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Relief- und Flächenmuster. Beim Lesen des Aufsatzes »Buchdruck-Buntpapiere« in Xr. 79, Seite 2259, welcher ein auf ausgiebiger kostenfreier Be nutzung fremder Muster beruhendes Verfahren behandelt, sind mir Zweifel aufgestiegen, ob diese gemüthliche Art der Aneignung fremder Arbeit vor dem Gesetze statthaft ist. So lange es sich nur um Herstellung kleiner Farbendruck plättchen zur Hebung der Wirkung von Accidenzarbeiten han delte, hatte die'Sache nicht viel auf sich; jetzt aber, wo man an fängt, das Abformungsgeschäft im grossen zu treiben und damit Erzeugnisse herzustellen, welche recht gut mit ihren Vorbildern in Wettbewerb treten können, scheint es mir doch an der Zeit, dass die Hersteller der zum Guss der Druckplatten benutzten Presspapiere die Augen öffnen und sich das neue Erzeugniss näher ansehen. Ich glaube nicht, dass diese Art der mechanischen Muster- Abformung durch den § 6, 2 des Musterschutzgesetzes gestattet ist. Derselbe sagt: »Als verbotene Nachbildung ist nicht anzu sehen die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeug nisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt«-. Zu den plastischen Mustern werden auch alle Reliefmuster gerechnet, meines Wissens auch alle Pressmuster, welche durch Erhebungen von Ornamenten aus der Fläche, oder durch vertiefte Ausführung derselben in der Fläche wirken. Die letzteren Muster nähern sich in ihrem Wesen den eigent lichen Flachmustern. Die Ausführung der Druckformen ist beiden gemeinsam, und mit derselben Walze, mit welcher man z. B. ein blindes Muster in Kalblederpapier prägt, kann man dasselbe Papier oder ein anderes auch färbig bedrucken. Man kann sich zwischen diesen beiden Verfahren auch einen ganz allmäligen Uebergang denken. Beim Einpressen eines Tief reliefmusters, einer Hantirung, welche dem Blinddruck des Buch binders entspricht, kann man bekanntlich die Druckplatte auch einfarben und beim Pressen die vertieften Stellen mit Farbe ver sehen. Wenn diese Thätigkeit bei besseren Arbeiten auch in zwei Hantirungen: 1) Blinddruck und 2) Farbendruck, ausgeführt wird, so ist der gemeinsame Präg- und Farbendruck doch tech nisch nicht unmöglich. Man kann sich vorstellen, dass die Tiefe der Prägung, also die » Schattirung«, allmälig vermindert wird, und dass so der Prägedruck allmälig in Buchdruck übergeht. Der vom Gesetz vorgesehene und die Zulässigkeit der Nach bildung begründende Unterschied zwischen plastischen (Relief-) Mustern und Flachmustern wird daher verwischt, und es ist möglich, dass die im gleichen Verfahren, nur durch stärkeren oder schwächeren Druck hergestellten gemusterten Papiere vor dem Gesetz als Erzeugnisse einer und derselben Technik erachtet werden. Wenn durch Abguss einer Stereotypform aus dem als Matrize benutzten gepressten Bogen die ursprüngliche cylindrische Druck fläche in eine ebene Platte verwandelt wird, so ist auch hierdurch noch keine Veränderung in den wesentlichen Eigenschaften des Originals vor sich gegangen. Man hat gewissermaassen nur den Mantel des Cylinders unter Benutzung mechanischer Hilfsmittel zur Ebene abgewickelt, um das Muster auf der gewöhnlichen Buchdruckschnellpresse, drucken zu können. Die Herstellung ge bogener Stereotypplatten, die Anpassung derselben an die für den vorliegenden Sonderzweck zu vereinfachende Rotationsmaschine, und somit die Wiederherstellung der Cylinderform wäre nur eine weitere Folge, die, wenn kein Einspruch der Besitzer der Original- Walzen erfolgt, wohl auch noch gezogen werden wird. Dann hätte man es also mit einer vollständigen mechanischen Nachbildung und Vervielfiltigung der ursprünglichen Musterwalze zu thun. Ich bin der Ansicht, dass dies, sofern das Walzen-Pressmuster geschützt war, als ein Vergehen gegen das Musterschutzgesetz betrachtet werden muss. Sollten die Richter sich von der inneren Uebereinstimmung der von solchen gleichartigen Walzen oder Platten erzeugten gepressten und gedruckten Musterpapiere nicht überzeugen können, so würde es sich für die Eigenthümer von Presswalzen, welche die besprochene kostenfreie Weiterbenutzung der Gravirung ver meiden wollen, empfehlen, neben dem Präge-Abdruck auch einen farbigen Flach-Abdruck des Musters oder » die zur Herstellung des Musters erforderliche Walze« schützen zu lassen. Es wäre erwünscht, wenn die in dieser Angelegenheit inter- essirten Fabrikanten ihre Ansichten in der Papier-Zeitung nieder legen wollten. Luxuspapierfabrikant. Erleichterungen im Postverkehr. In weiten Kreisen wird es unangenehm empfunden, dass die dem grossen Publikum bekannt werdenden