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Die Verlagsbuchhandlung Alexander Koch in Darmstadt hatte mit ihrem Postamt ein Abkommen getroffen, dahin gehend, dass die für die genannte Firma eingehenden Ablieferungsscheine für Werth- und Einschreibesendungen, sowie Postanweisungen nur an solche Personen geliefert werden sollten, welche sich als zur Ab holung berechtigt durch eine verschliessbare, mit dem Namen der Firma versehene Mappe auswiesen. Die Mappe sollte stets in verschlossenem Zustande befördert werden; es waren zwei Schlüssel vorhanden, von welchen der eine von der Firma, der andere vom Postamt verwahrt wurde. Der abholende Bote sollte und konnte also bei strenger Innehaltung dieser Vorschrift nicht zum Inhalt der Mappe gelangen. Die Postbeamten waren ver pflichtet. die Mappe verschlossen zu überreichen, für etwa unter laufende Versehen hatte die Post jedoch ausdrücklich keine Ver antwortung übernommen. Dieses ursprünglich streng aufrecht erhaltene Verfahren wurde mit der Zeit weniger gewissenhaft ausgeführt. Es kam vor, dass die Werthsendungen in die Mappe gelegt, aber nicht verschlossen wurden, auch dass sie dem Boten eingehändigt wurden und es diesem überlassen blieb, sie in der Mappe theils unter Aufsicht der Postbeamten, theils ohne dieselbe unterzubringen. Einer der zur Abholung beauftragten Angestellten fand, dass auf diese Weise sich sehr leicht ein Griff in die Mappe thun und eine mühelose Bereicherung ausführen lasse. Derselbe hat in der Zeit vom 5. September 1890 bis zum 6. Januar 1891 mindestens 32 Post anweisungen unterschlagen, mit falscher Empfangsbescheinigung versehen, den Geldbetrag in Höhe von 279 M. bei der Post er hoben und für sich verbraucht. Die Firma, welche auf Grund ihres Vertrages die Post mit Aussicht auf Erfolg nicht verklagen konnte, richtete nun ihre Schadenersatz-Klage gegen den Postbeamten, welcher in einer nicht vorschriftsmässigen Weise dem Boten mehrfach lose Werth sendungen überreicht hatte, während er zum sorgfältigen Ver schluss derselben in der Mappe verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht lehnte den Schadenersatz ab, und das Ober landesgericht hat dieses Urtheil bestätigt. In den Gründen des Oberlandesgerichts-Urtheils heisst es u. a.: Es ist erwiesen, dass die Mappe von dem Kommis A. öfters und auch einmal von einem anderen Bediensteten der klägerischen Firma unverschlossen zurückgebracht worden ist. Beschwerden über Nicht verschliessen der Mappe sind jedoch niemals an die Post gelangt. Hier aus konnte der Beklagte auf ein Einverständniss der Klägerin mit der postalischen Behandlung ihrer Werthsachen schliessen. Nach Aussage des Postdirektors werden die Postbeamten disziplinirt, wenn sie sich einer Nichtbefolgung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung schuldig machen. Hätte die Klägerin gleich bei den ersten Fällen Vorstellung bei der Post erhoben, so würde gegen den säumigen Beamten ein geschritten worden und die nachfolgenden Unterlassungen unterblieben sein, danach wären dem Kommis A. Fälschungen und Unterschlagungen unmöglich geworden. Jedenfalls liegt in dem Verfahren der Klägerin eine Nachlässigkeit, welche die Haftung des Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden ausschliesst: eine Nachlässigkeit, die es ausschliesst, dass das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten die einzige oder überhaupt die Ursache des der Klägerin entstandenen Schadens sei; letzterer ist vielmehr auf die eigene Fahrlässigkeit der Klägerin zurück zuführen. Wollte man aber auch ein beiderseitiges Verschulden als die Ursache des Schadens ansehen, so würde das Verschulden des Beklagten als nicht schwerer als dasjenige der Klägerin zu betrachten sein und beide sich gegenseitig aufheben. Die geschädigte Firma stellt in der ihr gehörigen »Tapeten- Zeitung« folgende Fragen: 1. Ist ein Beamter auch ohne auf Versehen oder Nachlässigkeit besonders hinweisende Reklamationen seitens des Publikums verpflichtet, seinen Dienst den Instruktionen gemäss auszuüben, oder darf derselbe die letzteren deshalb bei Seite setzen, weil er glaubt, dass das Publikum damit einverstanden ist? 2. Ist das Publikum berechtigt oder gar verpflichtet, einen Beamten wegen instruktionswidrigen Verhaltens zu moniren, und kann der Be amte zur Rechtfertigung seines inkorrekten Verhaltens sich darauf be rufen, dass er vom Publikum an seine Pflicht nicht erinnert worden sei?! Die abgewiesene Firma hat Revision beim Reichsgericht ein gelegt. Eigene Fabriken in Gölzern u. 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