwertung des dinglichen Rechts, Aufwertung der persönlichen Forderung, Auf wertung bei Vorbehalt der Rechte und Rückwirkung, Rückzahlung, Verzinsung und Tilgung. Dazu tritt der dritte Abschnitt über die Aufwertung von Grundschulden, Bentenschulden und Neallasten, Schiffs- und Bahnpfand rechten. Die Hypotheken werden nun bekannt lich mit 25 H aufgewertet und sie behalten ihren bisherigen Rang mit einigen Ausnahmen; die Aufwertung ist in das Grundbuch einzutragen. Für eine neue Hypo thek ist nach der erstrangigen Aufwertungshypothek Platz gelassen. Der Hypothekengläubiger kann übrigens mit Rücksicht aus seine wirtschaftliche Lage zwecks Abwendung einer groben Unbilligkeit bei der Aufwertungsstelle eine Herabsetzung der Aufwertung bis zu 10 N beantragen. Ebenso wie die dinglichen Forderungen werden die persönlichen Forderungen anfge- wertet. Nachträgliche Hypothekenaufwertung findet unter allen Umständen statt, wenn der Gläubiger sich bei der An- nahme der ausgezahlten Forderung seine Rechte Vorbe halten hat; sämtliche zwischen 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 ausgezahlten Hypotheken und Forde rungen werden ausgewertet, auch wenn ein solcher Vor behalt nicht ausgesprochen war (Rückwirkung), wobei eine Härteklausel zugunsten des Schuldners eingeschaltet ist. Die Anmeldung derAufwertungsrechte mnß bis zum 1. Januar 1926 durch die Gläubiger bei der Aus wertungsstelle erfolgen. Maßgebend ist übrigens für die Berechnung des Goldmarkbetrages der Tag der Gegen leistung, die natürlich auf die 25 anzurechnen ist. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich ab 1. Ja nuar 1932, doch kann durch die Aufwertungsstelle eine Verlängerung der Teilzahlungen bis auf den 1. Januar tS38 bestimmt werden, wobei dann allerdings mit der Rückzahlung früher angefangen werden muß; andererseits kann dir Aufwertungsstelle bei wirtschaftlich günstiger Sage des Gläubigers eine Rückzahlung bereits vom 1. Ja nuar 1926 ab verfügen. Der Aufwertungsbetrag wird ab 1. Januar 1925 mit 1,2^ verzinst, jedoch gelten rückständige Zinsen als erlassen. Ab 1. Juli 1925 beträgt der Zinssatz 2>L N^al, L. Januar 182« S und ab 1. Jamrar 192« KWreedMg über M MWoMstZ Jie Parteiführer beim Reichskanzler ». Berlin, 16. Juli. Reichskanzler Dr. Lnther hat heute die Führer sämtlicher Parteien, ausgenommen die Kommunisten und Völkischen, zu sich beruftn, um sie gemeinsam mit dein Neichsaußemninister vertraulich über den Inhalt der deutschen Antwort zu informieren und ihre Ansichten ein- ;uholen. Am morgigen Freitag werden sich die Minister Präsidenten der Länder sowie der Auswärtige Ausschuß des Reichstags mit der Antwortnote beschäftigen, dis am ! Sonnabend nach Paris abgesandt werden soll. Ihre Ver öffenilichung ist für Montag vorgesehen, doch ist es möglich, daß ihre Bekanntgabe noch bis Mittwoch ver schoben wird, um dem Onai d'Orsay Gelegenheit zu geben, ? den Inhalt der Rote genau zu prüfen. Der Reichstag wird s sich am Mittwoch und Donnerstag mit der Sicherheits i frage beschäftigen. Den Auftakt zur Aussprache wird eine l Regierungserklärung bilden, in der der Stand- r punkt der Neichsregierung zur Sicherheitspaktsrage dar gelegt werde» wird. * Erregung in Paris über die deutsche Antwortnote. Paris, 17. Juli. Die Ankündigung des voraussichtlichen Inhalts der Antwortnote Deutschlands hat große Erregung und Befürchtung in der Pariser Presse hervorgerusen. Allgemein wird betont, daß Deutschland in den Hauptpunkten zu den fran zösischen