Postvorschriften nicht überall klar und zweifelsohne sind. Namentlich über Grösse und äussere Ausstattung von Postkarten und Drucksachen, sowie über die Zulässigkeitsgrenze für Waarenproben bestehen klare An schauungen im allgemeinen nicht, die Postbestimmungen ent halten nichts Bestimmtes, oder sind unlogisch, und was man auf Befragen an den Schaltern erfährt, lautet heute so und morgen anders, schliesst überhaupt jede Verbindlichkeit des Auskunft gebenden Beamten aus. Die Unsicherheit des die Post in Anspruch nehmenden Pu blikums wird in gewissen Fällen vergrössert durch zeitweise laxe Handhabung der Postbestimmungen seitens der ausführenden Be amten. Dadurch wird ein Gebrauch gross gezogen, der eigent lich den Bestimmungen widerspricht, der aber durch längere Duldung allgemein in Aufnahme kommt. Aber plötzlich erinnert sich ein eifriger Postmann des alten Paragraphen, der dann schnellstens wieder in Aufnahme kommt. Wenn man noch jedesmal klar erfahren könnte, was die Post behörde will und was sie strafbar findet, dann würde man durch Sammlung der verschiedenen Einzel-Erkenntnisse und Schalter- Auskünfte sich allmälig ein System zurechtlegen können, um ohne Strafporto, mit dem die Postmannen schnell bei der Hand sind, durch die zahlreichen Klippen des Postverkehrs zu gleiten. Aber man kann mitunter bei drei Postämtern ebensoviele verschiedene Auskünfte erhalten, woraus hervorgeht, dass die Beamten selbst nicht immer wissen, was sie sollen. In welcher üblen Lage be findet sich nun aber das Publikum? Ein Postamt z. B. nimmt eine Sache als untadelig an, und am andern Ende der Postleitung muss der unschuldige Empfänger das bekannte Strafporto zahlen. Die Postanstalten sind neuerdings wieder angewiesen worden, strenge darauf zu achten, dass »die von der Privat-Industrie her gestellten Postkarten hinsichtlich ihrer Form und der Festigkeit des Papiers, sowie des Wortlauts des Vordrucks, den postseitig aus gegebenen Formularen entsprechen«. Welcher zwingende Grund vorgelegen hat, diese veraltete Bestimmung wieder zu galvanisiren, ist nicht ersichtlich, doch bietet die gedachte Verfügung will kommenen Anlass, darauf hinzuweisen, dass diese und manche andere Vorschrift nicht mehr in unsere heutigen Verkehrs Verhält nisse hineinpasst, und dass es angebracht wäre, die sämmtlichen Postvorschriften daraufhin zu untersuchen. Zwar sind die Post- behörden nicht oft gewillt gewesen, Anregungen aus den die Post- Einrichtungen benutzenden Kreisen entgegenzukommen. Das darf aber nicht abhalten, die mahnende Stimme stets aufs Neue so lange zu erheben, bis die zeitgemässen Forderungen erfüllt sind. Die Postkarte hat seit ihrem Entstehen im Jahre 1870 ver- schiedene Wandlungen durchgemacht. Die erste »Norddeutsche Korrespondenz-Karte« ähnelte in Grösse und Papiersorte unseren heutigen Post-Paket-Adressen; sie war 11 X 16,5 cm gross und zeigte auf der Vorderseite unter einem fetten Strich sechs ver schiedene Bemerkungen, auf den Gebrauch der »Korrespondenz- Karte« hinzielend, von insgesammt 14 Druckzeilen. Diese Be merkungen haben sich bei der deutschen Postkarte seit 1. Juli 1871 allmälig auf 5, 4, 3 verringert, und sind dann ganz fortgeblieben. Dementsprechend ist aber auch das Format bis auf 9,2 X 14 cm zurückgegangen. Die erste Karte war 177, die jetzige ist nur 128 qcm gross. Wahrscheinlich aus der ersten Zeit, als die Korrespondenz- und spätere Post-Karte noch jene Gebrauchsbestimmungen trug, stammt die Postvorschrift, dass die von anderer Seite ausge gebenen Karten in Bezug auf den »Vordruck« den amtlichen Postkarten entsprechen sollten. Heute besteht der ganze Vor druck aus dem Titel; »Deutsche Reichspost. Postkarte« und einigen Linien. Es ist ganz unerfindlich, welchen Werth die Postbehörden darauf legen können, auch diesen für die schreiben den Kreise sehr lästigen Theil der alten Bestimmungen wieder zu beleben. Da für den Briefverkehr, der doch unter denselben Bedingungen sich abwickelt, ähnliche Vorschriften nicht bestehen, da nicht verlangt wird, der Briefumschlag solle den Ausdruck »Postbrief« tragen, so kann gefolgert werden, dass dieser Vor druck auf den von privater Seite ausgegebenen Karten eben so überflüssig sei, wie er vielleicht auf amtlichen Karten berechtigt ist. Das Format der Postkarten ist auch nicht mehr zeitgemäss. Es entspricht dem früher allgemein üblichen Brief- Langformat, das heute noch kurz als »Postgrösse« bezeichnet wird, bis auf geringe Ausnahmen aber von dem sogenannten Geschäftsformat verdrängt worden ist. Dieses ist wieder abhängig von dem so genannten Post-Quart, dessen vierter Theil mit einigem Ueber-