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Briefkasten. 277a. Zur Frage 277 in Nr. 99 wird uns geschrieben: Die Beantwortung der Frage Nr. 277 in Nr. 99 ist nur bedingungs weise richtig. Das Indiziren auf einer Seite wird genügen, wenn die Füllungen auf beiden Seiten des Cylinders genau gleich sind. Sehr oft ist dies, selbst bei neuen Maschinen, nicht der Fall. Um ein richtiges Bild der Leistung zu bekommen, muss man sich erst überzeugen, ob die Maschine auf beiden Cylinderseiten mit gleicher Füllung arbeitet, und hat man dies konstatirt, dann genügt für das weitere Untersuchen das Indiciren einer Seite. Nemverk in Russland. Zu einer Untersuchung, die etwas Anspruch auf Genauigkeit machen soll, gehört unbedingt das Abnehmen der Indikatordiagramme von beiden Cylinderseiten. Dies lässt sich ganz gut mit einem Indikator machen. Das bequemste ist die Benutzung eines Dreiweghahnes, da aber der Fragesteller sehr wenig Erfahrung darin zu haben scheint, so ist ihm das Buch »Der Indikator• von Herm. Häder, Duisburg a./Rh., Preis 6 M., zu empfehlen, worin er diese sowie andere vorkommende Fragen gut beantwortet findet. Das Beste wird es allerdings sein, wenn die Untersuchung von einem Spezial-Ingenieur vorgenommen wird, denn wie mir aus der Frage hervorzugehen scheint, soll nicht die Dampf maschine, sondern die Dynamomaschine und der Kraftverbrauch der Lampen untersucht werden, und dazu geben die Indikatordiagramme nur einen ungefähren Anhalt. C. Doering, Ingenieur. 290. Frage: Am 18. Juni d. J. bestellte ich bei einem Lumpenhändler 3 Sorten Lumpen. Statt der bestellten 3 Sorten schickte derselbe 6 Sorten, darunter 3 Sorten, welche ich bei meiner Fabrikation garnicht gebrauchen konnte und sogleich zur Verfügung stellte. Obgleich ich die ganze Sendung verweigern konnte, weil der Lumpenhändler meinen Auftrag nicht nach Vor schrift ausgeführt hatte, so wollte ich doch aus alter Bekanntschaft nicht so streng verfahren und liess von der Eisenbahnstation die bestellten 3 Sorten abfahren, wobei ich noch bemerke, dass die Sendung vom Absender frachtfrei geliefert war. Zu dem Zweck habe ich die Abholekarte unterschrieben, der Güter-Abfertigungs stelle aber gleichzeitig mitgetheilt, dass ich die 3 anderen Sorten Lumpen, welche Ich nicht bestellt hatte, nicht abfahren würde und dem Absender zur Verfügung gestellt hätte. Die abgenommenen 3 Sorten habe ich sofort bezahlt, wegen der zur Verfügung ge stellten 3 Sorten strengte der Lumpenhändler eine Klage gegen mich an, d. h. er verklagte mich um den dafür in Rechnung ge stellten Betrag. In dem ersten Verhandlungstermin machte ich geltend, dass ich die 3 Sorten Lumpen, um deren Betrag ich verklagt war, überhaupt nicht empfangen, sondern zur Verfügung gestellt hätte, weil mir die Lumpen ohne Bestellung zugesandt seien. In dem heute statfgehabten Termin nahm der Kläger die mir zugeschobene Eidesleistung zurück und behauptete, dass ich zur Abnahme der ganzen Sendung Lumpen verpflichtet gewesen wäre, nachdem ich die Abholekarte der Güter-Abfertigungsstelle unterschrieben hatte. Er will auf Grund dessen nun weiter klagen. Dass ich die Annahme der nicht bestellten 3 Sorten Lumpen bei der Güter-Abfertigungsstelle s. Zt. verweigert habe, kann ich mit Gespannführer bezeugen. Steht mir das Gesetz in diesem Fall zur Seite? Antwort: Sie hätten vorsichtiger gehandelt, wenn Sie vor Abnahme eines Theils der Sendung beim Verkäufer angefragt hätten, ob er damit einverstanden sei. Wir glauben zwar, dass Sie auch ohnedies nicht zur Abnahme der nicht bestellten Lumpen verurtheilt werden können, wollen aber unserem juristischen Mit arbeiter noch das Wort zur Anführung der einschlägigen Gesetzes- Paragraphen geben. Er schreibt darüber Folgendes: Nach Artikel 278 des Handelsgesetzbuches ist der Wille zu er forschen, welcher Sie leitete, als Sie die Abholekarte unterschrieben. Da Sie gleichzeitig der Güter-Abfertigungsstelle erklärten, dass Sie Annahme der 3 nicht bestellten Sorten verweigern, so kann in der Unterzeichnung des Scheins nur der Ausdruck Ihres Willens liegen, nur die bestellten 3 Sorten anzunehmen. Dies erklärt sich auch daraus, dass Sie diese 3 Sorten nicht erhalten haben würden, wenn Sie den Schein nicht schlechthin unterschrieben hätten. Sollte aber darin eine Annahme der nicht bestellten Sorten liegen, so ist dies noch keine Abnahme. Nach Art. 348 des Handelsgesetzbuches muss der Käufer, wenn er die von einem andern Orte übersandte Waare beanstandet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben Sorge tragen, muss sie also einstweilen annehmen. Daraus entsteht noch nicht die Verpflichtung, die Waare zu behalten und zu bezahlen. Der Verkäufer kann Ihnen also die Zuvielsendung nicht aufnöthigen. Qussrhfnirisr nuAusstanmesser. 49 A fabricirt als Specialität: '-^IJIARLWEB^BerlinS^ebastia^ Cellulosefabrik zu Königstein a./ Elbe offerirt Prima Natron-Sulfat-Cellulose, ungebleicht, 1/2 gebleicht u. 1/ gebleicht in anerkannt hochweisser, reiner und fester Qualität, trocken und feucht in Rollen. [60541 den Fabrikanten Kataloge grat. u.trco. Il ” w ' 'ngK A7WM/MINN neuester und bester P ""A Briefordner. • Kein Durchlochen der Schriftstücke. • Kein Locher oder Perforator nötig # Fasst zwei bis drei Mal mehr Briefe, Karten etc. als Briefordner anderer Systeme. 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