Vorschlägen zu stehen scheint. Reichspräsident ond Aufwertung. Vorträge bei Hindenburg. Berlin, 16. Juli. Durch die vom Reichstage angenommenen Anträge — cinerseits des völkischen Antrages auf Aussetzung dcr'Ver- ruudigung des Hypotheken-Aufwertungsgesetzes um zwei Monate, andererseits des Antrages der Regierungs parteien aus Driuglichkeitserklärung des Gesetzes — ist die Entscheidung, ob das verabschiedete Gesetz sofort in Kraft » erwähnt werden soll noch, daß Resit .usgcttins vom 1. Januar 1909 bis zum 1. Januar 1912 entstanden üs'd, mit 75A, die bis 1. Januar 1922 entstandenen mit höchstens 100 A des Goldmarkbetrages aufqewertet werden. Die Jndustrieobligationen und Ver wandten-Schuldverschreibungen werden mit 15 N des Goldmarkbetrages aufgewertet; hinzu kommt , Genußschein auf Beteiligung am Reingewinn des Schuldners. Dagegen werden die Pfandbriefe, Rcn- tenbriese, Kommunalobligationen nud dergl. Darlehen in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmaste der in Frage k kommenden Grundkreditanstalten gleichmäßig unter dis Gläubiger im Verhältnis der Goldmarkbeträge ihrer An sprüche verteilt wird. Die Masse besteht aus den Deckungen für die aufgewerteten Pfandbriefe und den Werten, die früher zur Deckung gehört haben. Schuldverschreibungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts als U"ler- nehmer wirtschaftlicher Betriebe werten ihre Schuld mn f 15 A auf; die Sparkasfenguthaben werden ebenso - lausgewertet wie die Pfandbriefe, und das gleiche gilt snr l die Aufwertung von Versicherungsansprüchcn. L-agegen > werden beispielsweise Kontokorrentforderungen mw Bank- s guthaben nicht aufgewertet. Früher abgeschiopsns ^sr- l gleiche über Forderungen und ihre Durchführung blnbcn nur dann unberührt, wenn der vere»nvarte Auswertungs betrag 25 A überschreitet. Aus den Schlußbestimmungen soll hier nur noch hervorgehoben werden, daß bei Hilf s- b «dürftigen der Betrag von 2/0 Reichsmark bei der Festsetzung einer Unterstützung auf das Einkommen nicht angerechnet wird aus Ansprüchen, die der Aufwertung unterliegen. Das ist ein Satz, der übrigens auch bei dem Aulciheablösungsgesetz eine gewisse Rolle spielt. Schon aus diesen kurzen Andeutungen über den In halt des Aufwertungsgesetzes steht man, daß die zur Rege lung der Aufwertungsstreltlgkelten und Jnstanzvsrsahren kinznrichtenden Aufwertungsstellen mehr als reichlich zn tun haben werden. Beratung über die Lustfahrinsis. Im Beirat für das 8 u f tf a h r t w e s e n. Im Reichsverkehrs Ministerium fand eine Sitzung des Beirats für Vas rustfahrtwese u zur Beratung ver Lnstsahituot« der Botschaster- konfereuz statt. Dit Regierungen der Länder waren sämt- ftch vertreten. Es wn^e Lberemftinunenv »»tont. Vak die :rswn soll oder nicht, in die Hände des Reichspräsidenten gelegt. Reichspräsident von Hindenburg hat eine dreifache Möglichkeit. Er kann das Gesetz verkünden. Dann tritt es ohne weiteres in Kraft. Er kann von sich aus den Volks entscheid aüordnen, was binnen eines Monats geschehen muß. Daun entscheidet das Volk über das Gesetz. Er kann auch die Verkündung zwei Monate aussetzcn. Dann ent scheidet das Volk, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberech- ügten den Volksentscheid beantraat. Der yerr Reichspräsident hat sich über die Lage bereits - Bericht erstatten lassen. Reichskanzler Dr. Luther und i Rcichsjustizminifier Dr. Frenken haben dem Reichspräsi denten einen Vortrag über die Beschlüsse des Reichstages gehalten und ihm auch die Auffassung des Neichskabiuetts oargelegt. In Neichstagskreisen zweifelt man nicht daran, daß Hindenburg das Auswertungsgesetz unter zeichnen und sofort seine Verkündung anordnen wird. Eine gegenteilige Entscheidung würde eine Regie rungskrise bedeuten, denn das Kabinett Luther könnte un möglich im Amte bleiben, wenn die Entscheidung des Reichspräsidenten im Sinne eines Aufschubes der Verkttn- lung und Anrufung des Volksentscheides fallen würde. Das wäre eine Entscheidung im Sinne der Opposition gegen die Negierung. Zudem müßte der Reichspräsident bei einer Aussetzung der Verkündung des Gesetzes die Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers erhalten, wozu sich kaum ein Minister des jetzigen Reichskabinetts vereitsinden lassen wird. * Var MlveMMgrsttz vom WOr- prWeAes MekffjäMl. Berlin, 17. Juli. Der Reichspräsident v. Hindenburg Hst gestern nachmittag 6 Uhr neck den Vorträgen des Reichs kanzlers und des Reichsjustizministers das vom Reichstage an genommene Gesetz über die HypoLhekenauswcrttmg unterzeichnet. Em Erfolg der Nisk^by'en Paris, 17. Juli. Aus sicherer Quelle wird berichtet, daß die Garnison von Rhians, 22 Kilometer nordwestlich von Qvestan, von den Risleuten genommen worden ist. Die Gar nison ist gesangengenommcn und in das Innere des Landes ab- gesuhrt worden. Bestimmungen, durch die alle Neuerungen an Flugzeugen vor Baubeginn eingereicht werden muffen, den Tod der deutschen Luftfahrtindustrie bedeuten würden. Den juristischen Standpunkt erläuterte Geheimrat Schreib e r vom Institut für Luftrecht in Königsberg i. Pr. Nach seinen Anschauungen entbehrt die neue N o t e jeglicher rechtlichen Grund- läge, übereinstimmend wu^ daß die Zu ¬ lassung einer größeren Geschwindigkeit, wenn nicht gleich zeitig das Erreichen einer größeren Höhe gestattet wird, ein Unding lst. ' "och erwähnt, daß die internationale I Wissenschaftliche Luftfahrt au vermögen den Antrag gestellt hat, die höheren Schlaffen der Atmosphäre unter Zuhilfenahme des Flug- zeugs zu erforschen. Die Flüge dazu sind in anderen Lanoern m Höhen bis zu 10 000 Metern ausgesührt worden. Wenn die jetzigen „Begriffsbestimmungen" für unsere Flugzeuge keine größeren Höhen zulassen, wird sich Deutschland an diesen Forschungen nicht vollwertig be teiligen können. IMche Teilnahme an im LhinakvnftreW? Die Sündenliste der Engländer. In den chinesischen Wirrwarr wird jetzt auch Deutschland hineingemischt. Im britischen Unter haus behauptete der Kriegsminister Worthington, daß die Chinesen nach deutschen Chemikern Aus schau hielten, um durch diese giftige Gase für Kriegszwecke fabrizieren zu lasten. Scharfe Angriffe richten die Eng länder gegen die Pekinger Negierung, die durch ihr Verhalten die e n g l a n d f e i nd l i ch e n Bestre bungen noch fördern soll. Die Chinesen revanchieren sich für diese Beschuldigungen, indem sie den Engländern rin Sündenregister vorhalten. Die Vereinigungen der chinesischen Studenten und Arbeiter in Schanghai schieben nämlich in einem Aus ruf an daS chinesische Volk folgende „Verbrechen Eng- larrds" in den Vordergrund: 1. die Einführung des Opiums, L. die Wegnahme von Hongkong und Burma, 3. die gewaltsame Einführung der Konzrfsionswirtschaft und der internationalen gemischten Gerichte, 4. die Er- zwiugung der Exterritorialität, 5. die Erpressung von Ent schädigungen und die gewaltsame Aneignung der See- zollkontrolle, 6. die Niederhaltung des chinesischen Zoll tarifs. 7. die Mißhandlung chinesischer Arbeiter und